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# taz.de -- Vergewaltigung in der Ehe strafbar
> ■ Bundestag beschloß mehrheitlich ein frauenbewegtes und
> interfraktionelles Gesetz zur sexuellen Gewalt in der Ehe
Bonn/Berlin (dpa/taz) – Mit der Entscheidung des Bundestags, Vergewaltigung
in der Ehe unter Strafe zu stellen, endete am Donnerstag ein 25 Jahre
währender rechtspolitischer Streit. Letztes Hindernis war die nun
fallengelassene „Widerspruchsklausel“, mit der eine Ehefrau die
eingeleitete Strafverfolgung gegen ihren Ehemann hätte stoppen können.
Die Gesetzesvorlage war von einer fraktionsübergreifenden Parlamentsgruppe
eingebracht worden. In der namentlichen Abstimmung wurde der Fraktionszwang
aufgehoben. Von den anwesenden 644 Abgeordneten stimmten 471 für und 138
gegen das Gesetz; 35 enthielten sich der Stimme.
Bislang konnte ein Ehemann, der seine Frau vergewaltigt hatte, lediglich
wegen Körperverletzung oder Nötigung bestraft werden. Denn die einschlägige
Strafvorschrift – § 177 Strafgesetzbuch – betraf nur den erzwungenen
außerehelichen Geschlechtsverkehr. Künftig wird nicht mehr unterschieden
zwischen Fällen von Vergewaltigung oder sexueller Nötigung, die unter
Eheleuten begangen werden, sowie Sexualstraftaten zwischen
Nichtverheirateten.
Weitere überkommene Unterscheidungen existieren mit der gesetzlichen
Neufassung nicht mehr: So werden die Strafvorschriften geschlechtsneutral
formuliert – auch die homosexuelle Vergewaltigung fällt demnach unter
Paragraph 177 StGB, der eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht. Dem
erzwungenen Beischlaf gleichgestellt werden andere erzwungene sexuelle
Handlungen, die das Opfer besonders demütigen (z.B. Anal- oder
Oralverkehr).
Die PDS-Abgeordnete Christina Schenk monierte das geringe Strafmaß in §
179, das behinderte Opfer benachteilige.
Eine weitere Reform des Sexualstrafrechts mahnte gestern der
nordrhein-westfälische Justizminister Fritz Behrens an. Die Mindeststrafe
bei sexuellem Mißbrauch von Kindern solle auf ein Jahr Freiheitsentzug
angehoben werden. ara
17 May 1997
## AUTOREN
ara
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