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# taz.de -- nordđŸŸthema: Kerzenschein und Maskenpflicht
> Ähnlich und doch anders: Diese Maßnahmen zur CoronabekĂ€mpfung gelten in
> diesem Jahr auf den WeihnachtsmÀrkten im Norden
Von Leah Binzer
Endlich wieder Weihnachtsmarkt! Die norddeutschen WeihnachtsmĂ€rkte dĂŒrfen
öffnen – unter Einhaltung eines Hygienekonzeptes. Was heißt das aber genau?
In den BundeslÀndern gelten unterschiedliche Regelungen, innerhalb davon
bleibt den Veranstaltenden Spielraum. In den Stadtstaaten ist das noch
einigermaßen ĂŒberschaubar. In den FlĂ€chenlĂ€ndern unterscheidet sich die
Umsetzung dagegen von Stadt zu Stadt.
Und: EndgĂŒltige Aussagen lassen sich derzeit fĂŒr kein Land treffen.
Aufgrund der steigenden Inzidenzen können sich die zu den Hygienemaßnahmen
seit Drucklegung dieser taz-Ausgabe geĂ€ndert haben, auch der „Coronagipfel“
von Bund und LÀndern am Donnerstag könnte neuerliche VerschÀrfungen
gebracht haben. Es ist also ratsam, sich vor einem geplanten Besuch noch
mal zu informieren.
In Bremen können – laut Angaben der Stadt sowie der [1][Arbeitsgemeinschaft
der Bremer MĂ€rkte] – dank der hohen Impfquote und der niedrigen
Hospitalisierungslage sowohl der Weihnachtsmarkt als auch der
„Schlachtezauber“ ab dem 22. November stattfinden. Weil eine
ZugangsbeschrĂ€nkung der WeihnachtsmĂ€rkte in der Innenstadt fĂŒr unmöglich
gehalten wird, setzt man in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt auf ein
alternatives Hygienekonzept: So sind die WeihnachtsmÀrkte frei zugÀnglich,
werden aber rÀumlich entzerrt, die Zahl der StÀnde ist um zehn Prozent
reduziert. ZusÀtzlich sollen vermehrte SicherheitskrÀfte helfen, den
Überblick zu behalten. In geschlossenen VerkaufsstĂ€nden gilt eine
Maskenpflicht.
www.bremer-weihnachtsmarkt.de
Auch in Hamburg sollen die WeihnachtsmĂ€rkte frei zugĂ€nglich sein – im
Rahmen der allgemeinen Abstands- und Maskenregeln: „Auf allen öffentlichen
Wegen, Straßen und PlĂ€tzen, in öffentlichen GrĂŒn- und Erholungsanlagen gilt
eine Maskenpflicht, wenn die anwesenden Personen einen Mindestabstand von
1,5 Metern zu anderen nicht einhalten können“, [2][so hamburg.de] unter
Hinweis auf den Senat.
FĂŒr die Verzehr-Bereiche gilt 3G oder sogar 2G, entweder in Form
abgetrennter Bereiche – oder doch fĂŒr den gesamten Markt. Diese
Entscheidung liegt bei den einzelnen MĂ€rkten. Auch deren genaue Termine
unterscheiden sich.
www.hamburg.de/weihnachtsmarkt/15588078/weihnachtsmaerkte-hamburg-corona-re
geln/
In Schleswig-Holstein gilt fĂŒr WeihnachtsmĂ€rkte die
[3][Corona-Landesverordnung], letzte Fassung in Kraft seit dem 14.
November. Aktuell gibt es im nördlichsten Bundesland keine allgemeine
Maskenpflicht, es wird aber geraten, Abstand zu halten. ZusÀtzlich soll nur
eine begrenzte Zahl an Besucher*innen und Aussteller*innen zugelassen
werden. FĂŒr InnenrĂ€ume ist 3G Pflicht, am Mittwoch kĂŒndigte die
Landesregierung eine VerschÀrfung auf 2G an, aber noch keinen genauen
Termin. Auch eine Maskenpflicht in Außenbereichen steht demnach zur Debatte
www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/coronavirus_node.html
In Niedersachsen gilt die 3G-Regelung neben dem Verzehr von Speisen und
GetrĂ€nken auch bei Nutzung von FahrgeschĂ€ften. Der bloße Besuch eines
Marktes „ohne Bewirtung oder Nutzung von FahrgeschĂ€ften“ ist ohne 3G
möglich – wenn das Hygienekonzept der jeweiligen Kommune dem nicht
entgegensteht. Den Betreiber*innen der WeihnachtsmÀrkte bleibt
individuell ĂŒberlassen, wie sie fĂŒr die Einhaltung der Vorgaben sorgen
wollen. Möglich seien UmzÀunungen mit Einlasskontrollen oder die
Kennzeichnung durch BÀndchen oder Stempel, so die NiedersÀchsische
Staatskanzlei.
Die genaue Umsetzung gestaltet sich je nach Ort unterschiedlich. So setzt
OsnabrĂŒck allgemein auf 2G; Hannover erlaubt VerzehrstĂ€nde nur unter
3G-Bedingungen; Meppen, Lingen und Nordhorn entscheiden sich fĂŒr 3G auf den
MĂ€rkten insgesamt, in Oldenburg sind Bummeln und Einkaufen auch ohne
Nachweis möglich, aber der Verzehr nicht.
www.niedersachsen.de/Coronavirus
In Mecklenburg-Vorpommern sind die Außenbereiche der WeihnachtsmĂ€rkte unter
Einhaltung allgemeiner Abstandsregeln fĂŒr alle zugĂ€nglich. In den
InnenrĂ€umen herrscht Maskenpflicht, weitere Maßnahmen variieren je nach
pandemischer Lage: In Landkreisen und kreisfreien StÀdten auf Stufe 1
(grĂŒn) der Corona-Warnkarte gilt keine erweiterte Testpflicht.
Wird allerdings an drei aufeinanderfolgenden Tagen Stufe 2 (gelb) erreicht,
muss ab dem ĂŒbernĂ€chsten Tag ein negativer, tagesaktueller Coronatest
vorgewiesen werden; vollstÀndig Geimpfte und Genesene sind davon befreit
(3G). Ab Stufe 3 (orange) tritt 2G in Kraft.
www.regierung-mv.de/corona
www.mv-corona.de/corona-faq
20 Nov 2021
## LINKS
[1] http://www.bsm-bremen.de/wir.htm
[2] https://www.hamburg.de/coronavirus/14545624/das-ist-erlaubt/
[3] https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/te…
## AUTOREN
Leah Binzer
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