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                      Einwohnergemeinde Zermatt




                        Organisationsreglement




                                 2021
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Die Urversammlung der Einwohnergemeinde Zermatt

  * eingesehen die Artikel 75, 78 und 79 der Kantonsverfassung vom 8.
    Maerz 1907;

  * eingesehen Artikel 2 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar
    2004 (GemG), gemaess revidierter Fassung vom 1. Mai 2021;

  * eingesehen die Zweckmaessigkeit der Staerkung der Gemeindeautonomie
    und der politischen Rechte auf Gemeindeebene;

  * eingesehen das Gesetz ueber die Information der Oeffentlichkeit,
    den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA);

  * auf Antrag des Gemeinderates von Zermatt

beschliesst:


                      A. Allgemeine Bestimmungen

                                Art. 1

Zweck und Geltungsbereich

1) Das vorliegende Organisationsreglement bezweckt die Verdeutlichung
  der Einwohnergemeinde "Zermatt" und der Befugnisse der kommunalen
  Organe, die Gewaehrung der politischen Rechte der Buerger und die
  Festsetzung der dabei in der Gemeinde anwendbaren
  Verwaltungsgrundsaetze.
2) Dieses Organisationsreglement ist anwendbar fuer die Behoerden
  und die Bevoelkerung auf dem Gemeindegebiet der Einwohnergemeinde
  Zermatt.

                                Art. 2

Gleichheitsgrundsatz

  Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des
  Statuts oder der Funktion in gleicher Weise fuer Frau oder Mann.


                           B. Organisation

                       Kapitel 1: Urversammlung

                                Art. 3

Form der Einberufung (Art. 9 ff., insbesondere Art. 14 GemG)

1) Die Einberufung der Urversammlung, dem obersten Organ der Gemeinde,
  erfolgt mindestens 20 Tage vor dem Sitzungstag durch oeffentlichen
  Anschlag.
2) Der Gemeinderat kann zusaetzliche Arten der Einberufung vorsehen.
3) Die Dokumentation bzw. Information ueber die traktandierten
  Gegenstaende erfolgt zeitgleich.

                                Art. 4

Ausserordentliche Einberufung (Art. 8 und 10, Abs. 3 GemG)

1) Wenigstens ein Fuenftel der in der Gemeinde stimmfaehigen Buerger,
  der Gemeinderat oder das Praesidium koennen die Einberufung der
  Urversammlung verlangen, um einen Gegenstand zu pruefen, fuer den
  sie zustaendig ist.
2) Das Begehren ist schriftlich und gegen Empfangsbescheinigung bei der
  Gemeindekanzlei zu hinterlegen. Es erwaehnt die zu behandelnden
  Gegenstaende. Die Unterzeichnenden haben ihren Namen, ihren Vornamen,
  ihr Geburtsdatum und ihre Wohnadresse anzugeben, wie auch die Person,
  welche berechtigt ist, die offiziellen Mitteilungen des Gemeinderates
  entgegenzunehmen. Wird dies unterlassen, gilt der Erstunterzeichnende
  auf der Unterschriftsliste als Vertreter.
3) Der Gegenstand wird dabei an der Urversammlung vorrangig
  behandelt.

                                Art. 5

Oeffentlichkeit (Art. 11a GemG) und Anwesenheit von Fachpersonen/Dritten

1) Sitzungen der Urversammlung sind oeffentlich. Bei ueberwiegendem
  oeffentlichem oder privatem Interesse kann die Urversammlung den
  Ausschluss der Oeffentlichkeit beschliessen.
2) Beiwohnende Dritte haben so Platz zu nehmen, dass der regulaere
  Ablauf der Beratungen, insbesondere die genaue Feststellung der
  Abstimmungsergebnisse, nicht behindert wird.
3) Fachpersonen koennen auf Einladung des Gemeinderats an der
  Urversammlung anwesend sein und sich zu Wort melden. Das Praesidium
  kann entscheiden, ob die notwendige Redebewilligung auch direkt an
  der Urversammlung erteilt werden kann.

                                Art. 6

Medien und Journalisten (Art. 8 GIDA)

1) Vom Gemeinderat akkreditierte Medien und Journalisten sind zur
  Urversammlung zugelassen.
2) Waehrend den Beratungen sind Bild- und Tonaufnahmen sowie deren
  Uebertragung nur mit Zustimmung der Urversammlung gestattet.
3) Bei Abstimmungen gelten die Grundsaetze fuer die Oeffentlichkeit.

                                Art. 7

Reglemente (Art. 16, Abs. 8 GemG)

1) Abaenderungsvorschlaege zu Reglementen sind schriftlich und gegen
  Empfangsbescheinigung bei der Gemeindekanzlei spaetestens fuenf Tage
  vor der Versammlung zu hinterlegen. Diese koennen auf der
  Gemeindekanzlei bis zum Versammlungstag eingesehen werden.
2) Jeder Vorschlag, der nicht in der vorgeschriebenen Form und Frist
  hinterlegt wird, gilt als unzulaessig. Ausgenommen hiervon sind
  formale oder redaktionelle Anpassungen.

                                Art. 8

Befugnisse (Art. 17 GemG)

  Die Urversammlung beraet und beschliesst
  a) ueber alle in Artikel 17 GemG aufgezaehlten Gegenstaende, und
  b) ueber die Einleitung einer Verantwortlichkeits- und einer
     Rueckgriffsklage gegen die Mitglieder des Gemeinderates (Art. 20
     Abs. 5 des Gesetzes ueber die Verantwortlichkeit der oeffentlichen
     Gemeinwesen und ihrer Amtstraeger).

                                Art. 9

Vorgaengige Grundsatzabstimmung (Art. 17, Abs. 3 GemG)

1) Der Gemeinderat entscheidet, ob ein Sachgeschaeft genuegend
  wichtig ist, um darueber eine vorgaengige Grundsatzabstimmung
  durchzufuehren.
2) Ein Gegenstand gilt als wichtig, wenn seine Vorbereitung einen
  erheblichen finanziellen Aufwand erfordert (Studien, Expertisen,
  usw.) oder wenn er erhebliche neue Belastungen fuer die Buerger zur
  Folge hat.

                        Kapitel 2: Gemeinderat

                               Art. 10

Amtstaetigkeit (Art. 34 GemG)

1) Der Gemeinderat besteht aus sieben Mitgliedern, dessen Praesidium
  halbamtlich amtiert; alle anderen Mitglieder des Gemeinderates
  amtieren nebenamtlich.
2) Ihre Entschaedigung wird vom Gemeinderat zu Beginn jeder
  Legislaturperiode festgelegt.

                               Art. 11

Interne Reglemente

1) Der Gemeinderat erlaesst ein internes Reglement zu seiner
  Organisation und zu jener der Verwaltung.
2) Diese Reglemente beinhalten namentlich:
  a) die Organisation der Sitzungen des Gemeinderates und der
     kommunalen Kommissionen;
  b) die Unterteilung der Verwaltung in Ressorts, Dienste, usw.
     (Organigramm);
  c) die Vertretungsbefugnis des Gemeindepersonals.
3) Dabei kann der Gemeinderat die verwaltungsinternen Grundsaetze
  und Ablaeufe festlegen.


                         C. Politische Rechte

                               Art. 12

Initiativ- und Petitionsrecht

1) Die Einwohnergemeinde Zermatt kennt das Initiativrecht gemaess
  Artikel 59 ff. GemG.
2) Die freie Ausuebung des Petitionsrechts gemaess Artikel 71 ff.
  GemG bleibt vorbehalten.

                               Art. 13

Obligatorisches Referendum

1) Die in Artikel 68 GemG aufgezaehlten Gegenstaende unterliegen dem
  obligatorischen Referendum.
2) Dem obligatorischen Referendum unterliegt ebenso der Beschluss ueber
  eine neue nicht gebundene Ausgabe, deren Betrag nach Abzug von
  Subventionen und Beitraegen Dritter hoeher ist als 10% der
  Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres.

                               Art. 14

Hinterlegung der Unterschriften

1) Im Falle der Einreichung einer Initiative oder des Begehrens auf
  Einberufung einer ausserordentlichen Urversammlung, ist der Zeitpunkt
  der Hinterlegung der Unterschriftenliste auf der Gemeindekanzlei
  massgebend zur Anerkennung der Stimmberechtigung der Unterzeichner.
2) Die Unterschriftenliste ist in einem einzigen Mal zu hinterlegen.


                      D. Verwaltungsgrundsaetze

                               Art. 15

Kompetenzdelegation

  Im Rahmen des Voranschlags sind die Ressortverantwortlichen, zusammen
  mit dem Abteilungsleiter, berechtigt, in ihrem Zustaendigkeitsbereich
  budgetierte Ausgaben pro Geschaeft gemaess den Richtlinien des
  internen Kontrollsystems zu taetigen.

                               Art. 16

Amtspflichten (Art. 87 GemG)

1) Die Mitglieder des Gemeinderats und der kommunalen Kommissionen
  haben ihre Aufgaben und Pflichten gewissenhaft zu erfuellen.
2) Die in Absatz 1 genannten Mitglieder koennen mit einer vom
  Gemeinderat auszusprechenden Busse von maximal CHF 1‘000.-- bedacht
  werden, wenn sie trotz einer Ermahnung ihre Pflichten
  vernachlaessigen (wiederholtes und ungerechtfertigtes Fernbleiben von
  den Sitzungen, Nachlaessigkeit in der Behandlung der anvertrauten
  Dossiers, usw.). Das Mitglied ist vor dem Aussprechen der Sanktion
  anzuhoeren.

                               Art. 17

Amtsgeheimnis (Art. 88 GemG)

1) Die Mitglieder des Rats und der kommunalen Kommissionen sind an das
  Amtsgeheimnis gebunden. Sie haben insbesondere alle vertraulichen
  Dokumente mit Sorgfalt zu behandeln.
2) Das Amtsgeheimnis betrifft alle Tatsachen und Informationen, die
  einer unter Absatz 1 genannten Person in ihrer Funktion als Mitglied
  einer Behoerde anvertraut wurden oder von denen sie in Ausuebung
  ihres Amtes Kenntnis erlangt hat. Das Amtsgeheimnis bezieht sich auf
  die amtlichen Dokumente.
3) Ein Gemeinderatsmitglied kann nur mit Ermaechtigung des Staatsrats
  vor Gericht ueber Tatsachen aussagen, von denen es in Ausuebung
  seines Amtes Kenntnis erlangt hat. Diese Ermaechtigung bleibt selbst
  nach Beendigung seines Dienstes bestehen.
4) Eine Ermaechtigung des Gemeinderates ist erforderlich, um das
  Amtsgeheimnis eines Mitglieds einer kommunalen Kommission aufzuheben.
  Diese Ermaechtigung bleibt selbst nach Beendigung seines Dienstes
  bestehen.

                               Art. 18

Erlass eines internen Personalreglements

1) Der Gemeinderat erlaesst ein internes Personalreglement und ernennt
  im oeffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen
  Anstellungsverhaeltnis das Personal der Gemeinde.
2) Das Personalreglement unterliegt nicht der Genehmigung durch die
  Urversammlung.

                               Art. 19

Protokolle der Gemeinderatssitzungen (Art. 101 GemG, Art. 15 GIDA)

1) Nebst den in Art. 99 GemG aufgelisteten Angaben hat das Protokoll der
  Sitzung des Gemeinderates die Namen der sich im Ausstand befindenden
  Personen samt den Ausstandsgruenden anzugeben.
2) Das Protokoll der Sitzungen des Gemeinderates ist nicht oeffentlich.
  Jedes Ratsmitglied ist fuer die Bewahrung der Vertraulichkeit des
  Protokolls verantwortlich.
3) Die Vertraulichkeit des Protokolls endet 30 Jahre nach der
  Gemeinderatssitzung.

                               Art. 20

Protokolle der Kommissionsitzungen

1) Die Beratungen der kommunalen Kommissionen werden in Protokollen
  festgehalten. Ein Exemplar davon ist der Gemeindeverwaltung zu
  uebergeben.
2) Absatz 2 und 3 des vorstehenden Artikels sind analog anwendbar.

                               Art. 21

Protokolle der Urversammlungen

1) Um die Abfassung des Protokolls zu erleichtern, kann der Gemeinderat
  beschliessen, die Diskussionen an der Urversammlung aufzunehmen.
  Gegebenenfalls ist hierueber zu Beginn der Versammlung zu
  informieren. Die Aufnahmetraeger sind nach der Genehmigung des
  Protokolls durch die naechste Urversammlung zu loeschen oder zu
  zerstoeren.
2) Das Protokoll der Urversammlungen ist oeffentlich.

                               Art. 22

Amtliche Mitteilungen (Art. 102 GemG)

1) Die amtlichen Mitteilungen erfolgen durch oeffentlichen Anschlag.
2) Von Fall zu Fall kann der Gemeinderat andere Formen der
  oeffentlichen Bekanntgabe beschliessen.

                               Art. 23

Information (Art. 101 GemG) und Dokumentation (Art. 14, Abs. 2bis GemG)

1) Das Gemeindepraesidium informiert die Oeffentlichkeit regelmaessig
  ueber wichtige Angelegenheiten der Gemeinde.
2) Die Beschluesse des Gemeinderates werden in dem Masse
  veroeffentlicht, als sie von allgemeiner Tragweite sind oder keine
  ueberwiegenden oeffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3) Fuer die Orientierung der Bevoelkerung wird ein Informationsblatt
  herausgegeben, welches fuer alle Haushalte der Gemeinde bestimmt ist.
4) Bei kommunalen Abstimmungen stellt der Gemeinderat nuetzliche
  Informationen und Dokumente zur Verfuegung, welche den
  Abstimmungsgegenstand und die auf dem Spiel stehenden Interessen
  erklaeren.

                               Art. 24

Zugang zu amtlichen Dokumenten (Art. 101 GemG, Art. 12 ff. GIDA)

1) Wenn im vorliegenden Reglement nichts anderes bestimmt ist, richtet
  sich der Zugang zu amtlichen Dokumenten und Daten nach dem Gesetz
  ueber die Information der Oeffentlichkeit, den Datenschutz und die
  Archivierung.
2) Der Zugang zu einem amtlichen Dokument wird verweigert, wenn ein
  ueberwiegendes oeffentliches oder privates Interesse dies verlangt,
  das Gesuch um Information missbraeuchlich ist oder von der Behoerde
  einen offenkundig unverhaeltnismaessigen Arbeitsaufwand verlangt.
3) Die Gemeindeverwaltung fuehrt eine aktuelle Sammlung der geltenden
  kommunalen Gesetzeserlasse. Diese Sammlung ist oeffentlich und
  waehrend den Buerooeffnungszeiten einsehbar.


                E. Schluss- und Uebergangsbestimmungen

                               Art. 25

Strafbestimmung

  Jede Person, welche gegen das vorliegende Reglement verstoesst,
  namentlich jene, welche die Ordnung waehrend den Urversammlungen
  stoert oder welche mit technischen Hilfsmitteln die Beratungen der
  Versammlungen ohne Bewilligung aufzeichnet, ist strafbar gemaess dem
  Schweizerischen Strafgesetzbuch.

                               Art. 26

Obligatorisches Referendum und Inkrafttreten

1) Das vorliegende Reglement unterliegt einem geheimen Urnengang in den
  vom Gesetz ueber die politischen Rechte vorgesehenen Formen. Es hebt
  alle ihm widersprechenden Bestimmungen des Gemeinderechts auf.
2) Es tritt nach seiner Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft.

So angenommen an der Urnenabstimmung vom 26. September 2021 und
genehmigt vom Staatsrat am 24. November 2021.



Einwohnergemeinde Zermatt


Romy Biner-Hauser                                           Daniel Anrig
Gemeindepraesidentin                                   Gemeindeschreiber



         Anhang: Organigramm der Gemeinderessorts/-verwaltung

Anhang 1 - Organigramm der Gemeinderessorts

  https://gemeinde.zermatt.ch/gemeinderat/organigramm


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https://gemeinde.zermatt.ch/pdf/reglement/Organisationsreglement2021.pdf