25:1 Sabbatjahr und Jubeljahr: 25,1-55
Einleitung: 25,1
Der Herr sprach zu Mose auf dem Berg Sinai:
25:2 Das Brachjahr: 25,2-7
Rede zu den Israeliten, und sag zu ihnen: Wenn ihr in das Land
kommt, das ich euch gebe, soll das Land Sabbatruhe zur Ehre des
Herrn halten.
[(2-7) Ex 23,10f]
25:3 Sechs Jahre sollst du dein Feld besaeen, sechs Jahre sollst du deinen
Weinberg beschneiden und seinen Ertrag ernten.
25:4 Aber im siebten Jahr soll das Land eine vollstaendige Sabbatruhe zur
Ehre des Herrn halten: Dein Feld sollst du nicht besaeen und deinen
Weinberg nicht beschneiden.
25:5 Den Nachwuchs deiner Ernte sollst du nicht ernten, und die Trauben
deines nicht beschnittenen Weinstockes sollst du nicht lesen. Fuer
das Land soll es ein Jahr der Sabbatruhe sein.
25:6 Der Sabbat des Landes selbst soll euch ernaehren: dich, deinen
Knecht, deine Magd, deinen Lohnarbeiter, deinen Halbbuerger, alle,
die bei dir leben.
25:7 Auch deinem Vieh und den Tieren in deinem Land wird sein ganzer
Ertrag zur Nahrung dienen.
25:8 Das Jubeljahr: 25,8-31
Du sollst sieben Jahreswochen, siebenmal sieben Jahre, zaehlen; die
Zeit von sieben Jahreswochen ergibt fuer dich neunundvierzig Jahre.
[8-12: Das deutsche Wort "Jubel" kommt vom hebraeischen jobel
(= Widderhorn). Mit dem Widderhorn blies man Alarm, kuendigte man aber
auch freudige Ereignisse, Feste und Festzeiten an.]
25:9 Im siebten Monat, am zehnten Tag des Monats, sollst du das
Signalhorn ertoenen lassen; am Versoehnungstag sollt ihr das Horn im
ganzen Land ertoenen lassen.
25:10 Erklaert dieses fuenfzigste Jahr fuer heilig, und ruft Freiheit fuer
alle Bewohner des Landes aus! Es gelte euch als Jubeljahr. Jeder von
euch soll zu seinem Grundbesitz zurueckkehren, jeder soll zu seiner
Sippe heimkehren.
25:11 Dieses fuenfzigste Jahr gelte euch als Jubeljahr. Ihr sollt nicht
saeen, den Nachwuchs nicht abernten, die unbeschnittenen Weinstoecke
nicht lesen.
25:12 Denn es ist ein Jubeljahr, es soll euch als heilig gelten. Vom Feld
weg sollt ihr den Ertrag essen.
25:13 In diesem Jubeljahr soll jeder von euch zu seinem Besitz
zurueckkehren.
25:14 Wenn du deinem Stammesgenossen etwas verkaufst oder von ihm etwas
kaufst, sollt ihr einander nicht uebervorteilen.
25:15 Kaufst du von deinem Stammesgenossen, so beruecksichtige die Zahl der
Jahre nach dem Jubeljahr; verkauft er dir, dann soll er die noch
ausstehenden Ertragsjahre beruecksichtigen.
25:16 Je hoeher die Anzahl der Jahre, desto hoeher berechne den Kaufpreis;
je geringer die Anzahl der Jahre, desto weniger verlang von ihm;
denn es ist die Zahl von Ernteertraegen, die er dir verkauft.
25:17 Ihr sollt einander nicht uebervorteilen. Fuerchte deinen Gott; denn
ich bin der Herr, euer Gott.
25:18 Ihr sollt meine Satzungen befolgen und auf meine Vorschriften achten
und sie ausfuehren; dann werdet ihr im Land in Sicherheit wohnen.
25:19 Das Land wird seine Frucht geben, ihr werdet euch satt essen und in
Sicherheit darin wohnen.
25:20 Wenn ihr aber fragt: Was sollen wir im siebten Jahr essen, wenn wir
nicht saeen und unseren Ertrag nicht ernten duerfen? -
25:21 Seht, ich werde fuer euch im sechsten Jahr meinen Segen aufbieten,
und er wird den Ertrag fuer drei Jahre geben.
25:22 Wenn ihr im achten Jahr saet, werdet ihr noch bis zum neunten Jahr
vom alten Ertrag essen koennen; bis der Ertrag dieses Jahres kommt,
werdet ihr vom alten essen koennen.
25:23 Das Land darf nicht endgueltig verkauft werden; denn das Land gehoert
mir, und ihr seid nur Fremde und Halbbuerger bei mir.
25:24 Fuer jeden Grundbesitz sollt ihr ein Rueckkaufrecht auf das Land
gewaehren.
25:25 Wenn dein Bruder verarmt und etwas von seinem Grundbesitz verkauft,
soll sein Verwandter als Loeser fuer ihn eintreten und den verkauften
Boden seines Bruders ausloesen.
["Loeser" ist der naechste haftpflichtige Blutsverwandte, der fuer die
Vollstreckung der Blutrache, fuer die Leviratsehe (vgl. die Anmerkung
zu Gen 38,12-26) und den Loskauf verschuldeter und darum in
Schuldknechtschaft geratener Personen bzw. des verpfaendeten
Familienbesitzes zu sorgen hatte (vgl. Dtn 25,5f und Rut 2,20; 3,8 -
4,10).]
25:26 Hat einer keinen Loeser, hat er aber die noetigen Mittel fuer den
Rueckkauf selbst aufgebracht,
25:27 dann soll er die Jahre seit dem Verkauf anrechnen und den Restbetrag
dem Kaeufer zurueckzahlen; sein Grundbesitz faellt an ihn zurueck.
25:28 Bringt er die noetigen Mittel fuer diese Ersatzleistung nicht auf,
dann soll der verkaufte Grund bis zum Jubeljahr im Besitz des
Kaeufers bleiben. Im Jubeljahr wird das Grundstueck frei, und es kommt
wieder zu seinem Besitz.
25:29 Verkauft jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt, so besteht
das Rueckkaufrecht bis zum Ablauf des Jahres, das dem Verkauf folgt;
sein Rueckkaufrecht ist zeitlich beschraenkt.
25:30 Erfolgt der Rueckkauf bis zum Ablauf des Jahres nicht, dann soll das
Haus innerhalb der ummauerten Stadt dem Kaeufer und seinen Nachkommen
endgueltig verbleiben; er braucht es im Jubeljahr nicht zu verlassen.
25:31 Aber die Haeuser in Doerfern, die nicht von Mauern umgeben sind,
werden als Bestandteil des freien Feldes betrachtet; fuer sie besteht
ein Rueckkaufrecht, und der Kaeufer muss es im Jubeljahr verlassen.
25:32 Sonderbestimmungen fuer die Leviten: 25,32-34
Fuer die Staedte der Leviten, die Haeuser der Staedte, die ihr Erbbesitz
sind, gilt: Die Leviten haben ein zeitlich unbegrenztes
Rueckkaufrecht.
25:33 Wenn einer von den Leviten auf Einloesung verzichtet, faellt im
Jubeljahr das Haus in der Stadt als Erbbesitz zurueck; denn die
Haeuser in den Staedten der Leviten sind deren Eigentum mitten unter
den Israeliten.
[Wenn einer von den Leviten auf Einloesung verzichtet: so nach Vg.]
25:34 Das Weideland, das zu diesen Staedten gehoert, kann nicht verkauft
werden; denn es ist zeitlich unbegrenzt ihr Eigentum.
25:35 Soziales Verhalten: 25,35-38
Wenn dein Bruder verarmt und sich neben dir nicht halten kann,
sollst du ihn, auch einen Fremden oder Halbbuerger, unterstuetzen,
damit er neben dir leben kann.
25:36 Nimm von ihm keinen Zins und Wucher! Fuerchte deinen Gott, und dein
Bruder soll neben dir leben koennen.
[Ex 22,24; Dtn 23,20f]
25:37 Du sollst ihm weder dein Geld noch deine Nahrung gegen Zins und
Wucher geben.
25:38 Ich bin der Herr, euer Gott, der euch aus Aegypten herausgefuehrt hat,
um euch Kanaan zu geben und euer Gott zu sein.
25:39 Die Freilassung israelitischer Sklaven: 25,39-43
Wenn ein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, darfst du ihm
keine Sklavenarbeit auferlegen;
[(39-43) Ex 21,2-11]
25:40 er soll dir wie ein Lohnarbeiter oder ein Halbbuerger gelten und bei
dir bis zum Jubeljahr arbeiten.
25:41 Dann soll er von dir frei weggehen, er und seine Kinder, und soll zu
seiner Sippe, zum Eigentum seiner Vaeter zurueckkehren.
25:42 Denn sie sind meine Knechte; ich habe sie aus Aegypten herausgefuehrt;
sie sollen nicht verkauft werden, wie ein Sklave verkauft wird.
25:43 Du sollst nicht mit Gewalt ueber ihn herrschen. Fuerchte deinen Gott!
25:44 Die Sklaven aus fremden Voelkern: 25,44-46
Die Sklaven und Sklavinnen, die euch gehoeren sollen, kauft von den
Voelkern, die rings um euch wohnen; von ihnen koennt ihr Sklaven und
Sklavinnen erwerben.
25:45 Auch von den Kindern der Halbbuerger, die bei euch leben, aus ihren
Sippen, die mit euch leben, von den Kindern, die sie in eurem Land
gezeugt haben, koennt ihr Sklaven erwerben. Sie sollen euer Eigentum
sein,
25:46 und ihr duerft sie euren Soehnen vererben, damit diese sie als
dauerndes Eigentum besitzen; ihr sollt sie als Sklaven haben. Aber
was eure Brueder, die Israeliten, angeht, so soll keiner ueber den
andern mit Gewalt herrschen.
25:47 Das Loskaufrecht israelitischer Sklaven bei Fremden: 25,47-54
Wenn ein Fremder oder ein Halbbuerger bei dir zu Vermoegen kommt, aber
dein Bruder von ihm wirtschaftlich abhaengig wird und sich ihm oder
einem Nachkommen aus der Familie eines Fremden verkauft,
25:48 dann soll es, wenn er sich verkauft hat, fuer ihn ein Loskaufrecht
geben: Einer seiner Brueder soll ihn ausloesen.
25:49 Ausloesen sollen ihn sein Onkel, der Sohn seines Onkels oder sonst
ein Verwandter aus seiner Sippe. Falls seine eigenen Mittel
ausreichen, kann er sich selbst loskaufen.
25:50 Er soll mit dem, der ihn gekauft hat, die Jahre zwischen dem
Verkaufs- und dem Jubeljahr berechnen; die Summe des Verkaufspreises
soll auf die Zahl der Jahre verteilt werden, wobei die verbrachte
Zeit wie die eines Lohnarbeiters gilt.
25:51 Wenn noch viele Jahre abzudienen sind, soll er ihrer Zahl
entsprechend den Loesepreis von seiner Kaufsumme absetzen.
25:52 Wenn nur noch wenige Jahre bis zum Jubeljahr uebrig sind, soll er es
ihm berechnen; den Jahren entsprechend soll er den Loesepreis
bezahlen.
25:53 Er gelte wie ein Lohnarbeiter Jahr um Jahr bei seinem Herrn; dieser
soll nicht vor deinen Augen mit Gewalt ueber ihn herrschen.
25:54 Wenn er in der Zwischenzeit nicht losgekauft wird, soll er im
Jubeljahr freigelassen werden, er und seine Kinder.
25:55 Abschliessende Begruendung: 25,55
Denn mir gehoeren die Israeliten als Knechte, meine Knechte sind sie;
ich habe sie aus Aegypten herausgefuehrt, ich, der Herr, euer Gott.