(SZ) Die Weisen lehren, dass es immer mehrere Wege gibt, die Dinge zu
  betrachten. Nehmen wir zum Beispiel ein Sujet aus dem Urgrund unseres
  Gemüts, von dem es im vielfach aufgelegten "Buch vom deutschen Wald"
  einst hieß: "Es geht eine magische Kraft aus vom Walde, ein
  unbestimmbares Weißnichtwas, das sänftigend auf Gemüt und Seele und
  anregend auf die Sinne wirkt." Dann aber: "Vollinhaltlich gilt das
  indessen nur für den deutschen Menschen im deutschen Wald." So
  begrüßenswert es ohne Zweifel ist, dass sich diese Sicht der Dinge
  dank des Wirkens der alliierten Streitkräfte letztlich nicht
  durchgesetzt hat, so beklagenswert prosaisch erscheint indessen der
  heutige Glaube an die unbedingte Bestimmbarkeit aller Dinge und damit
  auch des Waldesgrüns. Um nur das Verwaltungsgericht Magdeburg zu
  zitieren: "Gemäß § 2 Abs.1 LwaldG ist Wald jede mit Forstbäumen
  bestückte Grundfläche, wobei als Forstpflanzen Waldbäume und
  Waldsträucher gelten."

  Global betrachtet, wird die Angelegenheit trotz der Klarheit des § 2
  Abs. 1 LwaldG an dieser Stelle kompliziert. Weltweit geht es den
  Wäldern nämlich an den Wipfel, und nur einer wuchert und wächst noch,
  treibt wilde Blüten und gedeiht dank intensiver täglicher Pflege: der
  Paragrafendschungel, und das ist, bitte sehr, kein Kalauer, sondern
  die Auffassung höchster Repräsentanten des Staates, dieser Tage
  mahnend vorgetragen auf dem Deutschen Juristentag in Berlin. Diesen
  §§-Dschungel gelte es nämlich dringend zu beschneiden, um die Zahl der
  Verirrten und darin Verlorenen zu reduzieren. Man mag nun zweifeln, ob
  dieser große Rat der Rechtsgelehrten das geeignete Forum ist, da schon
  der Umfang der Tagungsunterlagen sogar jenen der gesammelten
  Presseerklärungen Jürgen W. Möllemanns mühelos übertrifft.
  Andererseits weisen die Juristen zu Recht darauf hin, dass allein der
  jüngste Bundestag 992 Gesetzesvorhaben behandelte. Bei Lichte besehen
  sowie auf Jahr und Tag gerechnet, bedeutet das, dass das Parlament
  schneller neue Paragrafen in die Welt setzt, als sie der
  Rechtsgelehrte nachlesen oder gar verarbeiten kann.

  Trotzdem bleiben wesentliche Fragen des menschlichen Zusammenlebens un
  geklärt. Zum Beispiel jene, ob dauerndes Quaken von Fröschen im Teich
  des Nachbarn als Bereicherung der Sinne oder als nicht hinzunehmende
  Zumutung durch die Ökospinner zu betrachten ist. Ebenso muss offen
  bleiben, ob der Muttermörder erbberechtigt ist, und falls ja, welches
  Ausmaß seiner geistigen Umnachtung Voraussetzung für den Erhalt des
  Pflichtteils seitens der Erschlagenen ist. Und wir werden leider auch
  niemals wissen, ob ein Landes- Umnachtungs-Gesetz, ein LUnachtG, dem
  Treiben gewisser Landesvorsitzender gemäß § 2 Abs. 1 Einhalt gebieten
  könnte.