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# taz.de -- Homosexuellen-Rechte: Ehegattenzuschlag auch für Beamte
> Beamte in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften haben Anspruch auf
> den Ehegattenzuschlag. Das urteilte das Bundesverwaltungsgericht.
Bild: Können künftig besser füreinander sorgen - wenn sie verbeamtet sind: g…
LEIPZIG afp | Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft haben Anspruch
auf Hinterbliebenenversorgung und den sogenannten Ehegattenzuschlag. Der
Zuschlag steht ihnen rückwirkend allerdings erst seit Juli 2009 zu, wie das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit mehreren am Freitag
bekanntgegebenen Urteilen entschied (Aktenzeichen: 2 C 10.09, 21.09 und 2 C
47.09).
Weiter sprach das Gericht den Lebenspartnern Vergünstigungen für
Auslandseinsätze verheirateter Beamter zu (Aktenzeichen: C 56.09 und C
52.09). Über Beihilfeleistungen soll der Europäische Gerichtshof
entscheiden (AKtenzeichen: 2 C 23.09 und weitere). Der Lesben- und
Schwulenverband in Deutschland (LSVD) wertete die Urteile insgesamt als
"großen Erfolg".
Laut Gesetz werden Hinterbliebenenversorgung sowie der Familienzuschlag nur
Eheleuten gewährt. 2001 wurde die eingetragene gleichgeschlechtliche
Lebenspartnerschaft geschaffen, 2003 trat eine EU-Richtlinie in Kraft, die
Diskriminierungen wegen der sexuellen Orientierung von Arbeitnehmern
verbietet. 2009 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass eine
Bevorzugung der Ehe gegenüber Lebenspartnern im öffentlichen Dienst nicht
mehr gerechtfertigt ist.
Ein Bundesbeamter wollte mit seiner Klage die Zusicherung erreichen, dass
im Fall seines Todes sein Lebenspartner eine Hinterbliebenenversorgung wie
ein Ehepartner erhält. Das Bundesverwaltungsgericht gab ihm recht: In Bezug
auf die Hinterbliebenenversorgung seien Lebens- und Ehepartner in einer
völlig vergleichbaren Situation, "so dass sich die Vorenthaltung der
Hinterbliebenenversorgung als unmittelbare Diskriminierung darstellt".
Ähnlich argumentierten die Leipziger Richter bei verschiedenen Zulagen und
Hilfen, die verheiratete Beamte bekommen, wenn sie im Ausland arbeiten.
Auf die Klage eines Bundesbeamten und eines Beamten des Landes
Schleswig-Holstein hin sprach das Bundesverwaltungsgericht den
Homo-Partnern auch den Familienzuschlag zu. Dies gelte allerdings erst ab
Juli 2009. Denn der Zuschlag für Ehepaare sei auch dadurch begründet
worden, dass Eheleute in der Regel Kinder bekommen und dadurch finanzielle
und berufliche Nachteile erleiden. Erst 2009 habe das
Bundesverwaltungsgericht für Deutschland verbindlich entschieden, dass
diese Begründung nicht mehr trägt.
Mehrere Klagen zur Beihilfe legte das Bundesverwaltungsgericht dem
Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor. Die Beihilfe deckt für
Beamte und ihre Familien einen Großteil der Krankenversicherung ab. Der
EuGH soll prüfen, ob es sich um eine Sozialleistung oder letztlich um
Arbeitsentgelt handelt. Nur im zweiten Fall würde die EU-Richtlinie zur
Gleichbehandlung greifen.
29 Oct 2010
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