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# taz.de -- Keine Nachteile bei Erbschaftssteuer: Stärkung der Homo-Rechte
> Die Benachteiligung Homosexueller bei der Erbschaftssteuer verstößt gegen
> das Grundgesetz. Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht in
> Karlsruhe.
Bild: Nicht mehr benachteiligt, wenigstens bei der Erbschaftssteuer: schwules P…
KARLSRUHE apn | Homosexuelle Lebenspartner dürfen bei der Erbschaftssteuer
nicht gegenüber heterosexuellen Ehepaaren benachteiligt werden. Das sei mit
dem Grundgesetz nicht vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht in
einem am Dienstag veröffentlichten Grundsatzbeschluss. Eine
Schlechterstellung beim Freibetrag und beim Steuersatz verstoße gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz.
Damit gab das oberste Gericht der Verfassungsbeschwerde eines Mannes und
einer Frau statt, deren Lebenspartner im August 2001 beziehungsweise im
Februar 2002 starben. In beiden Fällen setzte das Finanzamt die
Erbschaftssteuer nach einem Steuersatz der Klasse III fest und gewährte den
geringsten Freibetrag. Die hiergegen erhobenen Klagen blieben jedoch vor
den Finanzgerichten ohne Erfolg.
Das Verfassungsgericht entschied, dass die Privilegierung der Ehegatten
gegenüber den Lebenspartnern im Recht des persönlichen Freibetrags sich
nicht allein mit dem besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie
rechtfertigen lasse. Diese lebten wie Ehegatten in einer "auf Dauer
angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft", die wie die Ehe eine
gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht begründe. Auch sie ihnen
komme bereits zu Lebzeiten das Vermögen ihres eingetragenen Lebenspartners
zugute und erwarteten, den gemeinsamen Lebensstandard im Falle des Todes
des Lebenspartner halten zu können.
Es finde sich auch kein hinreichender Unterscheidungsgrund dafür, dass
eingetragene Lebenspartner der Steuerklasse III die höchsten Steuersätze,
Ehegatten der Steuerklasse I dagegen die niedrigsten Steuersätze hätten.
Wie beim Freibetrag gelte auch hier, dass die Unterschiede zwischen der Ehe
und der Lebenspartnerschaft keine Schlechterstellung der Lebenspartner in
der Steuerklasseneinteilung tragen würden. Die entsprechende gesetzliche
Regelung, die von Februar 2001 bis Dezember 2008 galt, sei mit dem
Grundgesetz unvereinbar.
Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs wurden mit der Entscheidung aufgehoben
und an diesen zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der Gesetzgeber
muss bis zum 31. Dezember dieses Jahres eine Neuregelung für die vom
Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz betroffenen Altfälle finden.
Denn mit dem Erbschaftssteuerreformgesetz von 2008 wurden zwar die
Vorschriften zugunsten der Lebenspartnerschaft von Homosexuellen geändert.
Dabei wurden der persönliche Freibetrag und der Versorgungsfreibetrag für
erbende Lebenspartner und Ehegatten gleich bemessen. Allerdings werden
eingetragene Lebenspartner weiterhin wie entfernte Verwandte und Fremde mit
den höchsten Steuersätzen besteuert. Nach dem Gesetzesentwurf der
Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 vom Juni dieses Jahres ist eine
vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschafts-
und Schenkungssteuerrecht - und damit auch in den Steuersätzen -
beabsichtigt.
17 Aug 2010
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