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# taz.de -- Hitler kein Herausgeber
> Die „Zeitungszeugen“ dürfen laut Urteil des Münchner Landgerichts
> NS-Blätter aus der Zeit vor 1939 nachdrucken
So schnell konnten die Herausgeber der Zeitungszeugen dann doch nicht auf
das Münchner Urteil in Sachen Völkischer Beobachter reagieren: Die gestern
erschienene 11. Ausgabe der Nachdruckreihe mit Zeitungsfaksimiles der Jahre
1933 bis 1945 erschien mit den vom Rechtsstreit nicht betroffenen
Westfälischen Landeszeitung und Germania von September 1934. Inhalt: die
Reichsparteitage der NSDAP in Nürnberg und die Selbstinszenierung von
Partei und Führer.
Das Landgericht München hatte am Mittwoch entschieden, dass vor 1939
erschienene Ausgaben von Völkischer Beobachter und Angriff nachgedruckt
werden dürfen. Die Urheberrechte, mit denen der Freistaat den Nachdruck
bisher verboten habe, seien abgelaufen. Damit unterlag Bayern vor Gericht
teilweise mit dem Antrag, den Zeitungszeugen das Faksimilieren von
NS-Blättern zu verbieten.
Bayern ist Rechtsnachfolger des NSDAP-eigenen Eher Verlags, in dem die
Titel erschienen. Die Landesregierung, die dem Nachdruckprojekt aus
inhaltlichen Gründen ablehnend gegenübersteht, nutzt das Urheberrecht als
juristisches Hilfskonstrukt.
Nur für die Ausgaben ab 1939 sprach das Gericht dem Freistaat ein
Verbotsrecht zu. Grundsätzlich sei das Urheberrecht aber nicht der richtige
Weg, den Nachdruck zu verbieten, erklärte ein Gerichtssprecher.
Die Richter sahen in Hitler und Goebbels „aufgrund mangelnder
schöpferischer Leistung“ nicht die tatsächlichen Herausgeber der Zeitungen.
Dadurch lag das Urheberrecht bei den Verlagen. Das aber bedeutet, dass das
Urheberrecht 70 Jahre nach Ende des Erscheinungsjahres erlischt – und nicht
erst 2015, 70 Jahre nach dem Tod von Hitler und Goebbels.
Das bayerische Finanzministerium kündigte an, Rechtsmittel gegen die
Entscheidung einzulegen, soweit sie den Nachdruck erlaube. Dagegen begrüßte
es, dass das Gericht die Grundlagen für ein Verbot der nach 1939
erschienenen Werke bestätigt habe. Die Richter waren hier der Argumentation
der Zeitungszeugen, dass ein Nachdruck als wissenschaftliches Zitat
gerechtfertigt sei, nicht gefolgt. Angesichts der dünnen erklärenden
Zusatzseiten der Zeitungszeugen gehe dies zu weit.
Zeitungszeugen-Herausgeber Peter McGee zeigte sich mit dem Urteil
zufrieden. Er werde nun die Urteilsbegründung abwarten und prüfen, unter
welchen Vorgaben sie Zitate für Ausgaben ab 1939 zulasse: „Wir erwarten
hieraus keine wesentliche Beeinträchtigung.“ AP, STG
27 Mar 2009
## AUTOREN
STG
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