Bauzeiten Fruehjahr und Herbst 2023
1. Reglementarische Grundlagen
In Anwendung der reglementarischen Vorgaben des kommunalen
Laermbekaempfungsreglements (LBR) und des Verkehrsreglements (VR) der
Einwohnergemeinde Zermatt (EWG) legt der Gemeinderat die Bauzeiten
fuer das Jahr fest. Die Bauzeiten regeln:
* den Einsatz von Motorfahrzeugen (LKW, Motorkarren und
Motoreinachsern)
* den Einsatz von Baumaschinen
* die Durchfuehrung von Bohr-, Spreng- und Spitzarbeiten
* den Abtransport von Aushub- und Abbruchmaterial
Fuer Helikopterfluege gelten die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung
und die des Vertrages vom 13. April 2004 zwischen der
Einwohnergemeinde Zermatt und der Air Zermatt.
2. Erlaubte Bauzeiten 2023
Die bewilligte Bauzeit im Fruehling 2023 beginnt am Montag, 1. Mai um
07.30 Uhr und endet am Mittwoch, 31. Mai um 18.30 Uhr.
Im Herbst 2023 beginnt die Bauzeit am Montag, 2. Oktober um 07.30 Uhr
und endet am Freitag, 27. Oktober um 18.30 Uhr.
Sondertransporte, welche im Rahmen der vorzeitigen
Baustelleninstallation mit LKWs und anderen Fahrzeugen mit
Verbrennungsmotor durchgefuehrt werden, sind bewilligungspflichtig.
Der Transport von Aushub- und Abbruchmaterial mit Lastwagen /
Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor ist bewilligungspflichtig gestattet.
Die Baufirmen sind angehalten die entsprechenden
Bewilligungsschilder, gegen Meldung der zu bedienenden Baustellen,
bis Mitte April 2023 bzw. bis Mitte September 2023 zu melden und vor
Beginn der Aushubzeit am Freitag, 28. April bzw. Freitag, 29.
September, bei der Abteilung Oeffentliche Sicherheit abzuholen. Die
Schilder sind nach Beendigung der Aushubzeit am Donnerstag, 1. Juni
morgens bzw. Montag, 30. Oktober morgens an die Abteilung
Oeffentliche Sicherheit zu retournieren.
Der Einsatz von Dumpern ist gemaess VR verboten, aber
bewilligungsfaehig. Fuer den Einsatz eines Dumpers kann, auf ein
begruendetes Gesuch hin, eine Bewilligung erteilt werden.
3. Einheitliche Einsatzzeiten
Es gelten folgende einheitliche Einsatzzeiten fuer Motorfahrzeuge,
Baumaschinen sowie Bohr-, Spreng- und Spitzarbeiten:
* 07.30-12.00 Uhr und von 13.00-18.30 Uhr (Montag-Samstag)
Folgende Baumaschinen duerfen nur waehrend der Bauzeiten im Fruehjahr
und Herbst verwendet werden:
Trax, Bagger, Bulldozer, Kompressoren, Presslufthaemmer, andere
schwere Baumaschinen.
4. Helikopterfluege fuer Materialtransporte
Materialtransporte mittels Helikopter duerfen im Dorf nur waehrend
den Bauzeiten im Fruehjahr und Herbst durchgefuehrt werden. Fuer
Ueberfluege im Dorf muss ein Gesuch um Ueberflugsbewilligung bei der
Abteilung Oeffentliche Sicherheit eingereicht werden.
5. Sperrtage
Bruecke Auffahrt: Freitag, 19. Mai und Samstag, 20. Mai
Pfingstmontag: Montag, 29. Mai
Fronleichnam: Freitag, 9. Juni und Samstag, 10. Juni
6. Einschraenkungen
An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen duerfen keine Transporte
mittels Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor ausgefuehrt werden.
Samstags darf kein Aushubmaterial abtransportiert werden - auch nicht
mit Elektrofahrzeugen.
7. Allgemeine Bestimmungen
7.1. Gesuchstellung
Gesuche sind spaetestens zu folgendem Zeitpunkt an die Abteilung
Oeffentliche Sicherheit zu richten:
* Sonderfahrbewiligung 24 Stunden vor Antritt der Fahrt
* Ueberflugsbewilligung 24 Stunden vor dem Flug
* Vorzeitige oder verlaengerte Erdwaermebohrungen 72 Stunden vorher
* Vorzeitige oder verlaengerte Aushubzeiten 2 Wochen vorher
* Vorzeitige oder verlaengerte Hangsicherungsarbeiten 2 Wochen
vorher
* Bohr- / Sprengarbeiten private Erschliessungsstollen 2 Wochen
vorher
* Benuetzung von oeffentlichem Grund und Boden 2 Wochen vorher
Zu spaet eingereichte Gesuche werden nicht fristgerecht bearbeitet.
7.2. Gewichtsbegrenzung
Aushubmaterialtransporte duerfen das maximal zulaessige Gesamtgewicht
von 26 Tonnen nicht ueberschreiten.
7.3. Baustellen-Installationsplan
Ein Baustellen-Installationsplan ist spaetestens 10 Arbeitstage vor
Baubeginn bei der Bauabteilung der EWG einzureichen.
7.4. Transporte mit Lastwagen
Um Leerfahrten zu vermeiden, duerfen Lastwagen, welche fuer den
Transport von Aushub- und Abbruchmaterial bewilligt wurden (Schild),
auf anderen Baustellen benoetigtes Material mitfuehren, sofern diese
sich am Weg befinden und es die Platzverhaeltnisse erlauben
(kein oeffentlicher Grund und Boden).
7.5. Transport Raupenfahrzeuge
Raupenfahrzeuge, ausgenommen solche mit Gummiraupen, duerfen
ausschliesslich mit Tiefladern transportiert werden. Die Raupen sind
vorgaengig zu reinigen. Vor der Durchfahrt ist ein Gesuch an die
Abteilung Oeffentliche Sicherheit der EWG zu richten.
7.6. Strassenreinigung
Es ist durch geeignete Massnahmen wie z.B. Asphaltieren oder
Betonieren der Baustellenzufahrt sicherzustellen, dass bei der
Baustellenausfahrt kein Schmutz auf die Strasse gelangt. Wird dennoch
eine uebermaessige Verschmutzung der oeffentlichen Strassen
verursacht, werden die entstandenen Sonderaufwendungen fuer die
Reinigung der Strassen mit den externen Ansaetzen der Bauherrschaft
in Rechnung gestellt. Die Reglementswidrigkeit wird zusaetzlich
gebuesst.
Die Baupolizei kann in besonderen Faellen zusaetzliche Massnahmen bis
hin zu einem Baustopp verlangen, bis der rechtmaessige Zustand wieder
hergestellt ist.
7.7. Strafbestimmungen
Wiederhandlungen gegen die vorgenannten Bestimmungen werden mit einer
Busse von CHF 50.- bis CHF 5'000.- bestraft, sofern nicht die
Strafbestimmungen eidgenoessischer oder kantonaler Gesetze Anwendung
finden.
Zermatt, im Januar 2023
________________________________________________________________________
https://gemeinde.zermatt.ch/bauabteilung/bauzeiten 2023-01-30