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# taz.de -- Verbot von Kreuz-Titelseite gescheitert: Klinsmann verliert gegen d…
> FC-Bayern-München Trainer Klinsmann ist mit seinem Antrag gescheitert,
> der taz ihre Ostertitelseite zu untersagen. Diese sei "der Satire
> zuzuordnen", so das Landgericht München.
Bild: "Eine reale Kreuzigung des Antragstellers steht nicht im Raum": taz-Titel…
MÜNCHEN taz | Jürgen Klinsmann hat schon wieder verloren. Diesesmal vor
Gericht. Das Landgericht München wies einen Antrag des Fußballtrainers
zurück, der taz die Veröffentlichung ihres Ostertitels vom 11. April zu
untersagen. Dieser zeigt einen gekreuzigten Klinsmann. "Es liegt eine
satirische Meinungsäußerung vor, deren Kernaussage sich nicht auf
religiösem Gebiet bewegt, sondern den beruflichen Erfolg des Antragstellers
als Fußballtrainer behandelt", urteilt das Gericht.
Klinsmann, derzeit Trainer des FC Bayern München, sieht sich durch die
Abbildung in einer Monty Python-Parodie auf die Kreuzigung Jesu Christi mit
dem Text [1]["Always Look on the Bright Side of Life"] in seinem
Persönlichkeitsrecht und "in seiner religiösen Ausprägung auf das Massivste
und Unerträglichste verletzt".
Klinsmann brachte vor, er verstünde sich als religiöser Mensch und erzöge
seine beiden minderjährigen Kinder auch in diesem Sinne. Er werde zum
Objekt und Opfer blasphemischer Angriffe. Er werde dafür benutzt, dass das
Leiden Christi ins Lächerliche gezogen werde - und werde Hohn und Spott
ausgesetzt.
Das Gericht sah das anders: "Die Art der Darstellung ist dem Bereich der
Satire zuzuordnen. Eine reale Kreuzigung des Antragstellers steht nicht im
Raum. Vielmehr wird der berufliche Niedergang des Antragstellers symbolisch
dargestellt. Vor dem Hintergrund, dass die religiöse Darstellung vorliegend
für jedermann erkennbar nur als Symbol zur Vermittlung einer Aussage
verwendet wird, welche überhaupt keinen Bezug zur Religionsausübung des
Antragstellers hat, sondern vielmehr vollkommen unproblematisch in der
Öffentlichkeit erörtert und verbreitet werden durfte, wiegt die
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers durch die Art
des gewählten Symbols vorliegend nicht so schwer, als dass hierdurch die
Meinungsäußerungsfreiheit der Antragsgegnerin eingeschränkt werden könnte."
Es müsse daher "dahinstehen", schreibt das Gericht in seinem [2][Urteil],
"ob es sich bei der gegenständlichen Äußerung tatsächlich um "die
vielleicht schlimmste Entgleisung" handelt, die es nach Auffassung des
Antragstellers "in den Medien jemals gegeben hat", oder ob der taz eine -
wie sie meint - humorvolle Darstellung eines aktuellen, in der
Öffentlichkeit diskutierten Themas gelungen ist".
21 Apr 2009
## LINKS
[1] http://www.youtube.com/watch?v=WlBiLNN1NhQ
[2] http://www.eisenberg-koenig.de/entscheidungen.php
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