[1] Wenn der HErr, dein GOtt, die Völker ausgerottet hat, welcher Land dir
der HErr, dein GOtt, geben wird, daß du sie einnehmest, und in ihren
Städten und Häusern wohnest, [2] sollst du dir drei Städte aussondern im
Lande, das dir der HErr, dein GOtt, geben wird einzunehmen. [3] Und sollst
gelegene Orte wählen und die Grenze deines Landes, das dir der HErr, dein
GOtt, austeilen wird, in drei Kreise scheiden, daß dahin fliehe, wer einen
Totschlag getan hat. [4] Und das soll die Sache sein, daß dahin fliehe, der
einen Totschlag getan hat, daß er lebendig bleibe: Wenn jemand seinen
Nächsten schlägt, nicht vorsätzlich, und hat vorhin keinen Haß auf ihn
gehabt, [5] sondern als wenn jemand mit seinem Nächsten in den Wald ginge,
Holz zu hauen, und holete mit der Hand die Axt aus, das Holz abzuhauen, und
das Eisen führe vom Stiel und träfe seinen Nächsten, daß er stürbe, der
soll in dieser Städte eine fliehen, daß er lebendig bleibe, [6] auf daß
nicht der Bluträcher dem Totschläger nachjage, weil sein Herz erhitzt ist,
und ergreife ihn, weil der Weg so ferne ist, und schlage ihm seine Seele,
so doch kein Urteil des Todes an ihm ist, weil er keinen Haß vorhin zu ihm
getragen hat. [7] Darum gebiete ich dir, daß du drei Städte aussonderst.
[8] Und so der HErr, dein GOtt, deine Grenze weitern wird, wie er deinen
Vätern geschworen hat, und gibt dir alles Land, das er geredet hat, deinen
Vätern zu geben [9] (so du anders alle diese Gebote halten wirst, daß du
danach tust, die ich dir heute gebiete, daß du den HErrn, deinen GOtt,
liebest und in seinen Wegen wandelst dein Leben lang), so sollst du noch
drei Städte tun zu diesen dreien, [10] auf daß nicht unschuldig Blut in
deinem Lande vergossen werde, das dir der HErr, dein GOtt, gibt zum Erbe,
und kommen Blutschulden auf dich. [11] Wenn aber jemand Haß trägt wider
seinen Nächsten und lauert auf ihn und macht sich über ihn und schlägt ihm
seine Seele tot und fleucht in dieser Städte eine, [12] so sollen die
Ältesten in seiner Stadt hinschicken und ihn von dannen holen lassen und
ihn in die Hände des Bluträchers geben, daß er sterbe. [13] Deine Augen
sollen sein nicht verschonen, und sollst das unschuldige Blut aus Israel
tun, daß dir's wohlgehe. [14] Du sollst deines Nächsten Grenze nicht
zurücktreiben, die die Vorigen gesetzt haben in deinem Erbteil, das du
erbest im Lande das dir der HErr, dein GOtt, gegeben hat einzunehmen. [15]
Es soll kein einzelner Zeuge wider jemand auftreten über irgend einer
Missetat oder Sünde, es sei, welcherlei Sünde es sei, die man tun kann,
sondern in dem Munde zweier oder dreier Zeugen soll die Sache bestehen.
[16] Wenn ein freveler Zeuge wider jemand auftritt, über ihn zu bezeugen
eine Übertretung, [17] so sollen die beiden Männer, die eine Sache
miteinander haben, vor dem HErrn, vor den Priestern und Richtern stehen,
die zur selben Zeit sein werden; [18] und die Richter sollen wohl forschen.
Und wenn der falsche Zeuge hat ein falsch Zeugnis wider seinen Bruder
gegeben, [19] so sollt ihr ihm tun, wie er gedachte seinem Bruder zu tun,
daß du den Bösen von dir wegtust, [20] auf daß die andern hören, sich
fürchten und nicht mehr solche böse Stücke vornehmen zu tun unter dir. [21]
Dein Auge soll sein nicht schonen. Seele um Seele, Auge um Auge, Zahn um
Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß.