Introduction
Introduction Statistics Contact Development Disclaimer Help
# taz.de -- Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Studienkosten können abgesetzt …
> Gute Nachrichten für Studierende und Auszubildende: Die Kosten für das
> Erststudium oder die Ausbildung sind jetzt unter Umständen von der Steuer
> absetzbar.
Bild: Die Kosten für das Studium dürfen nach dem Urteil voll mit dem Gehalt d…
MÜNCHEN/BERLIN dapd | Gute Nachrichten für Studierende und Auszubildende:
Die vielen tausend Euro für das teure Erststudium oder die Ausbildung
direkt nach dem Schulabschluss sind jetzt steuerlich absetzbar. Und zwar in
voller Höhe und mindestens vier Jahre lang rückwirkend. Das entschied der
Bundesfinanzhof in München in zwei wegweisenden Urteilen. Das seit 2004
geltende Abzugsverbot ist damit vom Tisch. "Das ist eine Supersache", sagt
Martina Bruse vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.
Konkret eröffnen die höchstrichterlichen Entscheidungen jetzt die Chance
für Millionen junge Leute, die hohen Aufwendungen in die eigene Bildung als
steuerlichen Verlust für spätere Zeiten festschreiben zu lassen. Sprich:
Die Kosten dürfen voll mit dem Gehalt der ersten Berufsjahre verrechnet
werden. Die Verluste aus der Ausbildung können so lange gegengerechnet
werden, bis sie aufgebraucht sind. Berufsanfänger können so ihre Steuerlast
erheblich drücken.
"Das ist eine Riesenentlastung und war überfällig", sagt Erich Nöll,
Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine.
## Bisher gab es kein Schlupfloch
Bislang galt: Wer direkt nach dem Abitur respektive nach Wehr- und
Ersatzdienst studiert oder nach der Schule eine Ausbildung anfängt, dem
steht in der Regel kaum ein Schlupfloch offen, seine Kosten in die
Steuererklärung zu packen. Nur wer schon eine Berufsausbildung hinter sich
hat und danach ein Erststudium beginnt, darf seine kompletten Ausgaben als
Werbungskosten absetzen - vorausgesetzt, das Studium hat einen Bezug zur
künftigen Arbeit. Für diese Studenten ist die Absetzbarkeit bereits seit
einem Urteil des Bundesfinanzhofs von 2009 möglich (Aktenzeichen: VI R
14/07).
Wer von den neuen Urteilen profitieren will, sollte jetzt folgendes tu, rät
Anita Käding vom Bund der Steuerzahler: Sich die Mühe machen und bis
spätestens 31. Dezember dieses Jahres insgesamt mindestens vier
Steuererklärungen abgeben, rückwirkend bis ins Jahr 2007. Dafür müssen
möglichst viele Ausgaben zusammengetragen werden.
Dazu gehört alles, was im Rahmen des Studiums oder der Ausbildung bezahlt
werden musste: die bis zu 500 Euro Studiengebühren pro Semester, Ausgaben
für Computer, Bürobedarf, Bücher, Kurse, Prüfungen oder das Binden von
Abschlussarbeiten. Die Fahrten zwischen Studentenbude und Uni gehören
ebenfalls dazu. Wer erst nächstes Jahr in die Gänge kommt, kann die
Steuererklärung nur bis 2008 abgeben und verliert womöglich ein Jahr an
Kosten.
## Manchmal bis zu sieben Jahre Nachtrag möglich
In manchen Fällen könnten sogar noch bis zu sieben Jahre
Nachtragsmöglichkeit drin sein, sagt Bruse. Wer schon als Student eine
Steuererklärung eingereicht hat, könne die Studienkosten nur dann
nachträglich als Werbungskosten geltend machen, wenn der Steuerbescheid
noch offen ist oder einen Vorläufigkeitsvermerk zu den Aufwendungen im
Erststudium enthält.
Sind die Belege zusammen, müssen sich die Studierenden die Mühe machen, für
jedes Jahr im Rahmen einer Einkommenssteuererklärung den Antrag auf
Verlustfeststellung auszufüllen, sagt Bruse. Klingt kompliziert, ist aber
gar nicht so schwer.
Auf der ersten Seite des Mantelbogens gehören die "Erklärung zur
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" angekreuzt. In der Anlage N
müssen die Studienkosten aufgelistet sein. Das Finanzamt erstellt dann eine
Verlustbescheinigung, die in die Zukunft mitgenommen werden kann. Wer sich
nicht auskennt, kann sich bei den Lohnsteuerhilfevereinen für kleines Geld
beraten und helfen lassen.
"Die jungen Leute müssen die Chance nur noch ergreifen", ermuntert Bruse
zum Handeln.
17 Aug 2011
## ARTIKEL ZUM THEMA
You are viewing proxied material from taz.de. The copyright of proxied material belongs to its original authors. Any comments or complaints in relation to proxied material should be directed to the original authors of the content concerned. Please see the disclaimer for more details.