[1] Und der HErr redete mit Mose auf dem Berge Sinai und sprach: [2] Rede
mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr ins Land kommt, das
ich euch geben werde, so soll das Land seine Feier dem HErrn feiern, [3]
daß du sechs Jahre dein Feld besäest und sechs Jahre deinen Weinberg
beschneidest und sammelst die Früchte ein. [4] Aber im siebenten Jahr soll
das Land seine große Feier dem HErrn feiern, darin du dein Feld nicht
besäen noch deinen Weinberg beschneiden sollst. [5] Was aber von ihm selber
nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, so ohne
deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen, dieweil es ein Feierjahr ist
des Landes. [6] Sondern die Feier des Landes sollt ihr darum halten, daß du
davon essest, dein Knecht, deine Magd, dein Taglöhner, dein Hausgenoß, dein
Fremdling bei dir, [7] dein Vieh und die Tiere in deinem Lande. AlLE
Früchte sollen Speise sein. [8] Und du sollst zählen solcher Feierjahre
sieben, daß sieben Jahre siebenmal gezählet werden und die Zeit der sieben
Feierjahre mache neunundvierzig Jahre. [9] Da sollst du die Posaune lassen
blasen durch all euer Land am zehnten Tage des siebenten Monden, eben am
Tage der Versöhnung. [10] Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und
sollt es ein Erlaßjahr heißen im Lande allen, die drinnen wohnen; denn es
ist euer Halljahr, da soll ein jeglicher bei euch wieder zu seiner Habe und
zu seinem Geschlecht kommen. [11] Denn das fünfzigste Jahr ist euer
Halljahr; ihr sollt nicht säen, auch, was von ihm selber wächst, nicht
ernten, auch was ohne Arbeit wächst im Weinberge, nicht lesen. [12] Denn
das Halljahr soll unter euch heilig sein. Ihr sollt aber essen, was das
Feld trägt. [13] Das ist das Halljahr, da jedermann wieder zu dem Seinen
kommen soll. [14] Wenn du nun etwas deinem Nächsten verkaufst oder ihm
etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder übervorteilen, [15] sondern nach
der Zahl vom Halljahr an sollst du es von ihm kaufen; und was die Jahre
hernach tragen mögen, so hoch soll er dir's verkaufen. [16] Nach der Menge
der Jahre sollst du den Kauf steigern und nach der Wenige der Jahre sollst
du den Kauf ringern; denn er soll dir's, nachdem es tragen mag, verkaufen.
[17] So übervorteiLE nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor
deinem GOtt; denn ich bin der HErr, euer GOtt. [18] Darum tut nach meinen
Satzungen und haltet meine Rechte, daß ihr danach tut, auf daß ihr im Lande
sicher wohnen möget. [19] Denn das Land soll euch seine Früchte geben, daß
ihr zu essen genug habet und sicher darinnen wohnet. [20] Und ob du würdest
sagen: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? denn wir säen nicht, so
sammeln wir auch kein Getreide ein: [21] da will ich meinem Segen über euch
im sechsten Jahr gebieten, daß er soll dreier Jahre Getreide machen, [22]
daß ihr säet im achten Jahr und von dem alten Getreide esset bis in das
neunte Jahr, daß ihr vom alten esset, bis wieder neu Getreide kommt. [23]
Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen ewiglich; denn das Land ist mein,
und ihr seid Fremdlinge und Gäste vor mir. [24] Und sollt in all eurem
Lande das Land zu lösen geben. [25] Wenn dein Bruder verarmet und verkauft
dir seine Habe, und sein nächster Freund kommt zu ihm, daß er's löse, so
soll er's lösen, was sein Bruder verkauft hat. [26] Wenn aber jemand keinen
Löser hat und kann mit seiner Hand so viel zuwege bringen, daß er's ein
Teil löse, [27] so soll man rechnen von dem Jahr, da er's hat verkauft, und
dem Verkäufer die übrigen Jahre wieder einräumen, daß er wieder zu seiner
Habe komme. [28] Kann aber seine Hand nicht so viel finden, daß eines Teils
ihm wieder werde, so soll, daß er verkauft hat, in der Hand des Käufers
sein bis zum Halljahr; in demselben soll es ausgehen, und er wieder zu
seiner Habe kommen. [29] Wer ein Wohnhaus verkauft inner der Stadtmauer,
der hat ein ganz Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit
sein, darinnen er's lösen mag. [30] Wo er's aber nicht löset, ehe denn das
ganze Jahr um ist, so soll's der Käufer ewiglich behalten und seine
Nachkommen, und soll nicht los ausgehen im Halljahr. [31] Ist's aber ein
Haus auf dem Dorfe, da keine Mauer um ist, das soll man dem Felde des
Landes gleich rechnen und soll los werden und im Halljahr ledig ausgehen.
[32] Die Städte der Leviten und die Häuser in den Städten, da ihre Habe
innen ist, mögen immerdar gelöset werden. [33] Wer etwas von den Leviten
löset, der soll's verlassen im Halljahr, es sei Haus oder Stadt, das er
besessen hat; denn die Häuser in Städten der Leviten sind ihre Habe unter
den Kindern Israel. [34] Aber das Feld vor ihren Städten soll man nicht
verkaufen; denn das ist ihr Eigentum ewiglich. [35] Wenn dein Bruder
verarmet und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen
Fremdling oder Gast, daß er lebe neben dir. [36] Und sollst nicht Wucher
von ihm nehmen noch Übersatz, sondern sollst dich vor deinem GOtt fürchten,
auf daß dein Bruder neben dir leben könne. [37] Denn du sollst ihm dein
Geld nicht auf Wucher tun, noch deine Speise auf Übersatz austun. [38] Denn
ich bin der HErr, euer GOtt, der euch aus Ägyptenland geführet hat, daß ich
euch das Land Kanaan gäbe und euer GOtt wäre. [39] Wenn dein Bruder
verarmet neben dir und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht lassen
dienen als einen Leibeigenen, [40] sondern wie ein Taglöhner und Gast soll
er bei dir sein und bis an das Halljahr bei dir dienen. [41] Dann soll er
von dir los ausgehen und seine Kinder mit ihm; und soll wiederkommen zu
seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe. [42] Denn sie sind meine
Knechte, die ich aus Ägyptenland geführet habe; darum soll man sie nicht
auf leibeigene Weise verkaufen. [43] Und sollst nicht mit der Strenge über
sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem GOtt. [44] Willst du aber
leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden,
die um euch her sind, [45] von den Gästen, die Fremdlinge unter euch sind,
und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Lande zeugen: dieselben
sollt ihr zu eigen haben [46] und sollt sie besitzen, und eure Kinder nach
euch, zum Eigentum für und für; die sollt ihr leibeigene Knechte sein
lassen. Aber über eure Brüder, die Kinder Israel, soll keiner des andern
herrschen mit der Strenge. [47] Wenn irgend ein Fremdling oder Gast bei dir
zunimmt, und dein Bruder neben ihm verarmet und sich dem Fremdling oder
Gast bei dir oder jemand von seinem Stamm verkauft, [48] so soll er nach
seinem Verkaufen Recht haben, wieder los zu werden, und es mag ihn jemand
unter seinen Brüdern lösen, [49] oder sein Vetter oder Vetters Sohn, oder
sonst sein nächster Blutsfreund seines Geschlechts; oder so seine selbst
Hand so viel erwirbt, so soll er sich lösen. [50] Und soll mit seinem
Käufer rechnen vom Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr;
und das Geld soll nach der Zahl der Jahre seines Verkaufens gerechnet
werden; und soll sein Taglohn der ganzen Zeit mit einrechnen. [51] Sind
noch viel Jahre bis an das Halljahr, so soll er nach denselben desto mehr
zu lösen geben, danach er gekauft ist. [52] Sind aber wenig Jahre übrig bis
an das Halljahr, so soll er auch danach wieder geben zu seiner Lösung und
soll sein Taglohn von Jahr zu Jahr mit einrechnen. [53] Und sollst nicht
lassen mit der Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen. [54] Wird er
aber auf diese Weise sich nicht lösen, so soll er im Halljahr los ausgehen
und seine Kinder mit ihm. [55] Denn die Kinder Israel sind meine Knechte,
die ich aus Ägyptenland geführet habe. Ich bin der HErr, euer GOtt.