| # taz.de -- taz-Anwalt Eisenberg zum "Bild"-Spot-Urteil: Denkwürdige Prozessge… | |
| > Der taz-Anwalt erläutert die Strategie des Springer-Verlags bei seinem | |
| > Versuch, den taz-Werbespot zu unterbinden – und wie die taz sich dagegen | |
| > zur Wehr setzte. | |
| Bild: "Gib mal taz": Zweiter Teil des von der "Bild"-Zeitung bekämpften Werbes… | |
| 1. a. Am 27. 10. 2005 erreichte die taz eine Abmahnung von Anwälten des | |
| Axel Springer Verlages, in dem diese die taz aufforderten, die seit August | |
| 2005 gezeigten Filme nicht mehr zu verbreiten. Das Unterlassungsbegehren | |
| wurde zuvörderst auf Verstöße gegen markenrechtliche Bestimmungen gestützt. | |
| Die Werbung sei „rufausbeutend“, und „aufmerksamkeitsausbeutend“. Zudem | |
| verstießen, so das Schreiben, die Spots gegen Vorschriften des UWG, nämlich | |
| die Regelungen für vergleichende Werbung. Die taz sah keine Veranlassung, | |
| dieser gänzlich unsinnigen, nicht weiter begründeten Aufforderung zu folgen | |
| und hinterlegte eine Schutzschrift. In dieser wies die taz darauf hin, daß | |
| es sich gar nicht um eine Nutzung der Marke handelt, und daß keine | |
| Vorschriften des Wettbewerbsrechts verletzt werden, und führte das aus. Die | |
| taz wies ferner darauf hin, daß die Spots bereits seit August 2005 | |
| verwendet wurde, ohne daß Springer das beanstandet hätte. | |
| b. Was die taz nicht wußte: Springer selbst war sich seiner Sache offenbar | |
| unsicher. Daher hatte er zunächst – am 19. 10. 2005 – bei einer | |
| unzuständigen Zivilkammer eine Unterlassungsverfügung „auf Vorrat“ | |
| beantragt, die diese auch am 21. 10. 2005 erließ. Begründet wurde der | |
| Antrag damit, daß die „berühmte Marke“ Bild genutzt wurde, und weil die | |
| Spots das Ansehen der Bildzeitung verletzen. Erst nachdem das Landgericht | |
| dem Antrag stattgegeben hatte, mahnte Springer ab, unterließ aber die | |
| Zustellung der einstweiligen Verfügung bis zum 8. November 2005. Springer | |
| hatte es also in Wahrheit nicht eilig. | |
| c. Das Landgericht Hamburg hat in der daraufhin von der taz erzwungenen | |
| Hauptsachenklage, diesmal vor der zuständigen Kammer für Handelssachen 8. | |
| anerkannt , daß es sich nicht um eine „markenmäßige“ Nutzung handelt, | |
| meinte aber, Wettbewerbsrechte des Springer Verlages seien verletzt. Es | |
| hielt die Spots als vergleichende Werbung für unlauter, weil in ihr die | |
| Tatsachenbehauptung enthalten sei, die Bildzeitung stelle wesentlich | |
| geringere intellektuelle Ansprüche an ihre Leserschaft als die taz. Das | |
| Gericht meinte in den dargestellten Charakteren des Werbespots „sozial | |
| schwache und ungebildete Menschen“ zu erkennen. Das tat es, obschon die taz | |
| auf eine im Stern kolportierte Eigenerklärung des Axel Springer Verlages | |
| verwies („Stern“ Nr. 51 aus dem Jahr 2005). In dieser wird der | |
| Vorstandschef des Axel Springer Verlages damit zitiert, dass er gegenüber | |
| dem Bundeskartellamt geltend gemacht hat, dass die „Bild“-Leser … zum | |
| größten Teil älter und verhältnismäßig schlecht gebildet seien“. | |
| d. Das OLG hat angenommen, die taz überschreite mit dem Werbespot, auch | |
| wenn dieser durch Witz, Ironie und Sarkasmus geprägt sei, die Grenzen des | |
| wettbewerblich Zulässigen. Sie versuche, ihre Zeitung werblich | |
| herauszustellen, indem sie ein vernichtendes Bild von der trostlosen | |
| Sozialstruktur und den (fehlenden) intellektuellen Fähigkeiten eines | |
| typischen BILD-Zeitungslesers zeichne und damit die Leserschaft und die | |
| Zeitung der Klägerin ohne sachlichen Grund abqualifiziere. Das tat es, | |
| obschon die taz ausführlich die Markterhebungen über die soziale, | |
| berufliche, wirtschaftliche, edukative und familiäre Struktur der | |
| Leserkreise der Bildzeitung einerseits und der taz andererseits dargestellt | |
| hat. | |
| Das Argument, mit dem der BGH die Klage jetzt abgewiesen hat, findet sich | |
| bereits in der Schutzschrift der taz vom 1. 11. 2005!: Dort heißt es: | |
| Es handelt sich nicht um eine rufausbeutende, oder eine | |
| aufmerksamkeitsausbeutende Nutzung der Marke des Antragstellers. | |
| Die Marke wird einmal im Zusammenhang mit der Außenansicht eines | |
| Zeitungskioskes im Zusammenhang mit einem Zeitungsständer verwandt, auf dem | |
| zu lesen ist „BILD Dir Deine Meinung“ und eine Händlerschürze mit dem | |
| Signet der BILD, und zum zweiten in Form der Ausgabe einer Bildzeitung an | |
| den eine Zeitung „Gib ma Zeitung“ verlangenden Kunden. | |
| Zeitungskioske sehen in Deutschland so aus, wie die Trinkhalle aussieht. | |
| Wenn jemand einen Werbetrailer an einer Deutschen Zeitungsverkaufsstelle | |
| drehen will, hat er regelmäßig die Signets der marktmächtigen Bildzeitung | |
| im Blick. Diese ist in der Form, in er sie gezeigt wird, ubiquitär. Daher | |
| kann ein Wettbewerber, der an einer Verkaufsstelle von Zeitungen einen Film | |
| drehen will, diese Marke nicht umgehen. Sie ist prägend für das | |
| Erscheinungsbild jedes Zeitungsverkaufstelle, wie keine andere Zeitung. | |
| Auch soweit man unterstellen wollte, der Gattungsbegriff „Zeitung“ aus „G… | |
| ma Zeitung“ würde als Synonym für die Bildzeitung verwendet, was aber an | |
| sich schon abwegig wäre, da es sich eben um einen Gattungsbegriff handelt, | |
| der Bestandteil jedes zweiten deutschen Zeitungstitels ist, und das Wort | |
| „Bild“, nicht aber das beliebige Wort „Zeitung“ prägendes Synonym für… | |
| „Bild-Zeitung“ ist, wird kein Ruf ausgebeutet oder eine nur über die Marke | |
| der Bildzeitung zu erreichende Aufmerksamkeit. Selbst wenn man das Synonym | |
| „Zeitung“ für bestimmend im Hinblick auf die „Bild-Zeitung“ halten wol… | |
| wird dieses angesichts des Umstandes, dass an zahlreichen Verkaufsstellen | |
| überhaupt nur die Bildzeitung angeboten wird, in zulässiger, das heißt | |
| nicht unlauterer Weise genutzt. Die Werbung der Antragsgegnerin setzt sich | |
| von der Marktmacht der BILD gerade ab und weist daraufhin, dass ihre | |
| Zeitung nicht geeignet ist für alle denkbaren Zeitungsleserkreise, also | |
| allenfalls für eine Minorität der Leser geeignet ist. Damit spiegelt sie | |
| die tatsächlichen Verhältnisse an Deutschen Zeitungskiosken und | |
| Verkaufsstellen wieder, nutzt aber nicht fremden Ruf oder fremde Bedeutung | |
| und Aufmerksamkeit in unlauterer Weise aus, und beeinträchtigt auch nicht | |
| Marke oder wirtschaftliche Interessen des Antragstellers. Sie nutzt nicht | |
| die Qualität der Bild-Zeitung, oder deren Werbeanstrengungen für die eigene | |
| Zeitung aus, sie nutzt nicht die Marke für die Werbung für die eigene | |
| Zeitung. Qualitätsübertragung findet gerade nicht statt aus Sicht des | |
| Lesers, sondern eher Abgrenzung. Es wird auch nicht der Ruf des | |
| Antragstellers beeinträchtigt. Auch die Aufmerksamkeitsausbeutung ist der | |
| Antragsgegnerin nicht vorzuwerfen, da sie die Bildzeitung nicht herabsetzt. | |
| Außerdem ist die Verwendung in der Form, in der sie geschieht, nicht | |
| unlauter. | |
| Es handelt sich im übrigen bei der filmischen Darstellung überhaupt nicht | |
| um eine Markennutzung. Vielmehr bildet die Antragsgegnerin die reale | |
| Außenansicht eines Kioskes ab und den Erwerb einer Bildzeitung als Ausdruck | |
| eines Massengeschmacks. Daß der Betrachter auf die Idee kommen könnte, die | |
| Antragsgegnerin wolle die eigene Zeitung durch die Verwendung der fremden | |
| Marke fördern, also den Eindruck erwecken, diese Marke stehe für die eigene | |
| Zeitung, behauptet der Antragsteller selbst nicht. Eine markenmäßige | |
| Verwendung, wie sie die Vorschriften der §§ 14, 15 MarkenG voraussetzen, | |
| ist vorliegend nicht gegeben. | |
| 2. Aus den vorstehenden Gründen ist auch kein Verstoß gegen die | |
| Vorschriften des § 6 UWG gegeben. Die Bildzeitung wird nicht herabgesetzt, | |
| auch werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der | |
| Antragstellerin nicht herabgesetzt oder verunglimpft. Es wird lediglich auf | |
| die Verschiedenheit möglicher Leserkreise und Interessen und darauf | |
| verwiesen, dass es sich bei der Antragsgegnerin nicht um eine Zeitung | |
| handelt, die breite Leserkreise anspricht (kein Massenprodukt), wie es etwa | |
| die Bildzeitung tut. Lauter ist die Werbung gerade, weil sie such auf Waren | |
| für den gleichen Bedarf bezieht (zwei Tageszeitungen), weil sie nicht zu | |
| Verwechselungen Anlaß gibt (niemand wird – das behauptet auch der | |
| Antragsteller nicht – annehmen, es handele sich um eine Werbung der | |
| Bildzeitung), und zwar weder in Ansehung der Zeitungen noch der Marke. | |
| Es wäre auch in sich widersprüchlich, einerseits eine rufausbeutende, | |
| jedenfalls aber eine aufmerksamkeitsausbeutende Benutzung aufgrund | |
| markenrechtlicher Vorschriften zu behaupten, andererseits aber auch die | |
| Regelungen zur vergleichenden Werbung in § 6 UWG, namentlich die | |
| Alternative in § 6 Abs.2 Nr.5 UWG zu bemühen. Denn § 6 Abs.2 Nr.5 UWG setzt | |
| voraus, dass die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen | |
| oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder | |
| verunglimpft werden. Es hieße schon die Quadratur des Kreises gefunden zu | |
| haben, zugleich rufausbeutend wie auch herabsetzend zu werben. | |
| Aus den vorgenannten Gründen verstößt die Werbung auch nicht gegen die | |
| Markenrechte des Antragstellers. | |
| Sie ist nicht unlauter. Die Antragsgegnerin nimmt für sich die Rechte aus | |
| Art. 5 GG, Meinungsäußerungsfreiheit und Pressefreiheit in Anspruch. Sie | |
| ist ein Tendenzbetrieb. Sie darf sich auch mit anderen Printmedien, | |
| insbesondere solchen, die gleichsam an vielen Stellen als Monopolisten mit | |
| erklärter Meinungsmacht verstehen, in ein Verhältnis setzen. | |
| Das einstweilige Verfügungsverfahren wird den Axel Springer Verlag bis zu | |
| 10.000.- € kosten, die Hauptsache in erster Instanz ca. 12.000.- €, die | |
| Hauptsache in zweiter Instanz ca. 13.000.- €, das Verfahren vor dem BGH ca. | |
| 20.000.- €. | |
| 2 Oct 2009 | |
| ## AUTOREN | |
| Johannes Eisenberg | |
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