# taz.de -- Verfassungsgericht über DDR-Heimkinder: Entschädigung möglich | |
> Eine Rehabilitierung von Heimkindern ist auch möglich, wenn kein | |
> Strafverfahren vorlag, sondern rechtwidriger Freiheitsentzug, urteilt | |
> Karlsruhe. | |
Bild: DDR-Heimkinder können nach Karlsruher Urteil auf Entschädigungen hoffen. | |
BERLIN epd | Kinder und Jugendliche, die zwangsweise in DDR-Kinderheimen | |
leben mussten, haben unter Umständen Anspruch auf Rehabilitation und | |
Entschädigungsleistungen. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem am | |
Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied, sind auch bei einem | |
rechtswidrigen Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens | |
Rehabilitationsleistungen möglich. Der Nachweis einer politischen | |
Verfolgung sei hier nicht immer erforderlich. (Az.: 2 BvR 718/08) | |
Im verhandelten Fall hatte der 1955 geborene Kläger angegeben, von 1961 bis | |
1967 zwangsweise in zahlreichen Kinderheimen der DDR untergebracht worden | |
zu sein. Dabei wurden ihm "Fehlverhaltensweisen wie Rohheitsdelikte | |
gegenüber Kindern und Wutausbrüche" vorgeworfen, weshalb er bis 1972 in | |
mehreren Sonderheimen saß. Die Unterbringungen seien einer gezielten | |
Freiheitsentziehung gleichzusetzen, so der Beschwerdeführer. Die Türen und | |
Fenster seien vergittert gewesen. Er habe Arrest, Essensentzug, | |
stundenlanges Stehen oder Schlafentzug erduldet. Kinder seien "wie Tiere in | |
den Duschraum getrieben und unter kalte Duschen gestellt worden", | |
berichtete der Kläger. All dies habe zu körperlichen und seelischen Schäden | |
geführt. Die Maßnahmen seien willkürlich und damit verfassungswidrig | |
gewesen. | |
Sowohl das Landgericht Magdeburg als auch das Oberlandesgericht Naumburg | |
lehnten die Rehabilitation des Mannes ab. Die Unterbringung in den Heimen | |
sei wegen der ungünstigen Familienverhältnisse des Klägers und nicht wegen | |
einer bestimmten Tat veranlasst worden. Eine Rehabilitation sei aber nur | |
beim Vorliegen einer rechtswidrigen Strafverfolgung und Freiheitsentziehung | |
möglich. | |
Die Karlsruher Richter entschieden jedoch anders und verwiesen auf das | |
"Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern | |
rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet" | |
(StrRehaG). Ein Rehabilitationsanspruch könne auch bei | |
Freiheitsentziehungen außerhalb eines Strafverfahrens bestehen, | |
vorausgesetzt, die Maßnahmen sind "mit wesentlichen Grundsätzen einer | |
freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar". | |
Sie verwiesen den Fall an das Oberlandesgericht wieder zurück. Dort muss | |
nun unter anderem geprüft werden, ob die Unterbringung in den Kinderheimen | |
bei dem Beschwerdeführer tatsächlich als Freiheitsentzug zu werten ist. | |
4 Jun 2009 | |
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