From:
[email protected] (Eike Sauer)
Newsgroups: de.soc.drogen,de.sci.medizin.cannabis,de.answers,news.answers
Subject: Hanf im Recht - FAQ
Supersedes: <de-drogen/
[email protected]>
Followup-To: de.soc.drogen
Date: 5 Aug 1999 21:31:09 GMT
Organization:
http://user.cs.tu-berlin.de/~eikes/drogen.html
Lines: 338
Approved:
[email protected]
Distribution: world
Expires: 14 Sep 99 21:31:09 -0100
Message-ID: <de-drogen/
[email protected]>
Reply-To:
[email protected] (Eike Sauer)
NNTP-Posting-Host: io.cs.tu-berlin.de
Mime-Version: 1.0
Content-Type: text/plain; charset=iso-8859-1
Content-Transfer-Encoding: 8bit
X-Trace: news.cs.tu-berlin.de 933888669 3020 130.149.26.84 (5 Aug 1999 21:31:09 GMT)
X-Complaints-To:
[email protected]
NNTP-Posting-Date: 5 Aug 1999 21:31:09 GMT
Summary: This posting is in German, like the newsgroups. Diese FAQ klaert einige Fragen zu den rechtlichen Aspekten von Hanf/Cannabis/Haschisch.
Posting-Frequency: monthly
URL:
http://www.cs.tu-berlin.de/~eikes/faq.html
Path: senator-bedfellow.mit.edu!sipb-server-1.mit.edu!hecate.umd.edu!haven.umd.edu!news.cs.jhu.edu!news4.his.com!news.lightlink.com!skynet.be!fu-berlin.de!cs.tu-berlin.de!eikes
Xref: senator-bedfellow.mit.edu de.soc.drogen:34298 de.sci.medizin.cannabis:689 de.answers:3604 news.answers:164055
Posted-By: auto-faq 3.3 (Perl 5.004)
Archive-name: de-drogen/hanfrecht
[Hanf im Recht]
FAQ Hanf im Recht
Die folgenden Informationen gelten f�r die Bundesrepublik Deutschland. Alle
Angaben ohne Gew�hr.
Die jeweils aktuelle Version dieser FAQ gibt es unter
http://user.cs.tu-berlin.de/~eikes/drogen.html. Sie wird au�erdem einmal im
Monat nach de.soc.drogen, de.sci.medizin.cannabis, de.answers und
news.answers gepostet.
Anregungen, Erg�nzungen, Berichtigungen und Beleidigungen sind an
[email protected] zu richten.
Zuletzt geaendert am 27.2.1999
Letzte Aenderungen: 2.5
(Vorletzte Aenderungen: 2.3, 2.4, 2.5, 3.3)
Inhalt
1.1 Was hei�t das, "FAQ"?
2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht?
2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder?
2.3 Wie gro� ist eine "geringe Menge"?
2.4 Was ist eine "nicht geringe Menge"?
2.5 Ist Cannabis als Medizin erlaubt?
2.6 Sind Samenbesitz und Anbau erlaubt?
2.7 Wie ist das mit dem F�hrerscheinentzug?
2.8 D�rfen Polizisten wegsehen?
3.1 Wie gut sind Drogensuchhunde?
3.2 Sollte man Cannabis mit der Post verschicken?
3.3 Was leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen?
3.4 Was droht Konsumenten bei der Musterung?
3.5 Was tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat?
3.6 Wer hilft mir, wenn es zum Proze� kommt?
4.1 Quellen
1.1 Was hei�t das, "FAQ"?
Die Abk�rzung FAQ ("Frequently Asked Question(s)") wird einerseits f�r
h�ufig gestellte Fragen verwendet, andererseits aber auch f�r Texte, die
solche Fragen und ihre Antworten beinhalten. Die vorliegende FAQ soll
Probleme l�sen, die immer wieder mal in der Newsgroup de.soc.drogen
auftauchen. Er beruht unter anderem auf zahlreichen Antworten, die von
sachkundigen Menschen in dieser Gruppe gegeben wurden.
2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht?
Kiffen an sich war in der BRD nie verboten. Bestraft werden kann laut � 29
Bet�ubungsmittelgesetz (BtMG), wer illegale Bet�ubungsmittel (also z.B.
Cannabis) "anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu
treiben, einf�hrt, ausf�hrt, ver�u�ert, abgibt, sonst in Verkehr bringt,
erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft." Au�erdem sind Besitz,
Durchfuhr und einige andere Dinge verboten. Der Konsum kommt jedoch im BtMG
nicht vor und ist somit erlaubt.
Diese Rechtslage wird damit begr�ndet, da� "Selbstsch�digung" (durch Konsum)
in der Bundesrepublik nicht bestraft wird. Der Besitz bringe aber die Gefahr
der Weitergabe mit sich, und ist daher verboten. Das ist vielleicht mit
Waffenbesitz vergleichbar, der zwar f�r sich genommen noch niemandem
schadet, aber dennoch eine Bedrohung der Allgemeinheit darstellt. Und der
Gesetzgeber glaubt, da� das auch f�r Cannabisbesitz gelte.
Es ist juristisch anerkannt, da� man Drogen konsumieren kann, ohne sie zu
besitzen. Wer zum Beispiel einen Joint annimmt, um daran zu ziehen und ihn
dann zur�ckzugeben (statt ihn weiterzugeben), hat ihn juristisch gesehen
nicht besessen. Von praktischer Bedeutung ist die Legalit�t des Konsums,
wenn jemandem durch einen Test oder eigene Aussage nachgewiesen wird, da� er
illegale Drogen konsumiert hat. Da daraus nicht auf einen Besitz geschlossen
werden kann, m��ten dann die Umst�nde des Konsums untersucht und der Besitz
nachgewiesen werden. Denn sonst gilt "im Zweifel f�r den Angeklagten" - und
der Konsument bleibt straffrei.
2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder?
Im Prinzip nein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Verbot
best�tigt (BverfGE 90,145). In F�llen jedoch, die "gelegentlichen
Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht
mit einer Fremdgef�hrdung verbunden sind, [...] werden die
Strafverfolgungsorgane nach dem �berma�verbot von der Verfolgung der in
� 31a BtMG bezeichneten Straftaten grunds�tzlich abzusehen haben."
"Geringe Mengen" von Cannabis sind also weiterhin verboten und m�ssen
dementsprechend beschlagnahmt werden. Staatsanw�lte und Richter sollen aber
von der Verfolgung absehen bzw. den Proze� einstellen, wenn man das Cannabis
unter den genannten Bedingungen "anbaut, herstellt, einf�hrt, ausf�hrt,
durchf�hrt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt."
(� 31a BtMG)
Zu beachten sind dabei die Einschr�nkungen. Da ist die "geringe Menge"
(s.u.). Man darf das Cannabis ausschlie�lich zum eigenen Konsum besitzen
("Eigenverbrauch"). Man mu� glaubhaft machen k�nnen, da� man nicht
regelm��ig konsumiert ("gelegentlich"). Au�erdem darf keine Fremdgef�hrdung
vorliegen. Das ist allein in der eigenen Wohnung bestimmt gegeben, auf einem
Schulhof bestimmt nicht. Dazwischen liegt ein breiter Ermessensspielraum.
2.3 Wie gro� ist eine "geringe Menge"?
Trotz ausdr�cklicher Aufforderung des BVerfG haben sich die Bundesl�nder
nicht auf eine bundesweit einheitliche Menge geeinigt. Die neue
Bundesregierung hat aber angek�ndigt, dieses Problem anzugehen.
Bis dahin kocht jedes Land sein eigenes S�ppchen. Es gibt sogar
Bundesl�nder, in denen keine Granze festgelegt wurde. Es sollte aber meines
Erachtens auch dort zumindest bis 6 Gramm m�glich sein, eine Einstellung zu
erreichen. Die Verfassung gilt schlie�lich auch dort.
Laut "Cannabis in Apotheken" (Raschke/Kalke) gelten folgende
Einstellungsgrenzen (KE steht f�r Konsumeinheiten, wieviel auch immer das
sein mag):
Bundesland geringe Menge Einstellungsregeln
Baden-W�rttemberg bis 3 KE "in der Regel einzustellen"
Bayern bis 6 g "im Einzelfall zu pr�fen"
Berlin bis 6 g "grunds�tzlich einzustellen"
6-15 g "kann eingestellt werden"
Brandenburg bis 3 KE "kann eingestellt werden"
Hamburg bis 20 g (1) "in der Regel einzustellen"
Hessen bis 6 g "ist einzustellen"
6-30 g "kann eingestellt werden"
Niedersachsen bis 6 g "ist einzustellen"
6-15 g "kann eingestellt werden"
Nordrhein-Westfalen bis 10 g "in der Regel einzustellen"
Rheinland-Pfalz bis 10 g "in der Regel einzustellen"
Saarland bis 6 g "ist einzustellen"
6-10 g "kann eingestellt werden"
Sachsen bis 3 KE, ca. 6 g (2) (inoffiziell)
Sachsen-Anhalt bis 3 KE, ca. 6 g "ist einzustellen"
Schleswig-Holstein bis 30 g "in der Regel einzustellen"
(1) In Hamburg gilt "Streichholzschachtelgr��e" als Richtwert, das sind um
die 20 Gramm.
(2) Angabe von J�rg Jenetzky.
2.4 Was ist eine "nicht geringe Menge"?
Nicht alles, was keine "geringe Menge" ist, ist deshalb gleich eine "nicht
geringe Menge".
In � 29 BtMG steht: "In besonders schweren F�llen ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in
der Regel vor, wenn der T�ter [...] mit Bet�ubungsmitteln in nicht geringer
Menge Handel treibt, sie in nicht geringer Menge besitzt oder abgibt." Diese
Taten gelten als "Verbrechen" und die Strafen werden nur in Ausnahmef�llen
zur Bew�hrung ausgesetzt.
Der Bundesgerichtshof hat f�r die "nicht geringe Menge" einen Richtwert von
7,5 Gramm THC (je nach Qualit�t zwischen 50 und 150 Gramm Haschisch/Gras)
angesetzt. Laut Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 90, 145 (170)) kann diese
Grenze "zur Vermeidung einer im Blick auf Art und Menge des eingef�hrten
Bet�ubungsmittels als unangemessen hoch angesehenen Strafe" von Gerichten im
Einzelfall auch h�her angesetzt werden.
2.5 Ist Cannabis als Medizin erlaubt?
Cannabis ist als Medikament genausowenig erlaubt wie als Genu�mittel.
Aber der (psychotrope und medizinisch wirksame) Hauptwirkstoff von Cannabis,
Delta-9-THC (Dronabinol/Marinol), wurde 1998 als Arzneimittel zugelassen und
in die Anlage III des BtMG aufgenommen. Er kann daher jetzt verschrieben
werden.
Allerdings braucht der Patient ein Bet�ubungsmittelrezept vom Arzt und die
Apotheke eine spezielle Genehmigung des Bundesamts f�r Arzneimittel und
Medizinprodukte. Inzwischen gibt es einen deutschen Produzenten von THC
namens THC Pharm GmbH (The Health Concept). Dort produziertes THC ist zwar
immer noch reichlich teuer, aber deutlich billiger als Importware.
2.6 Sind Samenbesitz und Anbau erlaubt?
Hanfanbau ist zwar inzwischen erlaubt, aber nur f�r landwirtschaftliche
Betriebe ab einer gewissen Gr��e und nur f�r den Anbau zugelassener
Nutzhanf-Sorten. Als Nutzhanf werden Cannabispflanzen bezeichnet, die
aufgrund ihres geringen THC-Anteils nicht als Droge, sondern ausschlie�lich
als Faserproduzent dienen k�nnen.
Der Umgang mit Hanfsamen war bis zum 1.2.1998 legal. Doch durch �nderungen
des BtMG sind jetzt nur noch Samen, die "nicht zum unerlaubten Anbau
bestimmt" sind, von der Anlage I des BtMG augeschlossen. Die anderen stehen
damit rechtlich mit Haschisch, aber auch mit Heroin auf einer Stufe. Wer
einige Samen f�r mehrere Mark pro St�ck oder zusammen mit z.B.
Pflanzenbeleuchtungsanlagen kauft oder verkauft, macht sich daher strafbar.
2.7 Wie ist das mit dem F�hrerscheinentzug?
Seit dem 1.8.1998 gilt folgende Regelung: Wer beim Autofahren THC im Blut
hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Anders als bei Alkohol
(Promille-Grenze) gibt es daf�r keine Mindestkonzentration. Man mu� mit
einem Bu�geld bis zu 3000 Mark, Fahrverbot bis zu drei Monaten und Punkten
in Flensburg rechnen. Beim ersten Versto� werden laut Verkehrsministerium in
der Regel eine Geldbu�e von 500 Mark, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte
f�llig.
F�r einen Straftatbestand ("Trunkenheit im Verkehr", � 316 StGB) reicht die
blo�e Feststellung von Drogenkonsum jedoch nicht aus. Das hat der
Bundesgerichtshof beschlossen (Az: 4 StR 395/98).
Es wird aber auch die Fahreignung von Menschen angezweifelt, die zwar
gekifft haben, aber gar nicht bekifft gefahren sind. Diese sollen in einer
medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), die sie etwa f�nfhundert
Mark kostet, ihre Fahrt�chtigkeit beweisen. Allerdings hat das BVerfG 1993
entschieden (Az: 1 BvR 689/92),da� einmaliger Haschischkonsum eine derartige
Untersuchung nicht rechtfertigt. Daher wird jetzt h�ufig versucht, in einem
sogenannten Drogenscreening den regelm��igen Konsum zu beweisen. Wird
w�hrend des Screenings, bei dem der Betroffene im Abstand eines halben
Jahres zu unvorhersehbaren Terminen drei mal oder �fter zur Untersuchung
geladen wird, ein Cannabisr�ckstand gefunden, ist die Absolvierung einer MPU
nicht mehr vermeidbar.
Das Bundesverwaltungsgericht (Az: 11 B 48/96) verlangt f�r ein Screening
nur, da� "hinreichend aussagekr�ftige Anzeichen f�r den Verdacht bestehen,
da� der Betroffene regelm��ig Haschisch konsumiert." Der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof (Az: 11 B 96.2359) hingegen "neigt zu der Auffassung,
da� selbst zugestandene oder nachgewiesene Regel- oder Gewohnheitsm��igkeit
des Cannabiskonsums f�r sich allein nicht schon geeignet ist, berechtigte
Zweifel an der Kraftfahreignung zu begr�nden." Daher "mu� sich das Gericht
gesondert die �berzeugung bilden, da� der Konsument nicht bereit oder f�hig
ist, Konsum und F�hren von Kraftfahrzeugen zu trennen."
2.8 D�rfen Polizisten wegsehen?
Nein, eigentlich nicht. "Die Beh�rden und Beamten des Polizeidienstes haben
Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen
zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verh�ten." (� 163 StPO). F�r
die Staatsanwaltschaft und das Gericht sieht das BtMG die M�glichkeit vor,
von der Verfolgung abzusehen bzw. einen Proze� einzustellen. Polizisten
haben kein vergleichbares Recht. Theoretisch riskieren Polizisten beim
Wegsehen sogar eine h�here Strafe (f�r "Strafvereitelung im Amt") als der
Drogenbesitzer.
3.1 Wie gut sind Drogensuchhunde?
Es sind viele Methoden im Umlauf, die kaum oder gar nicht geeignet sind,
Suchhunde in ihrer Arbeit zu behindern. Dazu geh�rt der Pfeffer zum Bet�uben
des Geruchssinns genauso wie Plastikt�ten zum Verpacken (da diese Ger�che
durchlassen).
Cannabis ist f�r den Drogensuchhund eine leichtere Beute als zum Beispiel
Kokain oder LSD, wie man sich auch mit menschlicher Nase leicht vorstellen
kann. Dennoch haben diese Hunde ihre Schw�chen.
Bei H�hen �ber 1,80 Meter kann ein Hund nicht mehr viel riechen, weil sich
der Geruch von gut verpacktem Cannabis nicht so weit verbreitet. "Gut
verpackt" ist Cannabis zum Beispiel in einem gasdichten Glasbeh�lter
(Laborbedarfsladen) oder in einem verschwei�ten Metallbeh�lter. Aber auch
nur, wenn die Au�enseite nicht mit Cannabisspuren verunreinigt ist.
F�r eine Karriere als Drogenschn�ffler braucht ein Hund einen ausgepr�gten
Spieltrieb. Der l��t sich auch ausnutzen, um den Hund abzulenken. Noch
gr��ere Ablenkung verspricht aber der Sexualtrieb. Es soll nicht wenige
Suchhunde geben, die beim Anblick (und Geruch!) einer Hundedame alles andere
vergessen.
Wer Cannabis in den Radkappen seines Autos schmuggelt, k�nnte versuchen,
vorher durch etwas Butters�ure zu fahren, da dieser Geruch doch recht
ablenkend wirken k�nnte.
Aber nicht vergessen: Drogensuchhunde treten immer mit menschlichen
Begleitern auf. Und die haben diese Informationen auch...
3.2 Sollte man Cannabis mit der Post verschicken?
Es gibt glaubw�rdige Berichte �ber verschicktes Cannabis, sogar �ber
Staatsgrenzen hinweg. Trotzdem scheint es nicht ratsam, es zu probieren. Ein
Sp�rhund, der durch eine Postabteilung gef�hrt wird, w�rde es ohne gro�en
Aufwand finden. Nat�rlich k�nnte der Empf�nger behaupten, von der Sendung
nichts gewu�t zu haben. Dann mu� er sie aber bei Erhalt umgehend der Polizei
melden. Findet nun die Polizei einen entsprechenden Brief, kann sie ihn dem
Empf�nger zukommen lassen und zugreifen, wenn dieser das nicht sofort
anzeigt.
3.3 Was leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen?
In Blut und Urin k�nnen bei sporadischem Konsum einige Tage lang Spuren
festgestellt werden. Bei "chronischem" Konsum k�nnen nach dem Absetzen
manchmal noch bis zu einen Monat lang positive Ergebnisse auftreten.
Haare speichern Cannabisspuren dauerhaft. Man kann bei Untersuchung der
Haare also je nach Haarl�nge auch ziemlich lang zur�ckliegenden Konsum
nachweisen. Auch K�rperhaare k�nnen f�r eine solche Untersuchung verwendet
werden.
3.4 Was droht Drogenkonsumenten bei der Musterung?
Bei der Musterung wird eine Urinprobe verlangt. Diese wird aber nicht auf
Drogen untersucht. Daher kann man auch die Frage nach Drogenkonsum, die
einem (neben vielen anderen) gestellt wird, gefahrlos verneinen. Einige
hoffen, mit eingestandenem Drogenkonsum um den Wehrdienst herumzukommen.
Schlechte Nachricht: Zumindest Cannabiskonsum hilft da nicht.
Es gibt also eigentlich keinen guten Grund, Drogenkonsum zu gestehen. Wer es
dennoch tut, hat aber auch kaum Folgen zu bef�rchten: Viele werden zum
Psychologen geschickt. L�stig, aber harmlos. Au�erdem darf man im Dienst
nicht Auto fahren. B�sere Folgen gibt es nicht, da die �rzte der
Schweigepflicht unterliegen.
3.5 Was tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat?
Ist man in unangenehmen Kontakt mit den Freunden und Helfern gekommen, ist
die wichtigste Grundregel: Aussage verweigern. Man mu� nur Angaben zur
Person (Name/Wohnsitz/Geboren(Datum und Ort)) machen. Wer mehr sagt, kann
sich eigentlich nur schaden, denn entlastende Aussagen kann man sp�ter immer
noch machen. Belastende Aussagen kann man zwar widerrufen, aber nicht mehr
ungesagt machen. Eine Aussageverweigerung wird in keinem Fall als
Schuldeingest�ndnis gewertet.
Es kann auch nicht schaden, sich Name und Dienstnummer der Beamten geben zu
lassen (und aufzuschreiben, ihr wi�t ja, wie das mit dem Kurzzeitged�chtnis
ist...), mit denen man zu tun hat. Wenn die Polizisten etwas unternehmen,
das einem seltsam (illegal) vorkommt, z.B. eine Hausdurchsuchung ohne
Durchsuchungsbefehl, dann sollte man dagegen Widerspruch einlegen (aber
nicht eingreifen!), und zwar schriftlich oder "zur Niederschrift"
(diktieren). Stellt sich die Aktion im Nachhinein tats�chlich als illegal
heraus, kann man den Beamten den verdienten �rger machen.
Werden Gegenst�nde konfisziert, kann man sich Art und Menge quittieren
lassen. Allerdings soll es schon vorgekommen sein, da� Polizisten eine
geringere Menge abgeliefert haben als sie tats�chlich mitgenommen hatten.
Das n�tzt nicht nur den Polizisten, es kann auch dem Ex-Besitzer eine
geringere Strafe bescheren.
3.6 Wer hilft mir, wenn es zum Proze� kommt?
Wenn nicht die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wegen geringer Schuld
einstellt, wenn es also zum Proze� kommt, sollte man sich einen Anwalt
suchen. Ein Proze� ist in den H�nden eines Profis nat�rlich besser
aufgehoben als in denen einer FAQ (von einem Laien). Eine Akteneinsicht darf
sogar ausschlie�lich ein Anwalt nehmen. F�r bestimmte bed�rftige Gruppen
(Sch�ler, Studenten, ...) gibt es beim zust�ndigen Gericht einen
Rechtsberatungsschein. Wer diesen Schein hat, kommt bei der Beratung durch
einen Anwalt billiger weg.
Wer Hilfe braucht, zum Beispiel bei der Suche nach einem geeigneten Anwalt,
kann sich an die "Gr�ne Hilfe" wenden. Die regionalen Ansprechadressen
stehen unter anderem in der Zeitschrift "Hanf!". Wichtig: Wer einmal in die
Verlegenheit kommen k�nnte, die Gr�ne Hilfe zu brauchen, ist aufgerufen,
schon jetzt zu spenden: Gr�ne Hilfe, Kontonummer 11 63 61, Bankleitzahl
585 615 94, Raiffeisenbank Schweich eG.
4.1 Quellen
* Gesetzes- und Urteilstexte
* Artikel in der Zeitschrift "Hanf!"
* diverse Postings in de.soc.drogen
* Artikel �ber Drogensp�rhunde von Christiane Eisele
* Texte zum F�hrerscheinproblem von Michael Hettenbach
* "FAQ: Verhalten im Beh�rdenkontakt" (1995) von Matthias Fischmann
* "Cannabis in Apotheken", Raschke/Kalke 1997 (ISBN 3-7841-0959-4)
* "Drogen und Psychopharmaka"; Julien, Robert M. 1997 (ISBN
3-8274-0044-9)
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