Bauzeiten Fruehjahr und Herbst 2023


1. Reglementarische Grundlagen

  In Anwendung der reglementarischen Vorgaben des kommunalen
  Laermbekaempfungsreglements (LBR) und des Verkehrsreglements (VR) der
  Einwohnergemeinde Zermatt (EWG) legt der Gemeinderat die Bauzeiten
  fuer das Jahr fest. Die Bauzeiten regeln:

    * den Einsatz von Motorfahrzeugen (LKW, Motorkarren und
      Motoreinachsern)
    * den Einsatz von Baumaschinen
    * die Durchfuehrung von Bohr-, Spreng- und Spitzarbeiten
    * den Abtransport von Aushub- und Abbruchmaterial

  Fuer Helikopterfluege gelten die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung
  und die des Vertrages vom 13. April 2004 zwischen der
  Einwohnergemeinde Zermatt und der Air Zermatt.

2. Erlaubte Bauzeiten 2023

  Die bewilligte Bauzeit im Fruehling 2023 beginnt am Montag, 1. Mai um
  07.30 Uhr und endet am Mittwoch, 31. Mai um 18.30 Uhr.

  Im Herbst 2023 beginnt die Bauzeit am Montag, 2. Oktober um 07.30 Uhr
  und endet am Freitag, 27. Oktober um 18.30 Uhr.

  Sondertransporte, welche im Rahmen der vorzeitigen
  Baustelleninstallation mit LKWs und anderen Fahrzeugen mit
  Verbrennungsmotor durchgefuehrt werden, sind bewilligungspflichtig.

  Der Transport von Aushub- und Abbruchmaterial mit Lastwagen /
  Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor ist bewilligungspflichtig gestattet.
  Die Baufirmen sind angehalten die entsprechenden
  Bewilligungsschilder, gegen Meldung der zu bedienenden Baustellen,
  bis Mitte April 2023 bzw. bis Mitte September 2023 zu melden und vor
  Beginn der Aushubzeit am Freitag, 28. April bzw. Freitag, 29.
  September, bei der Abteilung Oeffentliche Sicherheit abzuholen. Die
  Schilder sind nach Beendigung der Aushubzeit am Donnerstag, 1. Juni
  morgens bzw. Montag, 30. Oktober morgens an die Abteilung
  Oeffentliche Sicherheit zu retournieren.

  Der Einsatz von Dumpern ist gemaess VR verboten, aber
  bewilligungsfaehig. Fuer den Einsatz eines Dumpers kann, auf ein
  begruendetes Gesuch hin, eine Bewilligung erteilt werden.

3. Einheitliche Einsatzzeiten

  Es gelten folgende einheitliche Einsatzzeiten fuer Motorfahrzeuge,
  Baumaschinen sowie Bohr-, Spreng- und Spitzarbeiten:

    * 07.30-12.00 Uhr und von 13.00-18.30 Uhr (Montag-Samstag)

  Folgende Baumaschinen duerfen nur waehrend der Bauzeiten im Fruehjahr
  und Herbst verwendet werden:

  Trax, Bagger, Bulldozer, Kompressoren, Presslufthaemmer, andere
  schwere Baumaschinen.

4. Helikopterfluege fuer Materialtransporte

  Materialtransporte mittels Helikopter duerfen im Dorf nur waehrend
  den Bauzeiten im Fruehjahr und Herbst durchgefuehrt werden. Fuer
  Ueberfluege im Dorf muss ein Gesuch um Ueberflugsbewilligung bei der
  Abteilung Oeffentliche Sicherheit eingereicht werden.

5. Sperrtage

  Bruecke Auffahrt: Freitag, 19. Mai und Samstag, 20. Mai
  Pfingstmontag:  Montag, 29. Mai
  Fronleichnam:   Freitag, 9. Juni und Samstag, 10. Juni

6. Einschraenkungen

  An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen duerfen keine Transporte
  mittels Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor ausgefuehrt werden.

  Samstags darf kein Aushubmaterial abtransportiert werden - auch nicht
  mit Elektrofahrzeugen.

7. Allgemeine Bestimmungen

7.1. Gesuchstellung

  Gesuche sind spaetestens zu folgendem Zeitpunkt an die Abteilung
  Oeffentliche Sicherheit zu richten:

    * Sonderfahrbewiligung 24 Stunden vor Antritt der Fahrt
    * Ueberflugsbewilligung 24 Stunden vor dem Flug
    * Vorzeitige oder verlaengerte Erdwaermebohrungen 72 Stunden vorher
    * Vorzeitige oder verlaengerte Aushubzeiten 2 Wochen vorher
    * Vorzeitige oder verlaengerte Hangsicherungsarbeiten 2 Wochen
      vorher
    * Bohr- / Sprengarbeiten private Erschliessungsstollen 2 Wochen
      vorher
    * Benuetzung von oeffentlichem Grund und Boden 2 Wochen vorher

  Zu spaet eingereichte Gesuche werden nicht fristgerecht bearbeitet.

7.2. Gewichtsbegrenzung

  Aushubmaterialtransporte duerfen das maximal zulaessige Gesamtgewicht
  von 26 Tonnen nicht ueberschreiten.

7.3. Baustellen-Installationsplan

  Ein Baustellen-Installationsplan ist spaetestens 10 Arbeitstage vor
  Baubeginn bei der Bauabteilung der EWG einzureichen.

7.4. Transporte mit Lastwagen

  Um Leerfahrten zu vermeiden, duerfen Lastwagen, welche fuer den
  Transport von Aushub- und Abbruchmaterial bewilligt wurden (Schild),
  auf anderen Baustellen benoetigtes Material mitfuehren, sofern diese
  sich am Weg befinden und es die Platzverhaeltnisse erlauben
  (kein oeffentlicher Grund und Boden).

7.5. Transport Raupenfahrzeuge

  Raupenfahrzeuge, ausgenommen solche mit Gummiraupen, duerfen
  ausschliesslich mit Tiefladern transportiert werden. Die Raupen sind
  vorgaengig zu reinigen. Vor der Durchfahrt ist ein Gesuch an die
  Abteilung Oeffentliche Sicherheit der EWG zu richten.

7.6. Strassenreinigung

  Es ist durch geeignete Massnahmen wie z.B. Asphaltieren oder
  Betonieren der Baustellenzufahrt sicherzustellen, dass bei der
  Baustellenausfahrt kein Schmutz auf die Strasse gelangt. Wird dennoch
  eine uebermaessige Verschmutzung der oeffentlichen Strassen
  verursacht, werden die entstandenen Sonderaufwendungen fuer die
  Reinigung der Strassen mit den externen Ansaetzen der Bauherrschaft
  in Rechnung gestellt. Die Reglementswidrigkeit wird zusaetzlich
  gebuesst.

  Die Baupolizei kann in besonderen Faellen zusaetzliche Massnahmen bis
  hin zu einem Baustopp verlangen, bis der rechtmaessige Zustand wieder
  hergestellt ist.

7.7. Strafbestimmungen

  Wiederhandlungen gegen die vorgenannten Bestimmungen werden mit einer
  Busse von CHF 50.- bis CHF 5'000.- bestraft, sofern nicht die
  Strafbestimmungen eidgenoessischer oder kantonaler Gesetze Anwendung
  finden.


  Zermatt, im Januar 2023


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https://gemeinde.zermatt.ch/bauabteilung/bauzeiten            2023-01-30