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# taz.de -- Nach Verbot von Aufmärschen: Privatanbetung für Rudolf Heß
> Weil das Bundesverwaltungsgericht die Verbote von Rudolf-Heß-Aufmärschen
> gebilligt hat, wollen Rechtsextreme den Nazi in Privatveranstaltungen
> verehren.
Bild: NPD-Anhänger in Nürnberg
HAMBURG taz Eine Ehrung des Adolf-Hitler-Stellvertreters Rudolf Heß will
sich die neonazistische Szene nicht nehmen lassen. Alle "juristischen
Möglichkeiten" würden genutzt, um im fränkischen Wunsiedel einen Aufmarsch
durchzusetzen, sagt Neonazianwalt Jürgen Rieger. In der Kleinstadt liegt
der 1987 verstorbene Heß in einem Familiengrab. Als "Verein" plant Rieger
eine "nicht öffentliche Veranstaltung". Hinter verschlossenen Türen glaubt
der NPD-Bundesvize Rieger den NS-Kriegsverbrecher würdigen zu dürften.
Diese Idee wird Rieger, der auch NPD-Chef in Hamburg ist, schon vor der
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gekommen sein. Ende Juni hatte
das Leipziger Gericht in einer Grundsatzentscheidung gebilligt, dass
Heß-Gedenkmärsche verboten werden dürfen (taz berichtete). Bereits das
bayerische Verwaltungsgericht hatte erklärt, wer Heß wegen seines Fluges
nach England als "Friedensflieger" bezeichne, billige indirekt die
NS-Untaten. Und wer Heß wegen seiner Haft in Berlin-Spandau als "Märtyrer"
nenne, verletze die eigentlichen Opfer in ihrer Würde.
Wenn die schriftliche Begründung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt,
will Rieger im Eilverfahren vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.
Scheitert er, wie in den vergangenen Jahren, will er Heß privat feiern.
Denn bei solch einer Privatveranstaltung, argumentiert Rieger, können weder
durch den Inhalt noch durch Reden "der öffentliche Friede gestört werden".
Nichtöffentliche Veranstaltung ist gleich Privatveranstaltung, das
bestätigt im Grundsatz auch der Direktor des Amtsgerichts Wunsiedel, Reiner
Chwoyka: "Eine Anmeldung ist nicht nötigt und somit haben wir gar keine
Entscheidungsbefugnis", erklärt er. Dennoch sollte in diesem Fall eine
Gefährdung der öffentlichen Ordnung überprüft werden.
Tür zu, Öffentlichkeit raus, NS-Verbrecher huldigen - so einfach, wie
Rieger denkt, sei es nicht, sagt Felix Herzog, Professor für Strafrecht an
der Universität Bremen. Denn Paragraf 86 des Strafgesetzbuches -
Verbreitung von Propagandamitteln verfassungsfeindlicher Organisationen -
könne nicht einfach missachtet werden. "Er gilt auch bei geschlossenen
Veranstaltungen", hebt er hervor. Und Herzog fragt, inwieweit hier
überhaupt von einer nichtöffentlichen Zusammenkunft ausgegangen werden
muss?
Bundesweit wird auch zu dem Event um den 16. August mobilisiert. Keine 30
Kilometer von Wunsiedel wollen die Neonazis schon eine Gastwirtschaft mit
mehreren Hektar Freigelände gefunden haben. Rieger spricht gar von einem
Kauf. Sollte die Abmachung bis zum Aufmarschtermin nicht abgewickelt sein,
gäbe es dennoch kein Problem für die Rechtsextremen. Der Eigentümer würde
sich von den Behörden nicht unter Druck setzen und die Rieger-Truppe feiern
lassen. Schon 2007 befürchtete die Region, dass Rieger in der Nähe von
Wunsiedel einen Gaststättenkomplex erwerben könnte.
Um bei der Veranstaltung unter sich zu sein, will Rieger extra überprüfen
lassen, ob die Besucher "dem Anliegen der Veranstaltung gerecht werden".
Die zugelassenen Gäste würden dann "in einem Rudolf-Heß-Gedenkverein
aufgenommen". Jahresbeitrag: 2 Euro.
13 Jul 2008
## AUTOREN
Andreas Speit
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