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# taz.de -- Castor-Protestler im Sixt-Video: "Das ist Werbung!"
> Der Autovermieter Sixt wollte provozieren und die Castor-Proteste für PR
> nutzen. Doch im Youtube-PR-Spot sind etliche Demo-Teilnehmer klar zu
> erkennen. Hat das ein Nachspiel?
Bild: In die Castor-Proteste geschummelt: Ausschnitt aus dem Sixt-Video.
taz: Herr Feldmann, eine Werbeagentur hat auf der Castor-Demo einen Clip
gedreht, für den sie Personen mit Transparenten und Flugblättern für den
Autovermieter Sixt inszeniert hat. Dieser kursiert jetzt im Netz. Ist das
Werbung?
Dirk Feldmann: Grundsätzlich ist das selbstverständlich Werbung. Weil Sixt
dadurch auf seine Produkte und Leistungen aufmerksam machen möchte.
Etliche Demo-Teilnehmer sind im Bild und klar zu erkennen. Ist das
rechtens?
Das Kunsturhebergesetz sagt ganz klar: Jede Person hat ein Recht am eigenen
Bild. Danach muss jeder, dessen Bild irgendwo gezeigt wird, seine
Zustimmung geben. Das gilt nicht, wenn aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
über Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge berichtet wird. Dann
müssen Personen es hinnehmen, dass sie gezeigt werden. Mit einer Ausnahme:
Wenn es sich um Werbung handelt. Die Antwort ist ganz klar: Wenn Personen,
die an dieser Castor-Demonstration teilgenommen haben, im Rahmen von
Werbefilmen gezeigt werden, müssen sie vorher gefragt werden. Ansonsten
wäre dies rechtswidrig.
Welche Möglichkeiten haben all jene, die zu erkennen sind, ohne ihr
Einverständnis gegeben zu haben?
Man kann die Ausstrahlung nicht rückgängig machen, aber für die Zukunft
haben sie einen Unterlassungsanspruch. Sie können die Agentur sowie
diejenigen, die diese Bilder über einen Fernsehsender oder einen
Internetprovider verbreiten, auffordern, eine Unterlassungserklärung
abzugeben, in der sie sich verpflichten, diese Bilder nicht mehr
auszustrahlen.
Wie erwirkt man so eine Unterlassungserklärung?
Die wird zunächst außergerichtlich verlangt. Man schickt ein anwaltliches
Schreiben zu, in dem steht, was man unterlassen haben möchte und die
Gegenseite auffordert, eine entsprechende Erklärung unterzeichnet
zurückzuschicken. Passiert dieses nicht innerhalb der gesetzten Frist oder
wird die Unterzeichnung verweigert, muss man vor Gericht eine einstweilige
Verfügung erwirken.
Entstehen dadurch Kosten?
Wenn eine einstweilige Verfügung erlassen wird, setzt das Gericht
gleichzeitig fest, dass die Kosten für Gericht und Anwalt von dem
Rechtsverletzer getragen werden müssen.
Die Demo-Teilnehmer sind als Idioten vorgeführt. Gibt es auch die
Möglichkeit auf Schadenersatz?
Es gibt zwei finanzielle Ansprüche. Einmal das sogenannte
Bereicherungsentgelt: Wer einen Werbefilm herstellt, muss seine Komparsen
dafür bezahlen, dass sie daran teilnehmen. Dadurch entsteht ein Anspruch
auf das übliche Komparsen-Honorar. Der ist nicht hoch. Wenn aber bekannte
Persönlichkeiten darunter sind, etwa der Sprecher der Organisation, dann
würden sich ganz andere Honorare ergeben. Wenn diese Personen die Message
des Werbefilms aufgrund der gewählten Darstellung mittragen oder bekannte
Persönlichkeiten sind und durch diesen Film in ihrer Protesthaltung
diffamiert werden, kann auch ein Schmerzensgeldanspruch entstehen. Da reden
wir dann sicherlich über vierstellige Beträge, nach oben offen. Sixt hat ja
Erfahrung in diesem Bereich. Es gab einen Prozess um Oskar Lafontaine, bei
dem der Bundesgerichtshof gesagt hat, das ist Satire, freie
Meinungsäußerung, man macht sich über einen Minister lustig, das darf man.
Es könnte sein, dass Sixt sich aufgrund dieser Erfahrung gedacht hat, das
bekommen wir unter dem Mantel der Meinungsäußerung oder der satirischen
Darstellung von Sachverhalten, die als Berichterstattung gelten kann,
durch.
10 Nov 2010
## AUTOREN
Silke Burmester
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