Introduction
Introduction Statistics Contact Development Disclaimer Help
# taz.de -- Verfassungsgericht über DDR-Heimkinder: Entschädigung möglich
> Eine Rehabilitierung von Heimkindern ist auch möglich, wenn kein
> Strafverfahren vorlag, sondern rechtwidriger Freiheitsentzug, urteilt
> Karlsruhe.
Bild: DDR-Heimkinder können nach Karlsruher Urteil auf Entschädigungen hoffen.
BERLIN epd | Kinder und Jugendliche, die zwangsweise in DDR-Kinderheimen
leben mussten, haben unter Umständen Anspruch auf Rehabilitation und
Entschädigungsleistungen. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem am
Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied, sind auch bei einem
rechtswidrigen Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens
Rehabilitationsleistungen möglich. Der Nachweis einer politischen
Verfolgung sei hier nicht immer erforderlich. (Az.: 2 BvR 718/08)
Im verhandelten Fall hatte der 1955 geborene Kläger angegeben, von 1961 bis
1967 zwangsweise in zahlreichen Kinderheimen der DDR untergebracht worden
zu sein. Dabei wurden ihm "Fehlverhaltensweisen wie Rohheitsdelikte
gegenüber Kindern und Wutausbrüche" vorgeworfen, weshalb er bis 1972 in
mehreren Sonderheimen saß. Die Unterbringungen seien einer gezielten
Freiheitsentziehung gleichzusetzen, so der Beschwerdeführer. Die Türen und
Fenster seien vergittert gewesen. Er habe Arrest, Essensentzug,
stundenlanges Stehen oder Schlafentzug erduldet. Kinder seien "wie Tiere in
den Duschraum getrieben und unter kalte Duschen gestellt worden",
berichtete der Kläger. All dies habe zu körperlichen und seelischen Schäden
geführt. Die Maßnahmen seien willkürlich und damit verfassungswidrig
gewesen.
Sowohl das Landgericht Magdeburg als auch das Oberlandesgericht Naumburg
lehnten die Rehabilitation des Mannes ab. Die Unterbringung in den Heimen
sei wegen der ungünstigen Familienverhältnisse des Klägers und nicht wegen
einer bestimmten Tat veranlasst worden. Eine Rehabilitation sei aber nur
beim Vorliegen einer rechtswidrigen Strafverfolgung und Freiheitsentziehung
möglich.
Die Karlsruher Richter entschieden jedoch anders und verwiesen auf das
"Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern
rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet"
(StrRehaG). Ein Rehabilitationsanspruch könne auch bei
Freiheitsentziehungen außerhalb eines Strafverfahrens bestehen,
vorausgesetzt, die Maßnahmen sind "mit wesentlichen Grundsätzen einer
freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar".
Sie verwiesen den Fall an das Oberlandesgericht wieder zurück. Dort muss
nun unter anderem geprüft werden, ob die Unterbringung in den Kinderheimen
bei dem Beschwerdeführer tatsächlich als Freiheitsentzug zu werten ist.
4 Jun 2009
## ARTIKEL ZUM THEMA
You are viewing proxied material from taz.de. The copyright of proxied material belongs to its original authors. Any comments or complaints in relation to proxied material should be directed to the original authors of the content concerned. Please see the disclaimer for more details.