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# taz.de -- nord🐾thema: Datenschutz beim Kicken
> Geburtstage und Krankheitsgeschichten: Wie sie mit personenbezogenen
> Informationen umgehen, sollten Vereine möglichst rechtssicher regeln –
> andernfalls drohen Bußgelder
Bild: Besonders sensibel: der Umgang mit Daten – und Bildern – minder- jäh…
Von Jördis Früchtenicht
Mitgliedsdaten, Informationen zu SpenderInnen oder zu den KäuferInnen von
Tickets für das jüngste Turnier: Vereine und Verbände gehen regelmäßig mit
personenbezogenen Daten um. Das sind oft Namen, Adressen oder Geburtsdaten,
es können aber auch sensiblere Informationen sein, etwa zu Krankheiten, zum
Beispiel in Selbsthilfegruppen. Umso wichtiger ist der richtige Umgang mit
Daten.
Dabei ist besonders das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) von Interesse. Es
regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten, also unter anderem die
Bedingungen, unter denen solche Daten erhoben werden, gespeichert und
verwendet. Bei Verstößen gegen das BDSG drohen Bußgelder von bis zu 300.000
Euro.
Grundsätzlich dürfen Vereine nur dann Daten erheben, wenn eine gesetzliche
Grundlage dies gestattet oder soweit die betroffene Person eingewilligt
hat. Empfehlenswert ist es, schriftlich festzulegen, zu welchen Zwecken
welche Daten gespeichert und genutzt werden, wer Zugriff darauf hat und sie
verarbeiten darf.
Wenn mindestens zehn Personen mit der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten beschäftigt sind, muss ein Verein schriftlich einE
DatenschutzbeauftragtE bestellen, und das auch, falls die zehn Personen
ehrenamtlich arbeiten. Aber: „Natürlich müssen die Vereine auch dann den
Datenschutz beachten, wenn die Zahl von zehn Personen noch nicht erreicht
ist“, sagt Jens Thurow, Sprecher der niedersächsischen Landesbeauftragten
für den Datenschutz. „Vereine können sich auch einen externen
Datenschutzbeauftragten bestellen. Hier gelten dieselben Regelungen wie bei
Unternehmen.“
Vorsicht ist geboten bei Veröffentlichungen im Internet, etwa von
Turnierergebnissen: Online publizierte Informationen, etwa die Zuordnung zu
einer Altersgruppe, führen zu einer weltweiten Recherchierbarkeit von
Personen, wodurch die Daten auch für andere interessant werden – etwa für
Werbezwecke.
So ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet durch den
Verein grundsätzlich nur mit vorheriger Einwilligung des Mitglieds
gestattet; es gibt Ausnahmen wie die Bekanntgabe der Ergebnisse von
Vorstandswahlen. Auch Ergebnisse von öffentlichen Wettkämpfen, die der
Verein austrägt, können in der Regel zumeist online eingestellt werden: Es
ist ja davon auszugehen, dass die TeilnehmerInnen wissen, dass über die
Veranstaltung berichtet wird. Allerdings muss auf die Aktualität der
veröffentlichten Daten geachtet werden – denkbar ist etwa ein Zeitraum von
einer Wettkampf-Saison. „Es sollte kein Online-Archiv geben, in dem man
sehen kann, wer vor zehn Jahren im Verein aktiv war“, erklärt Thurow.
Mit den Daten – auch Bildern – Minderjähriger muss besonders vorsichtig
umgegangen werden, so sollten beide Eltern zustimmen. „Für jedes Medium
sollte eine eigene Einwilligungserklärung eingeholt werden“, sagt Thurow.
Etwa, wenn der Verein Fotos von Wettkämpfen auf seiner Facebook-Seite
posten will.
Besonders sensibel ist für Thurow die Nutzung von Daten des Vereins für
Spendenaufrufe und zu Werbezwecken: Vereine haben zwar ein Interesse daran,
neue Mitglieder zu gewinnen und Mittel für die Vereinsarbeit einzuwerben,
Mitgliedsdaten darf ein Verein aber nur selbst nutzen; eine Weitergabe an
Dritte, und seien es Großspender, ist ohne Einwilligung der Betroffenen
nicht gestattet.
16 Dec 2017
## AUTOREN
Jördis Früchtenicht
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