[1] Und der HERR redete zu Mose und Aaron und sprach: [2] Wenn sich bei
einem Menschen an der Haut seines Fleisches ein Hautmal oder ein Schorf
oder ein heller Fleck zeigt, und es entsteht an der Haut des Fleisches eine
Aussatz-Plage, so soll man ihn vor den Priester Aaron oder vor einen seiner
Söhne unter den Priestern bringen. [3] Und wenn der Priester das Aussatzmal
an der Haut seines Fleisches besieht [und findet], dass die Haare im Mal
weiß geworden sind, und dass das Mal tieferliegend erscheint als die Haut
seines Fleisches, so ist es eine Aussatz-Plage; sobald der Priester das
sieht, soll er ihn für unrein erklären. [4] Wenn aber der helle Fleck auf
der Haut seines Fleisches weiß ist und nicht tieferliegend erscheint als
die übrige Haut des Fleisches und seine Haare nicht weiß geworden sind, so
soll der Priester den, der die Plage hat, sieben Tage lang einschließen,
[5] und am siebten Tag soll der Priester es besichtigen: Ist das Mal in
seinen Augen gleich geblieben wie zuvor und hat nicht weitergefressen in
der Haut, so soll ihn der Priester nochmals sieben Tage lang einschließen.
[6] Und wenn ihn der Priester am siebten Tag nochmals besieht und findet,
dass das Mal blasser ist und nicht in der Haut weitergefressen hat, so soll
der Priester ihn für rein erklären, denn es ist Schorf; und er soll seine
Kleider waschen, und dann ist er rein. [7] Wenn aber der Schorf weiter um
sich greift an der Haut, nachdem er vom Priester besehen worden ist zu
seiner Reinigung, so soll er sich dem Priester nochmals zeigen. [8] Wenn
dann der Priester sieht, dass der Schorf an der Haut weiter um sich
gegriffen hat, so soll ihn der Priester für unrein erklären; denn es ist
Aussatz. [9] Zeigt sich die Aussatz-Plage an einem Menschen, so soll man
ihn vor den Priester bringen; [10] sieht der Priester an der Haut ein
weißes Hautmal und dass die Haare weiß geworden sind und dass rohes Fleisch
in dem Mal ist, [11] so ist es ein alter Aussatz in der Haut seines
Fleisches; darum soll ihn der Priester für unrein erklären und nicht
einschließen; denn er ist schon unrein. [12] Wenn aber der Aussatz an der
Haut ausbricht, und der Aussatz bedeckt die ganze Haut des von der
Aussatz-Plage Befallenen vom Kopf bis zu den Füßen, wohin auch die Augen
des Priesters sehen, [13] und der Priester sieht, dass der Aussatz sein
ganzes Fleisch bedeckt, so soll er den von der Aussatz-Plage Befallenen für
rein erklären, weil er ganz weiß geworden ist; dann ist er rein. [14] An
dem Tag aber, da sich rohes Fleisch an ihm zeigt, ist er unrein. [15] Und
wenn der Priester das rohe Fleisch sieht, soll er ihn für unrein erklären;
denn das rohe Fleisch ist unrein; es ist Aussatz. [16] Wenn sich das rohe
Fleisch aber wieder verwandelt und weiß wird, so soll er zum Priester
kommen. [17] Und besieht ihn der Priester und findet, dass das Mal weiß
geworden ist, so soll der Priester den von der Aussatz-Plage Befallenen für
rein erklären, denn er ist rein. [18] Und wenn im Fleisch an der Haut ein
Geschwür entsteht und wieder heilt, [19] es bildet sich aber an der Stelle
des Geschwürs ein weißes Hautmal oder ein weißrötlicher Fleck, so soll er
sich dem Priester zeigen. [20] Sieht aber der Priester, dass es
tieferliegend erscheint als die übrige Haut und dass sein Haar weiß
geworden ist, so soll der Priester ihn für unrein erklären; denn es ist die
Aussatz-Plage; in dem Geschwür ist sie ausgebrochen. [21] Sieht es der
Priester an, und siehe, es ist kein weißes Haar darin, und es ist nicht
tieferliegend als die übrige Haut, sondern blasser, so soll der Priester
ihn sieben Tage lang einschließen. [22] Greift es weiter um sich an der
Haut, so soll der Priester ihn für unrein erklären; denn es ist die
[Aussatz] Plage. [23] Bleibt aber der weiße Fleck an seiner Stelle stehen
und greift nicht weiter um sich, so ist es die Narbe des Geschwürs, und der
Priester soll ihn für rein erklären. [24] Oder wenn jemandes Fleisch an der
Haut eine Brandwunde erhält, und es bildet sich am Mal der Verbrennung ein
weißrötlicher oder weißer Fleck; [25] und wenn der Priester es besieht und
findet, dass das Haar an dem Fleck weiß geworden ist und dass er
tieferliegend erscheint als die [übrige] Haut, so ist es Aussatz; er ist in
der Brandwunde ausgebrochen; darum soll ihn der Priester für unrein
erklären, denn es ist die Aussatz-Plage. [26] Sieht aber der Priester, dass
die Haare an dem Fleck nicht weiß geworden sind und dass er nicht
tieferliegend ist als die übrige Haut und dass er blass ist, so soll der
Priester ihn sieben Tage lang einschließen. [27] Und am siebten Tag soll
der Priester ihn besichtigen; hat es in der Haut weiter um sich gegriffen,
so soll der Priester ihn für unrein erklären; denn es ist die
Aussatz-Plage. [28] Ist aber der Fleck stehengeblieben und hat in der Haut
nicht weiter um sich gegriffen und ist blass, so ist es das Hautmal der
Brandwunde, und der Priester soll ihn für rein erklären; denn es ist die
Narbe der Brandwunde. [29] Wenn ein Mann oder eine Frau auf dem Haupt oder
am Bart ein Mal hat, [30] und der Priester das Mal besieht und findet, dass
es tieferliegend erscheint als die [übrige] Haut, und das Haar darin
goldgelb und dünn ist, so soll der Priester ihn für unrein erklären; denn
es ist Schorf, ein Aussatz am Haupt oder am Bart. [31] Sieht aber der
Priester, dass der Schorf nicht tieferliegend erscheint als die Haut, und
dass das Haar nicht schwarz ist, so soll er den, der das Mal hat, sieben
Tage lang einschließen. [32] Und wenn der Priester das Mal am siebten Tag
besieht und findet, dass der Schorf nicht weiter um sich gegriffen hat und
kein goldgelbes Haar darin ist und der Schorf nicht tieferliegend erscheint
als die übrige Haut, [33] so soll er sich scheren, aber den Schorf soll er
nicht scheren, und der Priester soll den Schorfigen noch einmal sieben Tage
lang einschließen. [34] Und wenn der Priester den Schorf am siebten Tag
besieht und findet, dass der Schorf auf der Haut nicht weiter um sich
gegriffen hat und nicht tieferliegend erscheint als die [übrige] Haut, so
soll ihn der Priester für rein erklären, und er soll seine Kleider waschen;
und er ist rein. [35] Greift aber der Schorf nach seiner Reinigung weiter
um sich auf der Haut, [36] und der Priester besieht ihn und findet, dass
der Schorf auf der Haut weiter um sich gegriffen hat, so soll der Priester
nicht mehr untersuchen, ob die Haare goldgelb sind, denn er ist unrein.
[37] Und wenn in seinen Augen der Schorf gleich geblieben und schwarzes
Haar darin gewachsen ist, so ist der Schorf geheilt, und er ist rein; darum
soll ihn der Priester für rein erklären. [38] Wenn sich bei einem Mann oder
einer Frau an der Haut ihres Fleisches weiße Flecken zeigen, [39] und der
Priester sieht nach und findet auf der Haut ihres Fleisches blasse weiße
Flecken, so ist es ein Ausschlag, der an der Haut ausgebrochen ist, und der
Betreffende ist rein. [40] Wenn einem Mann die Haupthaare ausfallen, so ist
er ein Kahlkopf; er ist rein. [41] Fallen sie ihm vorn am Haupt aus, dass
er vorn eine Glatze hat, so ist er rein. [42] Entsteht aber an der hinteren
oder vorderen Glatze ein weißrötliches Mal, so ist an seiner hinteren oder
vorderen Glatze ein Aussatz ausgebrochen. [43] Und der Priester soll ihn
besehen, und wenn er findet, dass der Flecken des Hautmales an seiner
Hinter oder Vorderglatze weißrötlich ist und wie ein Aussatz an der Haut
des Fleisches anzusehen ist, [44] so ist er ein aussätziger Mann und
unrein, und der Priester soll ihn für völlig unrein erklären wegen des Mals
auf seinem Kopf. [45] Der Aussätzige, der ein Mal an sich hat, soll aber in
zerrissenen Kleidern einhergehen, mit entblößtem Haupt, und seine Lippen
soll er verhüllen, und er soll ausrufen: Unrein, unrein! [46] Solange das
Mal an ihm ist, soll er völlig unrein bleiben, [denn] er ist unrein; er
soll abgesondert wohnen und außerhalb des Lagers seine Wohnung haben. [47]
Wenn an einem Kleidungsstück eine Aussatz-Plage ist, es sei aus Wolle oder
aus Leinen, [48] es sei Gewebtes oder Gewirktes, es sei aus Leinen oder aus
Wolle, oder an einem Fell oder an irgend etwas, das aus Fellen gemacht
wird; [49] und wenn das Mal grünlich oder rötlich ist an dem Kleidungsstück
oder an dem Fell, oder am Gewebten oder am Gewirkten oder an irgend etwas,
das aus Fellen gemacht wird, so ist es gewiss ein Aussatzmal, und man soll
es dem Priester zeigen. [50] Und wenn der Priester das Mal besehen hat,
soll er das befallene Kleidungsstück sieben Tage lang einschließen. [51]
Und wenn er das befallene Kleidungsstück am siebten Tag sieht, und das Mal
hat weitergefressen an dem Kleidungsstück, an dem Gewebten oder an dem
Gewirkten, an dem Fell oder an irgend etwas, das man aus Fellen macht, so
ist es ein bösartiges Aussatzmal, und [der Gegenstand] ist unrein; [52] und
er soll das Kleidungsstück verbrennen oder das Gewebte oder Gewirkte, es
sei aus Wolle oder aus Leinen oder irgendwelches Fellwerk, in dem ein
solches Mal ist; denn es ist ein bösartiger Aussatz, und man soll es mit
Feuer verbrennen. [53] Sieht aber der Priester, dass das Mal nicht
weitergefressen hat an dem Kleidungsstück oder an dem Gewebten oder an dem
Gewirkten, oder an irgendwelchem Fellwerk, [54] so soll der Priester
gebieten, dass man den Gegenstand wasche, an dem das Mal ist, und er soll
es weitere sieben Tage lang einschließen. [55] Und wenn der Priester sieht,
nachdem das Mal gewaschen ist, dass das Mal seine Farbe nicht verändert und
sich auch nicht weiter ausgebreitet hat, so ist es unrein; du sollst es mit
Feuer verbrennen; es ist eine eingefressene Vertiefung an seiner hinteren
oder vorderen Seite. [56] Wenn aber der Priester sieht, dass das Mal
verblasst ist, nachdem es gewaschen wurde, so soll er es abreißen von dem
Kleidungsstück oder von dem Fell, von dem Gewebten oder von dem Gewirkten.
[57] Zeigt es sich aber noch an dem Kleidungsstück, an dem Gewebten, an dem
Gewirkten oder an irgendwelchem Fellwerk, so ist es ein ausbrechender
Aussatz; du sollst den Gegenstand, an dem ein solches Mal ist, mit Feuer
verbrennen. [58] Das Kleidungsstück aber oder das Gewebte oder das Gewirkte
oder irgendwelches Fellwerk, das gewaschen wurde, und das Mal ist daraus
gewichen, das soll man nochmals waschen, so ist es rein. [59] Das ist das
Gesetz über die Aussatz-Plage an Kleidungsstücken, sie seien aus Wolle oder
aus Leinen, am Gewebten und am Gewirkten und an irgendwelchem Fellwerk,
wonach sie für rein oder unrein zu erklären sind.