# taz.de -- Verbot von Kreuz-Titelseite gescheitert: Klinsmann verliert gegen d… | |
> FC-Bayern-München Trainer Klinsmann ist mit seinem Antrag gescheitert, | |
> der taz ihre Ostertitelseite zu untersagen. Diese sei "der Satire | |
> zuzuordnen", so das Landgericht München. | |
Bild: "Eine reale Kreuzigung des Antragstellers steht nicht im Raum": taz-Titel… | |
MÜNCHEN taz | Jürgen Klinsmann hat schon wieder verloren. Diesesmal vor | |
Gericht. Das Landgericht München wies einen Antrag des Fußballtrainers | |
zurück, der taz die Veröffentlichung ihres Ostertitels vom 11. April zu | |
untersagen. Dieser zeigt einen gekreuzigten Klinsmann. "Es liegt eine | |
satirische Meinungsäußerung vor, deren Kernaussage sich nicht auf | |
religiösem Gebiet bewegt, sondern den beruflichen Erfolg des Antragstellers | |
als Fußballtrainer behandelt", urteilt das Gericht. | |
Klinsmann, derzeit Trainer des FC Bayern München, sieht sich durch die | |
Abbildung in einer Monty Python-Parodie auf die Kreuzigung Jesu Christi mit | |
dem Text [1]["Always Look on the Bright Side of Life"] in seinem | |
Persönlichkeitsrecht und "in seiner religiösen Ausprägung auf das Massivste | |
und Unerträglichste verletzt". | |
Klinsmann brachte vor, er verstünde sich als religiöser Mensch und erzöge | |
seine beiden minderjährigen Kinder auch in diesem Sinne. Er werde zum | |
Objekt und Opfer blasphemischer Angriffe. Er werde dafür benutzt, dass das | |
Leiden Christi ins Lächerliche gezogen werde - und werde Hohn und Spott | |
ausgesetzt. | |
Das Gericht sah das anders: "Die Art der Darstellung ist dem Bereich der | |
Satire zuzuordnen. Eine reale Kreuzigung des Antragstellers steht nicht im | |
Raum. Vielmehr wird der berufliche Niedergang des Antragstellers symbolisch | |
dargestellt. Vor dem Hintergrund, dass die religiöse Darstellung vorliegend | |
für jedermann erkennbar nur als Symbol zur Vermittlung einer Aussage | |
verwendet wird, welche überhaupt keinen Bezug zur Religionsausübung des | |
Antragstellers hat, sondern vielmehr vollkommen unproblematisch in der | |
Öffentlichkeit erörtert und verbreitet werden durfte, wiegt die | |
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers durch die Art | |
des gewählten Symbols vorliegend nicht so schwer, als dass hierdurch die | |
Meinungsäußerungsfreiheit der Antragsgegnerin eingeschränkt werden könnte." | |
Es müsse daher "dahinstehen", schreibt das Gericht in seinem [2][Urteil], | |
"ob es sich bei der gegenständlichen Äußerung tatsächlich um "die | |
vielleicht schlimmste Entgleisung" handelt, die es nach Auffassung des | |
Antragstellers "in den Medien jemals gegeben hat", oder ob der taz eine - | |
wie sie meint - humorvolle Darstellung eines aktuellen, in der | |
Öffentlichkeit diskutierten Themas gelungen ist". | |
21 Apr 2009 | |
## LINKS | |
[1] http://www.youtube.com/watch?v=WlBiLNN1NhQ | |
[2] http://www.eisenberg-koenig.de/entscheidungen.php | |
## ARTIKEL ZUM THEMA |