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# taz.de -- Was soll das?
> Senat und Datenschützer streiten über den Einsatz der
> Gesichtserkennungssoftware „Videmo 360“. Was kann die Software und welche
> Gefahren birgt sie? Ein Faktencheck
Bild: Eine friedliche Möglichkeit, sich gegen Gesichtserkennung zu wehren: mit…
Von Maren Knödl
Seit mehreren Wochen streiten sich Innensenator Andy Grote (SPD) und der
Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar über den Einsatz der
Gesichtserkennungssoftware „Videmo 360“. Die Soko „Schwarzer Block“ hat…
diese bei der Fahndung nach potenziellen G20-Tätern eingesetzt und will sie
nun dauerhaft nutzen. Caspar hält das für gesetzeswidrig. Wenn der Streit
vor Gericht geht, wäre es der erste Prozess zwischen der Datenschutzbehörde
(die der Innenbehörde angegliedert ist) und einer anderen Behörde.
Der Konflikt
Bereits im Juli beanstandete Caspar den Einsatz der Software: Es fehle die
rechtliche Grundlage. Der Einsatz sei nicht nur ein „Eingriff in das
Grundrecht“ möglicher Täter, er greife auch in das Recht völlig
Unbeteiligter ein, indem auch von ihnen Daten „aus allen erdenklichen
Bereichen zusammengezogen und (…) verknüpft“ werden könnten. Über die
Fahndung hinaus könnten so Profile identifizierter Personen erstellt
werden, um sie bei späteren Fahndungen zu nutzen. Caspar spricht von einer
„neuen Dimension der Kontrolle“.
## Was kann die Software?
Nach dem aufwendigen Einspeisen von Bild- und Videomaterial erstellt sie
„Gesichtstemplates“, also mathematische Modelle der Gesichter anhand
wesentlicher Merkmale. Die Templates können mit anderen Aufnahmen
abgeglichen werden und zeigen, wo und wann sich die erfasste Personen noch
aufgehalten haben. Zusätzlich können Nutzer der Software die
Personentemplates durch weitere Informationen anreichern und Profile so
ergänzen. Technisch ist es möglich, dass die Software gespeicherte
Gesichter dann auch in Live-Videomaterial erkennt und gegebenenfalls einen
Alarm auf einem mobilen Gerät auslöst. Nach eigenen Angaben der
Softwareentwickler seien durch die flexible Anwendung der Software „keine
Grenzen gesetzt“.
## Was steht dazu im Datenschutzgesetz?
Zum Umgang mit personenbezogenen Daten heißt es im Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG), Paragraf 48: „Die Verarbeitung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung
unbedingt erforderlich ist“. Diesen Paragrafen nutzt die Behörde, um den
Einsatz der Software zu rechtfertigen. Als Reaktion auf technischen
Fortschritt und den Umgang mit immer mehr Daten hat das
Bundesverfassungsgericht vor 35 Jahren das „Recht auf informationelle
Selbstbestimmung“ beschlossen. Demnach kann jeder selbst über die Preisgabe
und Verwendung seiner Daten bestimmen.
## Was kritisiert der Datenschutzbeauftragte?
Laut Caspar verbirgt sich hinter Paragraf 48 des BDSG eine Generalklausel.
In einem 31-seitigen Bericht zum Einsatz von „Videmo 360“ kommt er zu dem
Schluss, dass durch den Einsatz der Software die Grundrechte von Personen
verletzt werden. So beschränke sie beispielsweise das
Geheimhaltungsinteresse und die Verhaltensfreiheit.
## Wie argumentiert Grote?
Grote weist die Beanstandung zurück. In einem Brief an Caspar schreibt er,
sie beruhe „maßgeblich auf der Betrachtung rein hypothetischer
Einsatzmöglichkeiten einer Gesichtsanalysesoftware, welche allerdings bei
der Polizei Hamburg weder erfolgt noch geplant ist“.
## Wie geht’s weiter?
Der Datenschützer kann den Einsatz der Software verbieten. Diese Kompetenz
hatte er bislang nicht, er konnte nur beratend tätig sein. Erst seit der
Umsetzung einer EU-Richtlinie kann er Verbote aussprechen. Grote forderte
Caspar auf, seine Position noch mal zu überdenken, Caspar hat sich dazu
noch nicht geäußert. Sollte er den Einsatz untersagen, wird der Senator
wohl dagegen klagen. Ein solcher Prozess könnte als Grundlage für ähnliche
Fälle in der Zukunft dienen.
5 Oct 2018
## AUTOREN
Maren Knödl
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