# taz.de -- Hitler kein Herausgeber | |
> Die „Zeitungszeugen“ dürfen laut Urteil des Münchner Landgerichts | |
> NS-Blätter aus der Zeit vor 1939 nachdrucken | |
So schnell konnten die Herausgeber der Zeitungszeugen dann doch nicht auf | |
das Münchner Urteil in Sachen Völkischer Beobachter reagieren: Die gestern | |
erschienene 11. Ausgabe der Nachdruckreihe mit Zeitungsfaksimiles der Jahre | |
1933 bis 1945 erschien mit den vom Rechtsstreit nicht betroffenen | |
Westfälischen Landeszeitung und Germania von September 1934. Inhalt: die | |
Reichsparteitage der NSDAP in Nürnberg und die Selbstinszenierung von | |
Partei und Führer. | |
Das Landgericht München hatte am Mittwoch entschieden, dass vor 1939 | |
erschienene Ausgaben von Völkischer Beobachter und Angriff nachgedruckt | |
werden dürfen. Die Urheberrechte, mit denen der Freistaat den Nachdruck | |
bisher verboten habe, seien abgelaufen. Damit unterlag Bayern vor Gericht | |
teilweise mit dem Antrag, den Zeitungszeugen das Faksimilieren von | |
NS-Blättern zu verbieten. | |
Bayern ist Rechtsnachfolger des NSDAP-eigenen Eher Verlags, in dem die | |
Titel erschienen. Die Landesregierung, die dem Nachdruckprojekt aus | |
inhaltlichen Gründen ablehnend gegenübersteht, nutzt das Urheberrecht als | |
juristisches Hilfskonstrukt. | |
Nur für die Ausgaben ab 1939 sprach das Gericht dem Freistaat ein | |
Verbotsrecht zu. Grundsätzlich sei das Urheberrecht aber nicht der richtige | |
Weg, den Nachdruck zu verbieten, erklärte ein Gerichtssprecher. | |
Die Richter sahen in Hitler und Goebbels „aufgrund mangelnder | |
schöpferischer Leistung“ nicht die tatsächlichen Herausgeber der Zeitungen. | |
Dadurch lag das Urheberrecht bei den Verlagen. Das aber bedeutet, dass das | |
Urheberrecht 70 Jahre nach Ende des Erscheinungsjahres erlischt – und nicht | |
erst 2015, 70 Jahre nach dem Tod von Hitler und Goebbels. | |
Das bayerische Finanzministerium kündigte an, Rechtsmittel gegen die | |
Entscheidung einzulegen, soweit sie den Nachdruck erlaube. Dagegen begrüßte | |
es, dass das Gericht die Grundlagen für ein Verbot der nach 1939 | |
erschienenen Werke bestätigt habe. Die Richter waren hier der Argumentation | |
der Zeitungszeugen, dass ein Nachdruck als wissenschaftliches Zitat | |
gerechtfertigt sei, nicht gefolgt. Angesichts der dünnen erklärenden | |
Zusatzseiten der Zeitungszeugen gehe dies zu weit. | |
Zeitungszeugen-Herausgeber Peter McGee zeigte sich mit dem Urteil | |
zufrieden. Er werde nun die Urteilsbegründung abwarten und prüfen, unter | |
welchen Vorgaben sie Zitate für Ausgaben ab 1939 zulasse: „Wir erwarten | |
hieraus keine wesentliche Beeinträchtigung.“ AP, STG | |
27 Mar 2009 | |
## AUTOREN | |
STG | |
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