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# taz.de -- Urteil zu Beleidigungen im Netz: Google muss schlichten
> Was passiert, wenn jemand in einem anonymen Blog beleidigt wird? Einem
> neuen Urteil zufolge muss der Provider im Konflikt vermitteln. Im Zweifel
> werden Posts gelöscht.
Bild: Wenn zwei sich streiten, muss Google vermitteln.
KARLSRUHE dapd/dpa | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klare Regeln für die
Prüfung von beleidigenden Inhalten im Internet vorgelegt. Danach sind die
Provider nicht haftbar zu machen, wenn auf den von ihnen angebotenen Blogs
Menschen beleidigt oder denunziert werden. Sie müssen jedoch auf begründete
Anfrage der Betroffenen den Sachverhalt prüfen und den Inhalt
gegebenenfalls löschen, entschieden die obersten Richter in Karlsruhe. Sie
stellten zudem klar, dass deutsche Gerichte für solche Fälle zuständig
sind, auch wenn der Provider im Ausland sitzt.
Der beklagte Provider Google reagierte erleichtert auf die Entscheidung.
Das Gericht habe eingeräumt, dass das Unternehmen nicht alle Inhalte vorab
auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, sagte der Leiter der Rechtsabteilung,
Arnd Haller. "Auch besteht keine Pflicht von Google, Tatsachenbehauptungen
quasi auf Zuruf des sich in seinen Rechte verletzt Fühlenden zu entfernen."
Damit habe der BGH eine Lanze für die Meinungs- und Informationsfreiheit im
Internet gebrochen.
Der BGH schreibt folgendes Verfahren vor: Der Betroffene muss dem Provider
darlegen, dass in einem seiner Blogs ein Rechtsverstoß begangen wurde.
Dieser Hinweis muss "so konkret gefasst" sein, das er "ohne eingehende
rechtliche und tatsächliche Überprüfung bejaht werden kann". Diese
Stellungnahme muss der Provider dann an den Blog-Verantwortlichen
weiterleiten. Äußert sich dieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist,
ist der beanstandete Inhalt zu löschen.
Kann der Blogger dagegen seine Behauptungen beweisen, muss Google diese
wiederum der betroffenen Person weiterleiten. Nur wenn die erneut die
Unwahrheit der Behauptungen belegen kann, muss Google löschen, fehlen die
Nachweise, bleibt der Eintrag bestehen.
## Streit um Sexclubrechnungen
In dem [1][jetzt entschiedenen Fall] ging es um einen Geschäftsmann, dem in
einem von Google zur Verfügung gestellten Internet-Blog unter voller
Namensnennung die Bezahlung von Sexclubrechnungen mit der Firmenkreditkarte
vorgeworfen worden war. Der Betroffene bezeichnete die Behauptungen als
falsch, der Autor des Blogs arbeitete allerdings anonym. Google leitete die
Beanstandung an den Blogger weiter, der seine Eintragung jedoch nicht
änderte. Daraufhin verklagte der Geschäftsmann Google auf Unterlassung.
Die Internetplattform Google mit Sitz in Kalifornien wollte den Fall nach
amerikanischem Recht entschieden haben. Das lehnte der BGH jedoch ebenso ab
wie zuvor das Oberlandesgericht Hamburg. Der Blog sei in Deutsch verfasst
worden und habe sich auch inhaltlich an deutsche Leser gewandt. Der
betroffene Geschäftsmann habe deshalb berechtigt die Anwendung deutschen
Rechts verlangt.
Google machte weiter geltend, dass es nicht Autor der Behauptung sei und
als technisches Unternehmen nicht hafte. Der BGH bestätigte zwar, dass
Google nicht Mittäter der Persönlichkeitsrechtsverletzung sei, aber bei
Verletzung seiner Prüfpflicht als Störer hafte.
Erstmals legte der zuständige VI. Zivilsenat die Prüfpflichten von Google
genau fest. Danach muss ein Betroffener zunächst bei Google konkrete
Einwände erheben, aus der sich die Persönlichkeitsrechtsverletzungen in
einem Blog ergeben. Die Beanstandung muss Google regelmäßig an den
Blog-Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterleiten. Bleibt diese in
angemessener Frist aus, besteht für Google eine Löschpflicht.
Zur Feststellung der Löschpflicht wies der BGH den Fall jetzt an Hamburg
zurück. Bisher seien keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Blogger
Belege vorgelegt hatte. Fehlte es daran, ist die Behauptung zu löschen.
Kann der Blogger dagegen die Bezahlung der Sexclubrechnung auf Firmenkosten
belegen, könnte die Passage im Netz bleiben. Der Geschäftsmann müsste dann
wiederum Belege zur Entkräftung der Behauptung vorlegen.
25 Oct 2011
## LINKS
[1] http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gerich…
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