27:1    Die Abloesung von Geluebden und Weihegaben: 27,1-34
Bei Personen: 27,1-8

Der Herr sprach zu Mose:
[1-8: Diese Bestimmung geht vielleicht auf einen alten Brauch
zurueck, Personen aus der eigenen Sippe aufgrund eines in Notzeiten
abgelegten Geluebdes dem Heiligtum zu weihen, d. h. zur Dienstleistung
zu uebergeben (vgl. 1 Sam 1,11.23-28). Konnte man sich spaeter von der
Person nicht trennen, musste man sie gegen Geld ausloesen.]

27:2    Rede zu den Israeliten, und sag zu ihnen: Will jemand ein Geluebde
fuer den Herrn einloesen, das er nach dem ueblichen Wert einer Person
abgelegt hat,

27:3    so gilt fuer einen Mann zwischen zwanzig und sechzig Jahren ein
Schaetzwert von fuenfzig Silberschekel, nach dem Schekelgewicht des
Heiligtums,

27:4    fuer eine Frau ein Schaetzwert von dreissig Schekel,

27:5    fuer einen Jugendlichen zwischen fuenf und zwanzig Jahren, wenn es ein
Junge ist, ein Schaetzwert von zwanzig Schekel, wenn es ein Maedchen
ist, ein Schaetzwert von zehn Schekel,

27:6    fuer einen Knaben zwischen einem Monat und fuenf Jahren ein Schaetzwert
von fuenf und fuer ein Maedchen ein Schaetzwert von drei Silberschekel,

27:7    fuer einen Mann von sechzig und mehr Jahren ein Schaetzwert von
fuenfzehn und fuer eine Frau ein Schaetzwert von zehn Schekel.

27:8    Ist derjenige, der das Geluebde gemacht hat, nicht in der Lage, den
Schaetzwert zu entrichten, dann soll er die Person dem Priester
vorstellen. Dieser soll den Schaetzwert nach Massgabe dessen, was der
Gelobende aufbringen kann, feststellen.

27:9    Bei Tieren: 27,9-13

Handelt es sich um Tiere, die man fuer den Herrn als Opfergabe
darbringen kann, so wird jedes Tier, das man dem Herrn gibt, etwas
Heiliges.

27:10   Man darf es weder auswechseln noch vertauschen, nicht ein gutes
gegen ein schlechtes oder ein schlechtes gegen ein gutes geben. Wenn
man aber doch ein Tier gegen ein anderes vertauscht, so wird sowohl
das eine als auch das andere etwas Heiliges.

27:11   Handelt es sich um ein unreines Tier, von dem man keine Opfergabe
fuer den Herrn darbringen darf, soll man das Tier dem Priester
vorfuehren,

27:12   und dieser soll den Durchschnittswert feststellen; an seine
Schaetzung soll man sich halten.

27:13   Will man es ausloesen, so soll man den Schaetzwert um ein Fuenftel
erhoehen.
[13.15.27: Der Zuschlag von einem Fuenftel zum Schaetzwert ist wohl
als Busse fuer die Zuruecknahme des Geluebdes gedacht.]

27:14   Bei Haeusern: 27,14-15

Will man sein Haus dem Herrn weihen, so soll es der Priester
schaetzen, indem er seinen Durchschnittswert feststellt. Man halte
sich an die Schaetzung des Priesters.

27:15   Will der Mann, der das Haus gelobt hat, es ausloesen, so soll er ein
Fuenftel des Geldes zum Schaetzwert hinzufuegen, und es soll wieder ihm
gehoeren.

27:16   Bei Grundstuecken: 27,16-24

Weiht ein Mann eines von seinen Erbgrundstuecken dem Herrn, so soll
der Schaetzwert seines Saatgutes geschaetzt werden. Ein H�mer
Saatgerste entspricht fuenfzig Silberschekeln.

27:17   Weiht jemand das Feld vom Jubeljahr an, so halte man sich an diesen
Schaetzwert;

27:18   weiht er es aber nach dem Jubeljahr, soll ihm der Priester den Preis
entsprechend der bis zum naechsten Jubeljahr ausstehenden Jahre
berechnen und vom Schaetzwert abziehen.

27:19   Will derjenige, der das Feld geweiht hat, es wieder ausloesen, soll
er ein Fuenftel des Geldes zum Schaetzwert hinzufuegen, und es soll
wieder ihm gehoeren.

27:20   Loest er es nicht aus, verkauft es aber einem anderen, so kann es
nicht mehr ausgeloest werden,

27:21   und das Feld wird, wenn es im Jubeljahr frei wird, etwas Heiliges
fuer den Herrn, wie ein Feld, das geweihtes Gut ist. Es wird Eigentum
des Priesters.

27:22   Wenn jemand dem Herrn ein Feld weiht, das er erworben hat und das
nicht zu seinem Erbbesitz gehoert,

27:23   berechne der Priester den Schaetzwert mit Ruecksicht auf die Zeit bis
zum Jubeljahr, und der Mann bezahle die Summe am selben Tag als
etwas Heiliges fuer den Herrn.

27:24   Im Jubeljahr soll das Feld an den Verkaeufer zurueckfallen, dem es als
ererbter Landbesitz gehoert.
[25,23-28]

27:25   Das Mass der Schaetzung: 27,25

Jede Schaetzung bei dir soll nach dem Schekelgewicht des Heiligtums
erfolgen: Zwanzig Gera entsprechen einem Schekel.

27:26   Sonderfaelle: 27,26-33

Eine Erstgeburt beim Vieh, die als Erstlingsgabe dem Herrn gehoert,
kann man nicht weihen, weder ein Rind noch ein Schaf; denn es gehoert
schon dem Herrn.

27:27   Aber wenn es die Erstgeburt eines unreinen Tiers ist, kann man es um
den um ein Fuenftel erhoehten Schaetzwert ausloesen. Wird das Tier nicht
ausgeloest, soll es nach dem Schaetzwert verkauft werden.

27:28   Aber nichts von dem, was ein Mann von seinem Eigentum an Menschen,
Vieh und Feldbesitz als Banngut dem Herrn geweiht hat, darf verkauft
oder ausgeloest werden. Alles Banngut ist etwas Hochheiliges; es
gehoert dem Herrn.

27:29   Kein menschliches Wesen, das als Banngut geweiht wird, kann
zurueckgekauft werden; man muss es toeten.

27:30   Jeder Zehnt des Landes, der vom Ertrag des Landes oder von den
Baumfruechten abzuziehen ist, gehoert dem Herrn; es ist etwas Heiliges
fuer den Herrn.

27:31   Will ein Mann einen Teil seines Zehnten ausloesen, muss er ein Fuenftel
dazuzahlen.

27:32   Jeder Zehnt an Rind, Schaf und Ziege ist dem Herrn geweiht, jedes
zehnte Stueck von allem, was unter dem Hirtenstab hindurchgeht.

27:33   Man soll nicht zwischen dem Guten und dem Schlechten unterscheiden
und keinen Tausch vornehmen. Wenn man es dennoch tut, werden das
Tier und das mit ihm vertauschte Tier etwas Heiliges; es darf nicht
ausgeloest werden.

27:34   Abschluss: 27,34

Das sind die Gebote, die der Herr dem Mose fuer die Israeliten auf
dem Sinai gegeben hat.