[1] Und der HErr redete mit Mose auf dem Gefilde der Moabiter am Jordan
gegen Jericho und sprach: [2] Gebeut den Kindern Israel, daß sie den
Leviten Städte geben von ihren Erbgütern, da sie wohnen mögen; [3] dazu die
Vorstädte um die Städte her sollt ihr den Leviten auch geben, daß sie in
den Städten wohnen und in den Vorstädten ihr Vieh und Gut und allerlei
Tiere haben. [4] Die Weite aber der Vorstädte, die sie den Leviten geben,
soll tausend Ellen außer der Stadtmauer umher haben. [5] So sollt ihr nun
messen außen an der Stadt von der Ecke gegen dem Morgen zweitausend Ellen
und von der Ecke gegen Mittag zweitausend Ellen und von der Ecke gegen dem
Abend zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Mitternacht zweitausend
Ellen, daß die Stadt im Mittel sei. Das sollen ihre Vorstädte sein. [6] Und
unter den Städten, die ihr den Leviten geben werdet, sollt ihr sechs
Freistädte geben, daß da hineinfliehe, wer einen Totschlag getan hat. Über
dieselben sollt ihr noch zwoundvierzig Städte geben, [7] daß alle Städte,
die ihr den Leviten gebet, seien achtundvierzig mit ihren Vorstädten. [8]
Und sollt derselben desto mehr geben von denen, die viel besitzen unter den
Kindern Israel, und desto weniger von denen, die wenig besitzen; ein
jeglicher nach seinem Erbteil, das ihm zugeteilet wird, soll Städte den
Leviten geben. [9] Und der HErr redete mit Mose und sprach: [10] Rede mit
den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan ins Land
Kanaan kommt, [11] sollt ihr Städte auswählen, daß Freistädte seien; dahin
fliehe, der einen Totschlag unversehens tut. [12] Und sollen unter euch
solche Freistädte sein vor dem Bluträcher, daß der nicht sterben müsse, der
einen Totschlag getan hat, bis daß er vor der Gemeine vor Gericht gestanden
sei. [13] Und der Städte, die ihr geben werdet, sollen sechs Freistädte
sein. [14] Drei sollt ihr geben diesseit des Jordans und drei im Lande
Kanaan. [15] Das sind die sechs Freistädte, beide den Kindern Israel und
den Fremdlingen und den Hausgenossen unter euch, daß dahin fliehe, wer
einen Totschlag getan hat unversehens. [16] Wer jemand mit einem Eisen
schlägt, daß er stirbt, der ist ein Totschläger und soll des Todes sterben.
[17] Wirft er ihn mit einem Stein, damit jemand mag getötet werden, daß er
davon stirbt, so ist er ein Totschläger und soll des Todes sterben. [18]
Schlägt er ihn aber mit einem Holz, damit jemand mag totgeschlagen werden,
daß er stirbt, so ist er ein Totschläger und soll des Todes sterben. [19]
Der Rächer des Bluts soll den Totschläger zum Tode bringen; wie er
geschlagen hat, soll man ihn wieder töten. [20] Stößt er ihn aus Haß, oder
wirft etwas auf ihn aus List, daß er stirbt, [21] oder schlägt ihn durch
Feindschaft mit seiner Hand, daß er stirbt, so soll der des Todes sterben,
der ihn geschlagen hat; denn er ist ein Totschläger; der Rächer des Bluts
soll ihn zum Tode bringen. [22] Wenn er ihn aber ohngefähr stößt ohne
Feindschaft, oder wirft irgend etwas auf ihn unversehens, [23] oder irgend
einen Stein, davon man sterben mag, und hat's nicht gesehen, auf ihn wirft,
daß er stirbt, und er ist nicht sein Feind, hat ihm auch kein Übels
gewollt: [24] so soll die Gemeine richten zwischen dem, der geschlagen hat,
und dem Rächer des Bluts in diesem Gericht. [25] Und die Gemeine soll den
Totschläger erretten von der Hand des Bluträchers und soll ihn wiederkommen
lassen zu der Freistadt, dahin er geflohen war; und soll daselbst bleiben,
bis daß der Hoheprie ster sterbe, den man mit dem heiligen Öl gesalbet hat.
[26] Wird aber der Totschläger aus seiner Freistadt Grenze gehen, dahin er
geflohen ist, [27] und der Bluträcher findet ihn außer der Grenze seiner
Freistadt und schlägt ihn tot, der soll des Bluts nicht schuldig sein. [28]
Denn er sollte in seiner Freistadt bleiben bis an den Tod des
Hohenpriesters, und nach des Hohenpriesters Tod wieder zum Lande seines
Erbguts kommen. [29] Das soIl euch ein Recht sein bei euren Nachkommen, wo
ihr wohnet. [30] Den Totschläger soll man töten nach dem Mund zweier
Zeugen. Ein Zeuge soll nicht antworten über eine Seele zum Tode. [31] Und
ihr sollt keine Versöhnung nehmen über die Seele des Totschlägers; denn er
ist des Todes schuldig, und er soll des Todes sterben. [32] Und sollt keine
Versöhnung nehmen über dem, der zur Freistadt geflohen ist, daß er
wiederkomme, zu wohnen im Lande, bis der Priester sterbe. [33] Und schändet
das Land nicht, darinnen ihr wohnet. Denn wer Blut schuldig ist, der
schändet das Land; und das Land kann vom Blut nicht versöhnet werden, das
darinnen vergossen wird, ohne durch das Blut des, der es vergossen hat.
[34] Verunreiniget das Land nicht, darinnen ihr wohnet, darinnen ich auch
wohne; denn ich bin der HErr, der unter den Kindern Israel wohnet.