Der Herr sprach zu Mose und Aaron:
[1-46: Das mit "Aussatz" wiedergegebene hebraeische Wort meint nicht
immer die Lepra in unserem Sinn, sondern duerfte auch andere
ekelerregende Hautkrankheiten bezeichnen, die man mit Lepra
verwechselte.]
13:2 Wenn sich auf der Haut eines Menschen eine Schwellung, ein Ausschlag
oder ein heller Fleck bildet, liegt Verdacht auf Hautaussatz vor.
Man soll ihn zum Priester Aaron oder zu einem seiner Soehne, den
Priestern, fuehren.
13:3 Der Priester soll das Uebel auf der Haut untersuchen. Wenn das Haar
an der kranken Stelle weiss wurde und die Stelle tiefer als die
uebrige Haut liegt, ist es Aussatz. Nachdem der Priester das Uebel
untersucht hat, soll er den Erkrankten fuer unrein erklaeren.
13:4 Wenn aber auf der Haut ein weisser Fleck besteht, der nicht merklich
tiefer als die uebrige Haut liegt, und das Haar nicht weiss geworden
ist, soll der Priester den Befallenen fuer sieben Tage absondern.
13:5 Am siebten Tag untersuche er ihn wieder. Wenn er mit seinen eigenen
Augen feststellt, dass das Uebel gleich geblieben ist und sich auf der
Haut nicht ausgebreitet hat, soll er ihn noch einmal fuer sieben Tage
absondern
13:6 und ihn am siebten Tag abermals untersuchen. Wenn er dann
feststellt, dass das Uebel nachgelassen und sich auf der Haut nicht
ausgebreitet hat, soll ihn der Priester fuer rein erklaeren. Es
handelt sich um einen Ausschlag. Der Kranke soll seine Kleider
waschen, dann ist er rein.
13:7 Breitet sich jedoch der Ausschlag auf der Haut aus, nachdem der
Kranke vom Priester untersucht und fuer rein erklaert wurde, soll er
sich ihm noch einmal zeigen.
13:8 Stellt der Priester fest, dass der Ausschlag sich auf der Haut
ausgebreitet hat, soll der Priester ihn fuer unrein erklaeren: Es
handelt sich um Aussatz.
13:9 Wenn sich also an jemandem ein Uebel von der Art des Aussatzes zeigt,
soll man ihn zum Priester bringen.
13:10 Stellt der Priester fest, dass sich auf der Haut eine weisse
Schwellung zeigt, dass die Haare heller geworden sind und dass sich an
der Schwellung wildes Fleisch gebildet hat,
13:11 dann ist es ein veralteter Aussatz auf der Haut. Der Priester soll
ihn fuer unrein erklaeren, ohne ihn erst abzusondern, denn er ist
unrein.
13:12 Wenn aber der Aussatz auf der Haut ausbricht, sie voellig ergreift
und sich vom Kopf bis zu den Fuessen erstreckt, ueberall, wohin der
Priester schaut,
13:13 so soll er den Kranken untersuchen und, falls er feststellt, dass der
Aussatz den ganzen Koerper bedeckt, den Kranken fuer rein erklaeren. Da
er voellig weiss geworden ist, ist er rein.
13:14 An dem Tag jedoch, an dem an ihm wildes Fleisch sichtbar wird, ist
er unrein.
13:15 Hat der Priester das wilde Fleisch untersucht, soll er ihn fuer
unrein erklaeren. Das wilde Fleisch ist etwas Unreines; es ist
Aussatz.
13:16 Wenn aber das wilde Fleisch verschwindet und die befallene Stelle
weiss wird, soll der Mann den Priester aufsuchen.
13:17 Dieser soll ihn untersuchen, und wenn er feststellt, dass die
betroffene Stelle tatsaechlich weiss geworden ist, soll er den Kranken
fuer rein erklaeren: Er ist rein.
13:18 Wenn sich auf der Haut eines Menschen ein Furunkel bildet und wieder
abheilt,
13:19 sich aber dann an der Stelle des Furunkels eine weisse Schwellung
oder ein hellroter Fleck bildet, soll er sich dem Priester zeigen;
13:20 dieser soll ihn untersuchen. Wenn er eine merkliche Vertiefung der
Haut und heller gewordenes Haar feststellt, soll der Priester ihn
fuer unrein erklaeren; es ist ein Fall von Aussatz, der im Furunkel
ausgebrochen ist.
13:21 Wenn der Priester bei der Untersuchung weder weisse Haare noch eine
Vertiefung der Haut, vielmehr ein Abklingen des Uebels feststellt,
soll er den Kranken sieben Tage lang absondern.
13:22 Wenn sich das Uebel dann doch auf der Haut ausbreitet, soll er ihn
fuer unrein erklaeren: Es ist ein Fall von Aussatz.
13:23 Wenn aber der helle Fleck unveraendert bleibt, ohne sich
auszubreiten, so ist es eine Narbe vom Furunkel; der Priester soll
diesen Menschen fuer rein erklaeren.
13:24 Wenn jemand auf der Haut eine Brandwunde hat und sich eine Wucherung
als hellroter oder weisser Fleck bildet,
13:25 soll ihn der Priester untersuchen. Wenn er heller gewordenes Haar
oder eine merkliche Vertiefung des Fleckes in der Haut feststellt,
ist es Aussatz, der in der Brandwunde ausgebrochen ist. Der Priester
soll den Menschen fuer unrein erklaeren; es ist ein Fall von Aussatz.
13:26 Untersucht ihn der Priester und stellt kein weisses Haar auf dem
Fleck, keine Vertiefung der Haut, sondern ein Abklingen fest, so
soll er ihn sieben Tage lang absondern.
13:27 Am siebten Tag soll er ihn wieder untersuchen. Hat sich das Uebel auf
der Haut ausgebreitet, soll er ihn fuer unrein erklaeren; es ist ein
Fall von Aussatz.
13:28 Wenn der helle Fleck unveraendert geblieben ist, ohne sich auf der
Haut auszubreiten, vielmehr abgeblasst ist, so ist es nur eine
angeschwollene Brandnarbe. Der Priester soll den Kranken fuer rein
erklaeren, denn es ist nur eine Brandnarbe.
13:29 Zeigt sich bei einem Mann oder bei einer Frau an Kopf oder Kinn eine
kranke Stelle,
13:30 soll der Priester sie untersuchen. Stellt er dort eine merkliche
Hautvertiefung mit roetlich-gelb glaenzendem, schuetter gewordenem Haar
fest, soll er den Kranken fuer unrein erklaeren. Es ist eine Flechte,
ein Aussatz des Kopfes oder des Kinns.
13:31 Stellt der Priester bei der Untersuchung dieses Falls von Flechte
weder eine merkliche Hautvertiefung noch schwarzes Haar fest, soll
er den mit Flechte Behafteten sieben Tage lang absondern.
13:32 Am siebten Tag soll er das Uebel untersuchen. Stellt er fest, dass
sich die Flechte nicht ausgebreitet hat, an ihr kein roetlich-gelb
glaenzendes Haar aufgetreten ist und auch keine merkliche
Hautvertiefung besteht,
13:33 soll sich der Kranke rasieren, dabei aber die befallene Stelle
aussparen, und der Priester soll ihn noch einmal sieben Tage lang
absondern.
13:34 Am siebten Tag soll er das Uebel wieder untersuchen. Stellt er fest,
dass es sich auf der Haut nicht ausgebreitet hat und dass keine
merkliche Hautvertiefung besteht, soll er den Kranken fuer rein
erklaeren. Dieser soll seine Kleider waschen, dann ist er rein.
13:35 Hat sich aber die Flechte nach der Reinerklaerung doch auf der Haut
ausgebreitet,
13:36 soll ihn der Priester wieder untersuchen. Stellt er fest, dass sich
die Flechte auf der Haut ausbreitet, braucht der Priester nicht erst
festzustellen, ob das Haar roetlich-gelb glaenzend ist; er ist unrein.
13:37 Scheint aber dem Priester die Flechte gleichzubleiben und waechst an
ihr schwarzes Haar, so heilt sie ab; er ist rein, und der Priester
soll ihn fuer rein erklaeren.
13:38 Zeigen sich bei einem Mann oder bei einer Frau Flecken, weisse
Flecken auf der Haut,
13:39 so soll der Priester sie untersuchen. Stellt er fest, dass diese
Flecken auf der Haut verblassen, so handelt es sich um einen
Ausschlag, der auf der Haut ausgebrochen ist; der Kranke ist rein.
13:40 Verliert ein Mann auf seinem Kopf die Haare, so ist es eine
Hinterkopfglatze; er ist rein.
13:41 Geschieht es an der Schaedelvorderseite, so ist es eine Stirnglatze;
er ist rein.
13:42 Entsteht aber auf der Glatze des Hinterkopfes oder ueber der Stirn
ein hellroter Fleck, so ist es Aussatz, der auf dem Kopf oder auf
der Stirn dieses Menschen ausbricht.
13:43 Der Priester soll ihn untersuchen. Stellt er auf der Hinterkopf-
oder auf der Stirnglatze eine hellrote Aussatzschwellung fest, die
wie Hautaussatz aussieht,
13:44 so ist der Mensch aussaetzig; er ist unrein. Der Priester muss ihn fuer
unrein erklaeren; er ist an seinem Kopf von Aussatz befallen.
13:45 Der Aussaetzige, der von diesem Uebel betroffen ist, soll eingerissene
Kleider tragen und das Kopfhaar ungepflegt lassen; er soll den
Schnurrbart verhuellen und ausrufen: Unrein! Unrein!
13:46 Solange das Uebel besteht, bleibt er unrein; er ist unrein. Er soll
abgesondert wohnen, ausserhalb des Lagers soll er sich aufhalten.
13:47 Der Aussatz an Kleidern: 13,47-59
Zeigt sich Aussatz auf einem Kleidungsstueck, sei es ein Woll- oder
Leinenkleid,
[47-59: Da man nur vom aeusseren Anschein ausging, galten auch
Veraenderungen an Kleidern durch Faeulnis oder Verrottung, die
entsprechenden Krankheitserscheinungen auf der menschlichen Haut
aehnelten, als lepraverdaechtig und ansteckend.]
13:48 ein Gewebe oder Gewirke aus Leinen oder Wolle, oder auf Leder oder
auf irgendeinem Ledergegenstand,
13:49 so ist das ein Fall von Aussatz, der dem Priester dann zu zeigen
ist, wenn der Fleck auf dem Kleid, dem Leder, dem Gewebe, dem
Gewirke oder irgendeinem Ledergeraet gruengelblich oder roetlich
erscheint.
13:50 Der Priester soll das Uebel untersuchen und den befallenen Gegenstand
sieben Tage lang absondern.
13:51 Wenn er am siebten Tage beobachtet, dass sich das Uebel auf dem Kleid,
dem Gewebe, dem Gewirke, dem Leder oder Ledergegenstand, was immer
es auch sein mag, ausgebreitet hat, so ist es ein Fall von
boesartigem Aussatz: Der befallene Gegenstand ist unrein.
13:52 Man soll dieses Kleid, dieses Gewebe, dieses Gewirke aus Wolle oder
Leinen oder das Ledergeraet, was es auch sein mag, auf dem sich das
Uebel zeigt, verbrennen; denn es ist boesartiger Aussatz, der im Feuer
verbrannt werden muss.
13:53 Wenn aber der Priester bei der Untersuchung feststellt, dass das Uebel
sich auf diesem Kleid, Gewebe, Gewirke oder Ledergeraet nicht
ausgebreitet hat,
13:54 soll er den befallenen Gegenstand waschen lassen und ihn noch einmal
sieben Tage lang absondern.
13:55 Nach dem Abwaschen soll er das Uebel untersuchen, und wenn er
feststellt, dass sich sein Aussehen nicht veraendert hat, so ist der
Gegenstand unrein, auch wenn sich das Uebel nicht ausbreitet; du
sollst ihn im Feuer verbrennen. Es liegt eine ausgefressene
Vertiefung an seiner Vorder- oder Rueckseite vor.
13:56 Stellt aber der Priester bei der Untersuchung fest, dass das Uebel
nach dem Abwaschen abgeblasst ist, so soll er die befallene Stelle
von dem Kleid, dem Leder, dem Gewebe oder dem Gewirke abreissen.
13:57 Sollte aber das Uebel auf diesem Kleid, Gewebe, Gewirke oder
Ledergeraet wieder erscheinen, so greift das Uebel weiter um sich, und
du sollst den befallenen Gegenstand im Feuer verbrennen.
13:58 Aber das Kleid, das Gewebe, das Gewirke oder das Ledergeraet, auf dem
das Uebel nach dem Abwaschen verschwunden ist, soll noch einmal
gewaschen werden und ist dann rein.
13:59 Das ist das Gesetz fuer den Fall von Aussatz auf einem Woll- oder
Leinenkleid, einem Gewebe, Gewirke oder Ledergeraet, wenn es gilt,
sie fuer rein oder unrein zu erklaeren.