In der Steppe von Moab, am Jordan bei Jericho, sprach der Herr zu
Mose:
[(1-34) Ex 21,12-14; Jos 20,1-9; Dtn 19,1-10]
35:2 Befiehl den Israeliten, sie sollen von ihrem Erbbesitz den Leviten
einige Staedte abgeben, in denen sie sich niederlassen koennen. Auch
die ringsum zu den Staedten gehoerende Weideflaeche sollt ihr den
Leviten ueberlassen.
35:3 Die Staedte sollen ihnen als Wohnsitz gehoeren, und die dazugehoerenden
Weideflaechen sollen ihrem Vieh, ihren Herden und allen ihren Tieren
zur Verfuegung stehen.
35:4 Die Weideflaechen der Staedte, die ihr den Leviten gebt, sollen
ringsum von der Stadtmauer zweitausend Ellen nach aussen reichen.
[zweitausend Ellen: so nach G und nach dem Zusammenhang (vgl. V.
5); H: tausend Ellen.]
35:5 Ausserhalb der Stadt sollt ihr in oestlicher Richtung zweitausend
Ellen, in suedlicher Richtung zweitausend Ellen, in westlicher
Richtung zweitausend Ellen und in noerdlicher Richtung zweitausend
Ellen abmessen. Die Stadt soll also in der Mitte liegen. Das soll
den Leviten als Weideflaeche der Staedte gehoeren.
35:6 Unter den Staedten, die ihr ihnen abgebt, sollen sechs Asylstaedte
sein, die ihr als Zufluchtsorte fuer den bestimmt, der einen Menschen
erschlagen hat. Ausserdem sollt ihr ihnen weitere zweiundvierzig
Staedte geben.
35:7 Im ganzen sind es achtundvierzig Staedte samt ihren Weideflaechen, die
ihr den Leviten abgeben sollt.
35:8 Die Zahl der Staedte, die ihr vom Landbesitz der Israeliten abgebt,
sollt ihr bei einem grossen Stamm hoeher, bei einem kleinen niedriger
ansetzen; jeder Stamm soll von seinen Staedten den Leviten so viele
abgeben, wie es der Groesse seines eigenen Erbbesitzes entspricht.
35:9 Der Herr sprach zu Mose:
35:10 Rede zu den Israeliten und sag zu ihnen: Wenn ihr den Jordan
ueberschritten und Kanaan betreten habt,
35:11 dann sollt ihr einige Staedte auswaehlen, die euch als Asylstaedte
dienen. Dorthin kann einer fliehen, der einen Menschen ohne Vorsatz
erschlagen hat.
35:12 Die Staedte sollen euch als Asyl vor dem Blutraecher dienen, so dass
der, der getoetet hat, nicht sterben muss, bevor er vor dem Gericht
der Gemeinde stand.
35:13 Von den Staedten, die ihr abgebt, sollen euch sechs als Asylstaedte
dienen.
35:14 Drei dieser Staedte sollt ihr jenseits des Jordan und drei in Kanaan
bestimmen; sie sollen Asylstaedte sein.
35:15 Den Israeliten, auch den Fremden und den Halbbuergern bei euch,
sollen diese sechs Staedte als Asyl zur Verfuegung stehen; dorthin
kann jeder fliehen, der ohne Vorsatz einen Menschen erschlagen hat.
35:16 Wenn er ihn aber mit einem Eisengeraet so geschlagen hat, dass er
stirbt, ist er ein Moerder. Der Moerder ist mit dem Tod zu bestrafen.
35:17 Wenn er ihn mit einem Stein in der Hand, der gross genug ist,
jemanden zu toeten, so geschlagen hat, dass er stirbt, ist er ein
Moerder. Der Moerder ist mit dem Tod zu bestrafen.
35:18 Auch wenn er ihn mit einem hoelzernen Gegenstand, der geeignet ist,
einen Menschen zu toeten, so geschlagen hat, dass er stirbt, ist er
ein Moerder. Der Moerder ist mit dem Tod zu bestrafen.
35:19 Der Blutraecher darf den Moerder toeten; sobald er ihn trifft, darf er
ihn toeten.
35:20 Wenn einer einen andern aus Hass stoesst oder aus dem Hinterhalt nach
ihm wirft, so dass er stirbt,
35:21 oder wenn er ihn in feindlicher Absicht mit der Hand so schlaegt, dass
er stirbt, dann soll der, der zugeschlagen hat, mit dem Tod bestraft
werden; er ist ein Moerder. Der Blutraecher darf den Moerder toeten,
sobald er ihn trifft.
35:22 Wenn aber einer einen andern aus Unachtsamkeit, ohne feindliche
Absicht, gestossen oder ohne Hinterhaeltigkeit irgendeinen Gegenstand
auf ihn geworfen hat
35:23 oder wenn er, ohne ihn zu sehen, einen Stein, der einen Menschen
toeten kann, auf ihn fallen liess, so dass er starb - vorausgesetzt, er
war nicht sein Feind und suchte ihn auch nicht zu schaedigen -,
35:24 dann soll die Gemeinde zwischen dem, der getoetet hat, und dem
Blutraecher nach diesen Grundsaetzen ein Urteil faellen:
35:25 Die Gemeinde soll den, der getoetet hat, vor der Gewalt des
Blutraechers retten und ihn in die Asylstadt, in die er geflohen war,
zurueckbringen. Er darf darin wohnen, bis der Hohepriester stirbt,
den man mit heiligem Oel gesalbt hat.
35:26 Wenn der, der getoetet hat, das Gebiet der Asylstadt verlaesst, in die
er geflohen ist,
35:27 und der Blutraecher ihn ausserhalb seiner Asylstadt trifft, darf
dieser den, der getoetet hat, umbringen; dadurch entsteht ihm keine
Blutschuld.
35:28 Denn der, der get0etet hat, soll bis zum Tod des Hohenpriesters in
der Asylstadt bleiben; nach dem Tod des Hohenpriesters kann er zu
seinem Land und zu seinem Besitz zurueckkehren.
35:29 Das soll bei euch ueberall, wo ihr wohnt, von Generation zu
Generation als Recht gelten.
35:30 Wenn irgend jemand einen Menschen erschlaegt, darf man den M0erder nur
aufgrund von Zeugenaussagen toeten; doch aufgrund der Aussage nur
eines einzigen Zeugen darf man einen Menschen nicht toeten.
[Dtn 17,6; 19,15]
35:31 Ihr sollt kein Suehnegeld annehmen fuer das Leben eines Moerders, der
schuldig gesprochen und zum Tod verurteilt ist; denn er muss mit dem
Tod bestraft werden.
35:32 Auch duerft ihr von einem, der in eine Asylstadt geflohen ist, kein
Suehnegeld annehmen, so dass er vor dem Tod des Hohenpriesters in die
Heimat zurueckkehren koennte.
35:33 Ihr duerft das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen; denn Blut
entweiht das Land, und man kann das Land von dem darin vergossenen
Blut nur durch das Blut dessen entsuehnen, der es vergossen hat.
35:34 Verunreinigt nicht das Land, in dem ihr euch niedergelassen habt und
in dessen Mitte ich selbst wohne; denn ich, der Herr, wohne mitten
unter den Israeliten.