# taz.de -- Verfassungsgericht bestätigt Verbot: Keine Verherrlichung des NS-R… | |
> Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe billigt das Verbot der | |
> Verherrlichung des NS-Regimes. Damit wurde die Beschwerde des | |
> verstorbenen NPD-Funktionärs Rieger nachträglich abgelehnt. | |
Bild: Demonstranten gegen den Neonazi-Aufmarsch zum Gedenken an Rieger vor dem … | |
KARLSRUHE afp | Das Bundesverfassungsgericht hat die Strafvorschriften zur | |
rechtsradikalen Volksverhetzung gebilligt. Die Regelungen griffen zwar in | |
das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ein, doch dies sei mit Blick auf den | |
Schrecken, den die NS-Herrschaft über Europa gebracht habe, "ausnahmsweise" | |
noch zulässig, entschied das Gericht in einem am Dienstag veröffentlichten | |
Beschluss. | |
Damit wurde die Beschwerde des Ende Oktober verstorbenen NPD-Politikers | |
Jürgen Rieger nachträglich als unbegründet zurückgewiesen. Er hatte | |
geklagt, weil eine von ihm im Jahr 2005 in Wunsiedel angemeldete | |
Veranstaltung zum Gedenken an den Hitler-Stellvertreter Rudolf Heß verboten | |
worden war. | |
Die Verfassungshüter verwiesen mit Blick auf die Meinungsfreiheit darauf, | |
dass das Grundgesetz zunächst "auf die Kraft der freien Auseinandersetzung | |
als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und | |
menschenverachtender Ideologien" vertraue. Deshalb sei selbst die | |
Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts "als radikale | |
Infragestellung der geltenden Ordnung" nicht von vornherein verboten. Die | |
Bürger müssten den dieser Ideologie ausgehenden Gefahren zunächst "im | |
freien politischen Diskurs" entgegentreten. Die Vorschrift zur | |
Volksverhetzung diene insoweit auch nicht dem Schutz der Bevölkerung vor | |
einer "Vergiftung des geistigen Klimas". | |
Die Strafvorschrift zur Volksverhetzung ist laut Karlsruhe jedoch | |
"ausnahmsweise" zulässig, weil sie verhältnismäßig bleibt: Sie verbiete | |
weder generell "eine zustimmende Bewertung von Maßnahmen des | |
nationalsozialistischen Regimes", noch eine "positive Anknüpfung an Tage, | |
Orte oder Formen mit gewichtiger Symbolkraft". | |
Das Gesetz ziele vielmehr allein auf "die Gutheißung des | |
Nationalsozialismus als historisch real gewordene Gewalt- und | |
Willkürherrschaft". Diese Gutheißung kann nach Ansicht der Verfassungshüter | |
auch in der glorifizierenden Ehrung einer Symbolfigur der | |
NS-Gewaltherrschaft wie etwa Rudolf Heß liegen. | |
(AZ: 1 BvR 2150/08) | |
17 Nov 2009 | |
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