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# taz.de -- taz gewinnt vorm Bundesverfassungsgericht
> PRESSEFREIHEIT Kritischer Satz über „Bild“-Kolumnist Müller-Vogg war
> Werturteil, so die Richter
KARLSRUHE taz | Die taz hat vor dem Bundesverfassungsgericht einen Erfolg
in eigener Sache erzielt. Im Streit mit dem Bild-Kolumnisten Hugo
Müller-Vogg hob Karlsruhe nun eine Entscheidung des Oberlandesgerichts
(OLG) Hamburg auf. Das OLG hatte verlangt, dass die taz kritische Passagen
über Müller-Vogg von ihrer Webseite entfernt.
Hugo Müller-Vogg hatte mit dem damaligen Bundespräsidenten Christian Wulff
das Interviewbuch „Besser die Wahrheit“ geschrieben, das 2007 erschien.
Eine Werbekampagne für das Buch finanzierte der Hannoveraner Unternehmer
Carsten Maschmeyer mit 42.700 Euro. Als Wulff später wegen seiner windigen
Beziehungen zu reichen Gönnern unter Beschuss geriet, kritisierte ihn
insbesondere die Bild-Zeitung.
Als Bild-Kolumnist kritisierte Müller-Vogg im Dezember 2012 die
Anzeigenfinanzierung und betonte im selben Beitrag, er habe erst am Tag
zuvor davon erfahren, dass der Verlag des gemeinsamen Interviewbuchs die
Rechnungen für Werbeanzeigen an Maschmeyer weitergeleitet habe.
Darüber schrieb der damalige taz-Autor Felix Dachsel kurz darauf einen
launigen Beitrag. Dieser endete mit dem Passus: „Müller-Vogg muss, anders
als der Bundespräsident, kaum fürchten, dass seine Verstrickungen enthüllt
und seine Abhängigkeiten öffentlich werden. Er ist Journalist, nicht
Politiker. Das ist, in diesem Fall, sein Glück.“
Auf Klage von Müller-Vogg verurteilte das OLG Hamburg im Juli 2014 die taz.
Sie dürfe die Passage bezüglich Müller-Vogg nicht mehr veröffentlichen. Das
Persönlichkeitsrecht Müller-Voggs sei dadurch verletzt worden, dass im
Gesamtkontext des Artikels der Eindruck erweckt wird, Müller-Vogg habe
gelogen und schon früher gewusst, dass Maschmeyer die Annoncen für das Buch
bezahlt hat.
## OLG muss nochmal ran
Die taz erhob gegen das Hamburger Urteil Verfassungsbeschwerde und hatte
nun Erfolg. Eine mit drei Richtern besetzte Kammer hob das OLG-Urteil nun
auf, weil es die Pressefreiheit der taz verletzte. Die Karlsruher Richter
beanstandeten, dass die umstrittene Passage als Tatsachenbehauptung
eingestuft wurde. Es handele sich vielmehr um eine Meinungsäußerung. Die
Zweifel an Müller-Voggs Aussage seien als Vermutung ausgewiesen. Das OLG
Hamburg habe daher fälschlicherweise die Grundsätze einer
Verdachtberichterstattung angewandt.
Das OLG muss nun neu über den Fall entscheiden. Dabei soll es, so
Karlsruhe, berücksichtigen, dass Hugo Müller-Vogg mit seinem Bild-Artikel
von sich aus an die Öffentlichkeit gegangen war. Christian Rath
19 Apr 2017
## AUTOREN
Klara Weidemann
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