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Einwohnergemeinde Zermatt
Organisationsreglement
2021
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Die Urversammlung der Einwohnergemeinde Zermatt
* eingesehen die Artikel 75, 78 und 79 der Kantonsverfassung vom 8.
Maerz 1907;
* eingesehen Artikel 2 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar
2004 (GemG), gemaess revidierter Fassung vom 1. Mai 2021;
* eingesehen die Zweckmaessigkeit der Staerkung der Gemeindeautonomie
und der politischen Rechte auf Gemeindeebene;
* eingesehen das Gesetz ueber die Information der Oeffentlichkeit,
den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA);
* auf Antrag des Gemeinderates von Zermatt
beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
1) Das vorliegende Organisationsreglement bezweckt die Verdeutlichung
der Einwohnergemeinde "Zermatt" und der Befugnisse der kommunalen
Organe, die Gewaehrung der politischen Rechte der Buerger und die
Festsetzung der dabei in der Gemeinde anwendbaren
Verwaltungsgrundsaetze.
2) Dieses Organisationsreglement ist anwendbar fuer die Behoerden
und die Bevoelkerung auf dem Gemeindegebiet der Einwohnergemeinde
Zermatt.
Art. 2
Gleichheitsgrundsatz
Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des
Statuts oder der Funktion in gleicher Weise fuer Frau oder Mann.
B. Organisation
Kapitel 1: Urversammlung
Art. 3
Form der Einberufung (Art. 9 ff., insbesondere Art. 14 GemG)
1) Die Einberufung der Urversammlung, dem obersten Organ der Gemeinde,
erfolgt mindestens 20 Tage vor dem Sitzungstag durch oeffentlichen
Anschlag.
2) Der Gemeinderat kann zusaetzliche Arten der Einberufung vorsehen.
3) Die Dokumentation bzw. Information ueber die traktandierten
Gegenstaende erfolgt zeitgleich.
Art. 4
Ausserordentliche Einberufung (Art. 8 und 10, Abs. 3 GemG)
1) Wenigstens ein Fuenftel der in der Gemeinde stimmfaehigen Buerger,
der Gemeinderat oder das Praesidium koennen die Einberufung der
Urversammlung verlangen, um einen Gegenstand zu pruefen, fuer den
sie zustaendig ist.
2) Das Begehren ist schriftlich und gegen Empfangsbescheinigung bei der
Gemeindekanzlei zu hinterlegen. Es erwaehnt die zu behandelnden
Gegenstaende. Die Unterzeichnenden haben ihren Namen, ihren Vornamen,
ihr Geburtsdatum und ihre Wohnadresse anzugeben, wie auch die Person,
welche berechtigt ist, die offiziellen Mitteilungen des Gemeinderates
entgegenzunehmen. Wird dies unterlassen, gilt der Erstunterzeichnende
auf der Unterschriftsliste als Vertreter.
3) Der Gegenstand wird dabei an der Urversammlung vorrangig
behandelt.
Art. 5
Oeffentlichkeit (Art. 11a GemG) und Anwesenheit von Fachpersonen/Dritten
1) Sitzungen der Urversammlung sind oeffentlich. Bei ueberwiegendem
oeffentlichem oder privatem Interesse kann die Urversammlung den
Ausschluss der Oeffentlichkeit beschliessen.
2) Beiwohnende Dritte haben so Platz zu nehmen, dass der regulaere
Ablauf der Beratungen, insbesondere die genaue Feststellung der
Abstimmungsergebnisse, nicht behindert wird.
3) Fachpersonen koennen auf Einladung des Gemeinderats an der
Urversammlung anwesend sein und sich zu Wort melden. Das Praesidium
kann entscheiden, ob die notwendige Redebewilligung auch direkt an
der Urversammlung erteilt werden kann.
Art. 6
Medien und Journalisten (Art. 8 GIDA)
1) Vom Gemeinderat akkreditierte Medien und Journalisten sind zur
Urversammlung zugelassen.
2) Waehrend den Beratungen sind Bild- und Tonaufnahmen sowie deren
Uebertragung nur mit Zustimmung der Urversammlung gestattet.
3) Bei Abstimmungen gelten die Grundsaetze fuer die Oeffentlichkeit.
Art. 7
Reglemente (Art. 16, Abs. 8 GemG)
1) Abaenderungsvorschlaege zu Reglementen sind schriftlich und gegen
Empfangsbescheinigung bei der Gemeindekanzlei spaetestens fuenf Tage
vor der Versammlung zu hinterlegen. Diese koennen auf der
Gemeindekanzlei bis zum Versammlungstag eingesehen werden.
2) Jeder Vorschlag, der nicht in der vorgeschriebenen Form und Frist
hinterlegt wird, gilt als unzulaessig. Ausgenommen hiervon sind
formale oder redaktionelle Anpassungen.
Art. 8
Befugnisse (Art. 17 GemG)
Die Urversammlung beraet und beschliesst
a) ueber alle in Artikel 17 GemG aufgezaehlten Gegenstaende, und
b) ueber die Einleitung einer Verantwortlichkeits- und einer
Rueckgriffsklage gegen die Mitglieder des Gemeinderates (Art. 20
Abs. 5 des Gesetzes ueber die Verantwortlichkeit der oeffentlichen
Gemeinwesen und ihrer Amtstraeger).
Art. 9
Vorgaengige Grundsatzabstimmung (Art. 17, Abs. 3 GemG)
1) Der Gemeinderat entscheidet, ob ein Sachgeschaeft genuegend
wichtig ist, um darueber eine vorgaengige Grundsatzabstimmung
durchzufuehren.
2) Ein Gegenstand gilt als wichtig, wenn seine Vorbereitung einen
erheblichen finanziellen Aufwand erfordert (Studien, Expertisen,
usw.) oder wenn er erhebliche neue Belastungen fuer die Buerger zur
Folge hat.
Kapitel 2: Gemeinderat
Art. 10
Amtstaetigkeit (Art. 34 GemG)
1) Der Gemeinderat besteht aus sieben Mitgliedern, dessen Praesidium
halbamtlich amtiert; alle anderen Mitglieder des Gemeinderates
amtieren nebenamtlich.
2) Ihre Entschaedigung wird vom Gemeinderat zu Beginn jeder
Legislaturperiode festgelegt.
Art. 11
Interne Reglemente
1) Der Gemeinderat erlaesst ein internes Reglement zu seiner
Organisation und zu jener der Verwaltung.
2) Diese Reglemente beinhalten namentlich:
a) die Organisation der Sitzungen des Gemeinderates und der
kommunalen Kommissionen;
b) die Unterteilung der Verwaltung in Ressorts, Dienste, usw.
(Organigramm);
c) die Vertretungsbefugnis des Gemeindepersonals.
3) Dabei kann der Gemeinderat die verwaltungsinternen Grundsaetze
und Ablaeufe festlegen.
C. Politische Rechte
Art. 12
Initiativ- und Petitionsrecht
1) Die Einwohnergemeinde Zermatt kennt das Initiativrecht gemaess
Artikel 59 ff. GemG.
2) Die freie Ausuebung des Petitionsrechts gemaess Artikel 71 ff.
GemG bleibt vorbehalten.
Art. 13
Obligatorisches Referendum
1) Die in Artikel 68 GemG aufgezaehlten Gegenstaende unterliegen dem
obligatorischen Referendum.
2) Dem obligatorischen Referendum unterliegt ebenso der Beschluss ueber
eine neue nicht gebundene Ausgabe, deren Betrag nach Abzug von
Subventionen und Beitraegen Dritter hoeher ist als 10% der
Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres.
Art. 14
Hinterlegung der Unterschriften
1) Im Falle der Einreichung einer Initiative oder des Begehrens auf
Einberufung einer ausserordentlichen Urversammlung, ist der Zeitpunkt
der Hinterlegung der Unterschriftenliste auf der Gemeindekanzlei
massgebend zur Anerkennung der Stimmberechtigung der Unterzeichner.
2) Die Unterschriftenliste ist in einem einzigen Mal zu hinterlegen.
D. Verwaltungsgrundsaetze
Art. 15
Kompetenzdelegation
Im Rahmen des Voranschlags sind die Ressortverantwortlichen, zusammen
mit dem Abteilungsleiter, berechtigt, in ihrem Zustaendigkeitsbereich
budgetierte Ausgaben pro Geschaeft gemaess den Richtlinien des
internen Kontrollsystems zu taetigen.
Art. 16
Amtspflichten (Art. 87 GemG)
1) Die Mitglieder des Gemeinderats und der kommunalen Kommissionen
haben ihre Aufgaben und Pflichten gewissenhaft zu erfuellen.
2) Die in Absatz 1 genannten Mitglieder koennen mit einer vom
Gemeinderat auszusprechenden Busse von maximal CHF 1‘000.-- bedacht
werden, wenn sie trotz einer Ermahnung ihre Pflichten
vernachlaessigen (wiederholtes und ungerechtfertigtes Fernbleiben von
den Sitzungen, Nachlaessigkeit in der Behandlung der anvertrauten
Dossiers, usw.). Das Mitglied ist vor dem Aussprechen der Sanktion
anzuhoeren.
Art. 17
Amtsgeheimnis (Art. 88 GemG)
1) Die Mitglieder des Rats und der kommunalen Kommissionen sind an das
Amtsgeheimnis gebunden. Sie haben insbesondere alle vertraulichen
Dokumente mit Sorgfalt zu behandeln.
2) Das Amtsgeheimnis betrifft alle Tatsachen und Informationen, die
einer unter Absatz 1 genannten Person in ihrer Funktion als Mitglied
einer Behoerde anvertraut wurden oder von denen sie in Ausuebung
ihres Amtes Kenntnis erlangt hat. Das Amtsgeheimnis bezieht sich auf
die amtlichen Dokumente.
3) Ein Gemeinderatsmitglied kann nur mit Ermaechtigung des Staatsrats
vor Gericht ueber Tatsachen aussagen, von denen es in Ausuebung
seines Amtes Kenntnis erlangt hat. Diese Ermaechtigung bleibt selbst
nach Beendigung seines Dienstes bestehen.
4) Eine Ermaechtigung des Gemeinderates ist erforderlich, um das
Amtsgeheimnis eines Mitglieds einer kommunalen Kommission aufzuheben.
Diese Ermaechtigung bleibt selbst nach Beendigung seines Dienstes
bestehen.
Art. 18
Erlass eines internen Personalreglements
1) Der Gemeinderat erlaesst ein internes Personalreglement und ernennt
im oeffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen
Anstellungsverhaeltnis das Personal der Gemeinde.
2) Das Personalreglement unterliegt nicht der Genehmigung durch die
Urversammlung.
Art. 19
Protokolle der Gemeinderatssitzungen (Art. 101 GemG, Art. 15 GIDA)
1) Nebst den in Art. 99 GemG aufgelisteten Angaben hat das Protokoll der
Sitzung des Gemeinderates die Namen der sich im Ausstand befindenden
Personen samt den Ausstandsgruenden anzugeben.
2) Das Protokoll der Sitzungen des Gemeinderates ist nicht oeffentlich.
Jedes Ratsmitglied ist fuer die Bewahrung der Vertraulichkeit des
Protokolls verantwortlich.
3) Die Vertraulichkeit des Protokolls endet 30 Jahre nach der
Gemeinderatssitzung.
Art. 20
Protokolle der Kommissionsitzungen
1) Die Beratungen der kommunalen Kommissionen werden in Protokollen
festgehalten. Ein Exemplar davon ist der Gemeindeverwaltung zu
uebergeben.
2) Absatz 2 und 3 des vorstehenden Artikels sind analog anwendbar.
Art. 21
Protokolle der Urversammlungen
1) Um die Abfassung des Protokolls zu erleichtern, kann der Gemeinderat
beschliessen, die Diskussionen an der Urversammlung aufzunehmen.
Gegebenenfalls ist hierueber zu Beginn der Versammlung zu
informieren. Die Aufnahmetraeger sind nach der Genehmigung des
Protokolls durch die naechste Urversammlung zu loeschen oder zu
zerstoeren.
2) Das Protokoll der Urversammlungen ist oeffentlich.
Art. 22
Amtliche Mitteilungen (Art. 102 GemG)
1) Die amtlichen Mitteilungen erfolgen durch oeffentlichen Anschlag.
2) Von Fall zu Fall kann der Gemeinderat andere Formen der
oeffentlichen Bekanntgabe beschliessen.
Art. 23
Information (Art. 101 GemG) und Dokumentation (Art. 14, Abs. 2bis GemG)
1) Das Gemeindepraesidium informiert die Oeffentlichkeit regelmaessig
ueber wichtige Angelegenheiten der Gemeinde.
2) Die Beschluesse des Gemeinderates werden in dem Masse
veroeffentlicht, als sie von allgemeiner Tragweite sind oder keine
ueberwiegenden oeffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3) Fuer die Orientierung der Bevoelkerung wird ein Informationsblatt
herausgegeben, welches fuer alle Haushalte der Gemeinde bestimmt ist.
4) Bei kommunalen Abstimmungen stellt der Gemeinderat nuetzliche
Informationen und Dokumente zur Verfuegung, welche den
Abstimmungsgegenstand und die auf dem Spiel stehenden Interessen
erklaeren.
Art. 24
Zugang zu amtlichen Dokumenten (Art. 101 GemG, Art. 12 ff. GIDA)
1) Wenn im vorliegenden Reglement nichts anderes bestimmt ist, richtet
sich der Zugang zu amtlichen Dokumenten und Daten nach dem Gesetz
ueber die Information der Oeffentlichkeit, den Datenschutz und die
Archivierung.
2) Der Zugang zu einem amtlichen Dokument wird verweigert, wenn ein
ueberwiegendes oeffentliches oder privates Interesse dies verlangt,
das Gesuch um Information missbraeuchlich ist oder von der Behoerde
einen offenkundig unverhaeltnismaessigen Arbeitsaufwand verlangt.
3) Die Gemeindeverwaltung fuehrt eine aktuelle Sammlung der geltenden
kommunalen Gesetzeserlasse. Diese Sammlung ist oeffentlich und
waehrend den Buerooeffnungszeiten einsehbar.
E. Schluss- und Uebergangsbestimmungen
Art. 25
Strafbestimmung
Jede Person, welche gegen das vorliegende Reglement verstoesst,
namentlich jene, welche die Ordnung waehrend den Urversammlungen
stoert oder welche mit technischen Hilfsmitteln die Beratungen der
Versammlungen ohne Bewilligung aufzeichnet, ist strafbar gemaess dem
Schweizerischen Strafgesetzbuch.
Art. 26
Obligatorisches Referendum und Inkrafttreten
1) Das vorliegende Reglement unterliegt einem geheimen Urnengang in den
vom Gesetz ueber die politischen Rechte vorgesehenen Formen. Es hebt
alle ihm widersprechenden Bestimmungen des Gemeinderechts auf.
2) Es tritt nach seiner Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft.
So angenommen an der Urnenabstimmung vom 26. September 2021 und
genehmigt vom Staatsrat am 24. November 2021.
Einwohnergemeinde Zermatt
Romy Biner-Hauser Daniel Anrig
Gemeindepraesidentin Gemeindeschreiber
Anhang: Organigramm der Gemeinderessorts/-verwaltung
Anhang 1 - Organigramm der Gemeinderessorts
https://gemeinde.zermatt.ch/gemeinderat/organigramm
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https://gemeinde.zermatt.ch/pdf/reglement/Organisationsreglement2021.pdf